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Thema: Zuständigkeit bei besonderem "Schwertransport"

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  1. #1
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    Hallo,

    Zitat Zitat von fwmorpheus
    d) Es geht hier definitiv NICHT um den Notfall im Rettungsdienst, sondern um die Tragehilfe für eine Hilfsorganisation auf Transportschein (Hinweis: Rettungsdienst ist hier strikt von der HiOrg zu trennen, da es sich um einen normalen Krankentransport handelt und Krankentransporte nicht der Rettungsdiernst sondern die HiOrg macht), also entfällt auch die Kostenübernahme durch den Träger des Rettungsdienstes (Außerdem hatte ich den Rettungsdienst nirgends erwähnt).
    gibt es in deinem BL ein Rettungsdienstgesetz? Vermutlich ja, dann schau doch mal da rein, ob du dich nicht mit deiner o.g. Aussage täuschst. Hier in B bspw. wird Rettungsdienst in Notfallrettung und Krankentransport gegliedert.

    Unser Problem ist nicht die Zuständigkeit bei der Amtshilfe im Notfall, sondern die Rechtfertigung beim Kostenträger, wenn kein Notfall vorliegt (in der Regel unsere Verbandsgemeinde, da noch keine anderweitige Lösung gefunden wurde und die Krankenkasse nicht zahlt).
    Wenn bei euch der Krankentransport tatsächlich total vom Rettungsdienst abgekoppelt ist, handelt es sich nicht um eine Amtshilfe, sondern um eine Dienstleistung für den Transporteur, das er nicht mit eigenen Mitteln in der Lage ist die überschwere Person zu transportieren. Wenn es dafür bei euch eine rechtliche Grundlage (Feuerwehr-Benutzungsgebühren-Ordnung o.ä.) gibt, dann bekommt der Transporteur von der Gemeinde als Träger der Fw eine Rechnung.

    Gruß,
    Sebastian

  2. #2
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    Hallo hier ist mal wieder der kleine MoD aus dem Norden...
    Zitat Zitat von DaRake
    gibt es in deinem BL ein Rettungsdienstgesetz? Vermutlich ja, dann schau doch mal da rein, ob du dich nicht mit deiner o.g. Aussage täuschst. Hier in B bspw. wird Rettungsdienst in Notfallrettung und Krankentransport gegliedert.
    Das ist bei uns ähnlich gelagert, RD=Notfallpatienten und Kbf=Nichtnotfallpatienten, dennoch ist beides im RDG (Rettungsdienstgesetz) verankert und wird auch von diesem und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen geregelt (ist aber vom RDG des jeweiligen Bundeslandes abhängig).
    Was jedoch nicht über das RDG geregelt ist, sind sog. Krankenfahrten, diese weden z.B. mit einem Taxi oder Sondermietwagen (Liegendtaxi ohne qualifiziertes Personal) durchgeführt und fallen somit unter das Personenbeförderungsgesetz - hier heißt es aufpassen was für ein Gesetz für euch zuständig ist.

    Wenn bei euch der Krankentransport tatsächlich total vom Rettungsdienst abgekoppelt ist, handelt es sich nicht um eine Amtshilfe, sondern um eine Dienstleistung für den Transporteur, das er nicht mit eigenen Mitteln in der Lage ist die überschwere Person zu transportieren. Wenn es dafür bei euch eine rechtliche Grundlage (Feuerwehr-Benutzungsgebühren-Ordnung o.ä.) gibt, dann bekommt der Transporteur von der Gemeinde als Träger der Fw eine Rechnung.
    Diese Aussage ist nur bedingt richtig...
    Wenn der Unternehmer die Krankenbeförderung im Auftrag der Stadt/Kreis durchführt dann ist es sehrwohl Amtshilfe.

    Ich weiß es ist Haarspalte- und Paragraphenreiterei, aber unser Rechtssystem ist nun mal, abhängig vom jeweils geltenden RDG, so angelegt.

    Wenn der Unternehmer rein privat, also ohne öffentlich-rechtlichen Vertrag/Auftrag, handelt dann stimmt es.

    Wenn eine überschwere Person, z.B. bei einer akuten Erkrankung, zum Arzt gebracht werden muß ist dieser Transport einem Notfalltransport gleichzustellen, weil wenn die Person nicht zum Arzt gebracht wird besteht eine Gefährdung für die Gesundheit, auch wenn der Transport dann mit einem KTW und ohne Sondersignale durchgeführt wird. Hier ist es dann auch wieder Amtshilfe/Nothilfe, auch wenn der Unternehmer ohne öffentlich-rechtlichen Auftrag handelt.

    Ferner ist es eigentlich gängige Praxis, dass bei planbaren Krankentransporten vorher eine Kostenübernahmeerklärung von dem Kostenträger (KK, Soz.-Amt, Dritte) angefordert wird und dieser die Kosten dann, in der Regel, auch übernimmt, da sollte der Transport durch den beauftragten Unternehmer nicht durchgeführt werden können und ihn der RD durchführen muß sich die Kosten für den Kostenträger erheblich erhöhen können.

    Der Grund dafür das eure zuständige RLst/FEZ das unterstützende Fahrzeug auch bei einem geplanten Krankentransport anpiept ist allerdings nur aus der Sicht eines Disponenten zu verstehen.

    Begründung:
    Wenn der Disponent ein Fahrzeug schon vorher EDV-mäßig zu einem bestimmten Zeitpunkt verplant so ist dieses Fahrzeug ca. 1 Std. vorher und ca. für 1 Std. Einsatzzeit, also 2 Std. EDV-mäßig nicht disponiebel.
    Somit hat der Disponent das Fahrzeug solange zur Disposition bis es diesem Krankentransport zugeordnet wird d.h. es ist nur für die tatsächliche Einsatzzeit nicht disponiebel und die liegt höchstwahrscheinlich deutlich unter 2 Std. - zugegeben, für einen "Nichtdisponenten" schwer zu verstehen/nachzuvollziehen.

    Gruß Carsten
    Gruß Carsten
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