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Thema: Abgelaufenes Verbandmaterial aussondern - Wieso?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    StVZO §35h

  2. #2
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    StVZO §35h
    danke

    Zitat Zitat von Fahrschule24.net
    § 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
    (1)

    In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die selbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 entsprechen, mitzuführen, und zwar mindestens

    1.

    ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht mehr als 26 Fahrgastplätzen,
    2.

    2 Verbandkästen in anderen Kraftomnibussen.

    (2)

    Die Verbandkästen in Kraftomnibussen müssen an leicht zugänglicher Stelle untergebracht sein; diese Stelle ist deutlich zu kennzeichnen.
    (3)

    In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer durch die auart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 entspricht. Das Erste- Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muß, daß es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.
    (4)

    Abweichend von Absatz 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt.
    In diesem Gesetzestext finde ich nichts über das Verfallsdatum.
    Demnach frage ich mich wonach die gehen?

    Zitat Zitat von StVZO.de
    § 35 h Abs. 1 und 3 (DIN 13164, Ausgabe Januar 1998) ist spätestens ab dem 1. Juli 2000 auf Verbandkästen anzuwenden, die von diesem Tage an erstmals in Fahrzeugen mitgeführt werden. Verbandkästen, die den Normblättern DIN 13163, Ausgabe Dezember 1987 oder DIN 13164, Ausgabe Dezember 1987 entsprechen, dürfen weiter benutzt werden.

    § 35 h Abs. 2 (Anzahl der Verbandkästen und Unterbringungsstelle)
    ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse anzuwenden. Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35h Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar.
    Auch hier nichts
    und im Bußgeldkatalog bin auch nicht fündig geworden.

    Habe nur in einigen anderen Foren gelesen das das Verfallsdatum für gewerblich genutzte Fahrzeuge wichtig ist (abgelaufenes Material austauschen) dieses aber nicht für den Privaten Bereih gilt.

    Mfg
    Chris

  3. #3
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    Das Material hat halt den Bedingungen, die in der DIN 13164 vorgeschrieben sind, zu genügen, wenn dort Heftpflaster vorgeschrieben ist, sollte die Rolle halt noch Klebkraft aufweisen, sonst ist es kein Helftpflaster mehr und für ein steriles Verbandpäckchen garantiert der Hersteller die Einwandfreiheit auch nur bis zu einem gewissen Datum, danach kann man davon ausgehen, dass es der DIN 13164 eben nicht mehr entspricht.

    Außerdem verstehe ich diese Haarspalterei nicht. Ich möchte im Falle eines Unfalles mit einwandfreiem Material versorgt werden, daher halte ich eben auch einen entsprechend aktuell gehaltenen Kasten vor und erwarte dieses auch von anderen. Und die 6 Euro alle 5 Jahre für ein neues Kästchen ist im Vergleich zu den sonstigen Betriebskosten eines KFZ wirklich marginal.
    Haribo macht Markus froh!

  4. #4
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    Also in NRW ist es so das das Verbandsmaterial was auf Kat-Schutz Fahrzeugen verlastet ist nicht mehr getauscht werden braucht, dieses darf auch über dem Verfallsdatum hinaus weiterverwendet werden.

    Ich wüste auch nicht das wo drin steht das man verpflichtet ist einen nicht abgelaufenen Verbandkasten mitzuführen, warum muss die Privatperson die kosten Tragen und das Land spart sich diese (s.o.)???

    Habe letztens im TV gesehen das ein abgelaufener Verbandkasten ein Mangel beim TÜV ist, wasn Schwachsinn, es ist doch wichtiger das jeder die Basics der Ersten Hilfe kann und nicht wegschaut sondern anpackt und nicht ob der Verband schon abgelaufen ist oder nicht, solange die Verpackung OK ist und nicht aufgeriseen etc. Aber das ist wieder ein anderes Thema.

    Mfg
    Chris

  5. #5
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    Zitat Zitat von Chr881986 Beitrag anzeigen
    Also in NRW ist es so das das Verbandsmaterial was auf Kat-Schutz Fahrzeugen verlastet ist nicht mehr getauscht werden braucht, dieses darf auch über dem Verfallsdatum hinaus weiterverwendet werden.
    Mahlzeit,

    das steht bitte wo geschrieben ????
    Bei berechtigten Fragen zu Codedateien und Programmiersoftware geben die
    zuständigen Funkbeauftragten oder die Leitstellen bestimmt gerne Auskunft!!!

  6. #6
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    Zitat Zitat von Chr881986 Beitrag anzeigen
    Also in NRW ist es so das das Verbandsmaterial was auf Kat-Schutz Fahrzeugen verlastet ist nicht mehr getauscht werden braucht, dieses darf auch über dem Verfallsdatum hinaus weiterverwendet werden.
    ...

    Mfg
    Chris
    Zitat Zitat von Einsatzleiter Beitrag anzeigen
    Mahlzeit,

    das steht bitte wo geschrieben ????
    Das hat unser Rotkreuzleiter auf dem letzen Dienstabend verkündet als es um die kontrolle der Rücksäcke ging.

