Ganz langsam ...
Wenn ein begründeter Tatverdacht einer strafbaren Handlung besteht kann die Polizei in ihrer Funktion als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft Beweismittel sicherstellen (§ 94 StPO freiwillige Herausgabe) oder Beschlagnahme (unfreiwillige Herausgabe). Derartige Handlungen sind allerdings Zwangsmaßnahmen und stehen grundsätzlich dem Richter zu. Das heißt, das die Polizei nur bei Gefahr im Verzuge Beweismittel sichern kann ebenso wie die Staatsanwaltschaft gemäß § 98 StPO!
Wenn du also einen Funkscanner hast und die Polizei sieht diesen bei dir wird nichts passieren, hören die Herren in grün allerdings Funkverkehr, der auf nöbl hinweißt, so ist das polizeiliche Ermessen ausreichend um der Sache nachzugehen.
Also, lass dich nicht erwischen, dann wird auch keiner meckern, außer manche Leute aus diesem Forum natürlich ;-)
Gruß Axel
Wer Wind säht, wird Sturm ernten!