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Thema: retroreflektierende Beklebung eines MZF

  1. #16
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    Habe mich diesbezüglich (wie bei so vielem) schonmal beim TÜV Schlau gemacht.

    Retroreflektierende Mittel sind heute grundsätzlich erlaubt solange sie genehmigt sind (wie auch sonst). Also sollte auf dem Reflexmaterial eine Zulassungsnummer stehen (E...).

    Wie gesagt "sollte".
    Beklebt sind bei uns 3 Fahrzeuge mit Reflexstreifen in silber, jedoch hat noch nie ein TÜV-Prüfer jemals dadrauf geschaut, ob die zugelassen sind. Genausowenig hat sich bis jetzt jemand die "F...folie" auf den KTW-Scheiben angeschaut, denn die müssen wie alle Folien die auf Fahrzeugscheiben geklebt werden ebenfalls eine Zulassung haben.

  2. #17
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    Moin,

    das sagt die StVZO dazu:

    §51a "Seitliche Kenntlichmachung"
    (4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. 2Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. 3§ 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.

    §53 "Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler"
    (10) Die Kennzeichnung von
    ... 3. schweren und langen Fahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6,00 m mit Konturmarkierungen aus weißen oder gelben retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen,

    ist zulässig. Bei den in Satz 1 Nr. 3 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.



    Soll heißen, ist das Fahrzeug schwer, wo auch immer schwer beginnt, und länger als 6 Meter, könnt Ihr die Seiten in retroreflektierend vollkleistern wie Ihr lustig seid. ;-)

  3. #18
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    Zitat Zitat von PelikanSE Beitrag anzeigen
    Moin,

    das sagt die StVZO dazu:

    §51a "Seitliche Kenntlichmachung"
    (4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. 2Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. 3§ 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.
    Dazu muss man noch ergänzend die Absätze 1+3 zitieren:

    (1):"Kraftfahrzeuge -ausgenommen PKW- mit einer Länge von mehr als 6m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein"

    (3):"Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entsprechen. ...."

    heißt zusammen soviel wie: ab 6m Länge muß ein Fahrzeug seitl. gekennzeichnet werden (mit gelben Rückstrahlern, Seitenmarkierungsleuchten oder Reflexstreifen), alles unter 6m Länge (also PKW z.B.) darf so gekennzeichnet werden.

  4. #19
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    Zitat Zitat von robbyköln Beitrag anzeigen
    ... alles unter 6m Länge (also PKW z.B.) darf so gekennzeichnet werden.
    Ähm nee nicht ganz. Dass alles andere kann stimmt schon, aber es sind ja extra in §53 (10) 3. Personenkraftwagen (=PKW) ausgenommen, die dürfen also nicht.

  5. #20
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    Zitat Zitat von PelikanSE Beitrag anzeigen
    Ähm nee nicht ganz. Dass alles andere kann stimmt schon, aber es sind ja extra in §53 (10) 3. Personenkraftwagen (=PKW) ausgenommen, die dürfen also nicht.
    Nene du der §53 behandelt Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler.
    Dort steht dies im Zusammenhang mit Konturmarkierungen bei schweren und langen Fahrzeugen über 6m Länge. Konturmarkierungen betrifft hier aber die hintere Markierung mit retroreflektierendem Material ringsum eines z.B. Kofferaufbaus von LKW.

    seitliche Markierung wird im §51 behandelt und da steht ja wie gesagt, daß es an Fahrzeugen für die es nicht vorgeschrieben ist zulässig ist, wenn die dementsprechenden Vorschriften (Höhe, Länge, Zulassung etc.) eingehalten werden.

    Zudem hat sich bei uns noch nie ein Prüfer darüber ausgelassen daß eine "Bauchbinde" nicht zulässig sei, auch retroreflektierende Schriftzüge (z.B. Feuerwehr oder rettungsdienst) sind zulässig und wurden noch nie bemängelt.

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