    Aber was schriftliches vom Land, oder ähliches habe ich auch noch nicht gesehen.
    Habe bisher nur Entwürfe und Überlegungen in diese Richtung gesehen.

    Mfg

  7. #7
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    Zitat Zitat von Chr881986 Beitrag anzeigen
    Das hat unser Rotkreuzleiter auf dem letzen Dienstabend verkündet als es um die kontrolle der Rücksäcke ging.

    Aber was schriftliches vom Land, oder ähliches habe ich auch noch nicht gesehen.
    Habe bisher nur Entwürfe und Überlegungen in diese Richtung gesehen.

    Mfg
    Ohne Schribselschrieb (wovon ich ausgehe das dieser nicht existent ist) würde ich mich weigern
    ein Stück mit abgelaufenden VD zu nutzen.

    Privat sieht es anderes aus...
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  8. #8
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    Zitat Zitat von hannibal Beitrag anzeigen
    Ohne Schribselschrieb (wovon ich ausgehe das dieser nicht existent ist) würde ich mich weigern
    ein Stück mit abgelaufenden VD zu nutzen.

    Privat sieht es anderes aus...
    Richtig, das mache ich persöhnlich auch wenn ich im Dienst bin.
    Die "Regelung" (wenn diese existiert) betrifft nur die San-Rucksäcke vom GW-San, unser normales San-Matreial was auf Diensten eingesetzt wird ist natürlich nicht abgelaufen und wird bei bedarf auch sofort getauscht. (Taschen-/Wagen-/Materialkontrolle vor dem Dienst ist selbstveständlich zumindestens bei mir)

    Mfg
    Chris

  9. #9
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    Zitat Zitat von Chr881986 Beitrag anzeigen
    Richtig, das mache ich persöhnlich auch wenn ich im Dienst bin.
    Die "Regelung" (wenn diese existiert) betrifft nur die San-Rucksäcke vom GW-San, unser normales San-Matreial was auf Diensten eingesetzt wird ist natürlich nicht abgelaufen und wird bei bedarf auch sofort getauscht. (Taschen-/Wagen-/Materialkontrolle vor dem Dienst ist selbstveständlich zumindestens bei mir)
    Stellen wir uns was vor. Du machst SAN Dienst. Bei deiner Taschenkontrolle findest du eine Handvoll Sachen die abgelaufen sind. Diese tauscht du dann mit den Sachen vom GW San. Dort darf ja abgelaufenes MAT gelagert werden.. Seltsam

    SanMat das auf einem Auto nicht mehr brauchbar ist soll auf dem anderen noch i.O. sein?
    Merkst du was? Ich gehe davon aus ja.

    Zitat Zitat von Chr881986 Beitrag anzeigen
    Ich habe nur weitergegeben was unser RKL gesagt hat, und bin von deren Richtigkeit ausgegangen, dann war die Information wohl falsch.
    Nur weil er dir vorgesetzt ist heißt es noch lange nicht das er mehr Ahnung hat.
    Im Zweifel - Schriftlich
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  10. #10
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    Zitat Zitat von Chr881986 Beitrag anzeigen
    Das hat unser Rotkreuzleiter auf dem letzen Dienstabend verkündet als es um die kontrolle der Rücksäcke ging.

    Aber was schriftliches vom Land, oder ähliches habe ich auch noch nicht gesehen.
    Habe bisher nur Entwürfe und Überlegungen in diese Richtung gesehen.

    Mfg
    Tach Post,

    also unsere Bundfahrzeuge sind dieses Jahr durch die Aufsichtsbehörde kontrolliert worden. Und von denen wurde schon moniert, das bei einigen Teilen aus dem Verbandskasten das Verfallsdatum geringfügig überschritten war.

    Also kann ich die genannte Aussage "Man kann in NRW die Sachen auch nach Ablauf des Verfallsdatum weiterverwenden" nicht nachvollziehen.

    Gruß
    Der EL
    Bei berechtigten Fragen zu Codedateien und Programmiersoftware geben die
    zuständigen Funkbeauftragten oder die Leitstellen bestimmt gerne Auskunft!!!

  11. #11
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    Zitat Zitat von Einsatzleiter Beitrag anzeigen
    Tach Post,

    also unsere Bundfahrzeuge sind dieses Jahr durch die Aufsichtsbehörde kontrolliert worden. Und von denen wurde schon moniert, das bei einigen Teilen aus dem Verbandskasten das Verfallsdatum geringfügig überschritten war.

    Also kann ich die genannte Aussage "Man kann in NRW die Sachen auch nach Ablauf des Verfallsdatum weiterverwenden" nicht nachvollziehen.

    Gruß
    Der EL
    Ich habe nur weitergegeben was unser RKL gesagt hat, und bin von deren Richtigkeit ausgegangen, dann war die Information wohl falsch.

    Danke für die Richtigstellung.

    Mfg

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