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Thema: Abgelaufenes Verbandmaterial aussondern - Wieso?

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  1. #1
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    Hallo,

    Ich bin mir zwar nicht mehr sicher. Aber abgelaufenes Verbandsmaterial darf nach MPG nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

    Deshalb wird auch auf EH und LSM Lehrgängen immer mit neuem Material geübt.

    Gruß
    Sascha.

  2. #2
    Registriert seit
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    StVZO §35h

  3. #3
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    StVZO §35h
    danke

    Zitat Zitat von Fahrschule24.net
    § 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
    (1)

    In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die selbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 entsprechen, mitzuführen, und zwar mindestens

    1.

    ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht mehr als 26 Fahrgastplätzen,
    2.

    2 Verbandkästen in anderen Kraftomnibussen.

    (2)

    Die Verbandkästen in Kraftomnibussen müssen an leicht zugänglicher Stelle untergebracht sein; diese Stelle ist deutlich zu kennzeichnen.
    (3)

    In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer durch die auart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 entspricht. Das Erste- Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muß, daß es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.
    (4)

    Abweichend von Absatz 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt.
    In diesem Gesetzestext finde ich nichts über das Verfallsdatum.
    Demnach frage ich mich wonach die gehen?

    Zitat Zitat von StVZO.de
    § 35 h Abs. 1 und 3 (DIN 13164, Ausgabe Januar 1998) ist spätestens ab dem 1. Juli 2000 auf Verbandkästen anzuwenden, die von diesem Tage an erstmals in Fahrzeugen mitgeführt werden. Verbandkästen, die den Normblättern DIN 13163, Ausgabe Dezember 1987 oder DIN 13164, Ausgabe Dezember 1987 entsprechen, dürfen weiter benutzt werden.

    § 35 h Abs. 2 (Anzahl der Verbandkästen und Unterbringungsstelle)
    ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse anzuwenden. Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35h Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar.
    Auch hier nichts
    und im Bußgeldkatalog bin auch nicht fündig geworden.

    Habe nur in einigen anderen Foren gelesen das das Verfallsdatum für gewerblich genutzte Fahrzeuge wichtig ist (abgelaufenes Material austauschen) dieses aber nicht für den Privaten Bereih gilt.

    Mfg
    Chris

  4. #4
    Registriert seit
    28.09.2005
    Beiträge
    125
    Das Material hat halt den Bedingungen, die in der DIN 13164 vorgeschrieben sind, zu genügen, wenn dort Heftpflaster vorgeschrieben ist, sollte die Rolle halt noch Klebkraft aufweisen, sonst ist es kein Helftpflaster mehr und für ein steriles Verbandpäckchen garantiert der Hersteller die Einwandfreiheit auch nur bis zu einem gewissen Datum, danach kann man davon ausgehen, dass es der DIN 13164 eben nicht mehr entspricht.

    Außerdem verstehe ich diese Haarspalterei nicht. Ich möchte im Falle eines Unfalles mit einwandfreiem Material versorgt werden, daher halte ich eben auch einen entsprechend aktuell gehaltenen Kasten vor und erwarte dieses auch von anderen. Und die 6 Euro alle 5 Jahre für ein neues Kästchen ist im Vergleich zu den sonstigen Betriebskosten eines KFZ wirklich marginal.
    Haribo macht Markus froh!

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