
 Zitat von 
Ebi
					
				 
				@Krauser,
dann ist dein Unterfangen zum scheitern verurteilt.
Weil es vom HMdI nicht genehmigt wird.
Es gibt einen Erlass des HMdI, in dem geregelt ist, welche Feuerwehren überhaupt ortsfeste Funkanlagen genehmigt bekommen.
Gruß
e.
			
		 
	 
 Hinweise für 
Beschaffung und Betrieb 
von Endgeräten im nichtpolizeilichen BOS-Funk
Nachstehende Informationen geben den langjährig eingeführten Regelungsbestand hinsichtlich der Beschaffung von BOS-Funk-Endgeräten durch kommunale Stellen, durch Hilfsorganisationen bzw. im Rettungsdienst tätige Institutionen wieder und schaffen keinen neuen Regelungstatbestand:
2m-Band
Die Betriebsfrequenzen im 2m-Band der nichtpolizeilichen BOS dienen grundsätzlich der Kommunikation an Einsatzstellen. Daran orientiert sich auch die mögliche fernmeldetechnische Ausstattung.
Durch alle BOS-Teilnehmer können betrieben werden:
·	Funkgeräte des Typs FuG 10 und FuG 11b als tragbare bzw. bewegliche Geräte
Anmerkung:
Beim Betrieb von tragbaren Geräten an stationären Antennen handelt es sich fernmelderechtlich um eine Feststation (welche u.a. auch eine Einzelgenehmigung der RegTP erfordert).
Die FuG sind mit den Kanälen 31, 50, 51, 53, 55, 56 in der Betriebsart W/U (für FuG 11b im Wenigkanalmodus) zu bequarzen/ zu programmieren. Bedarfsweise (im Einsatzbereich vorhandene Gebäude-/Tunnelfunkanlagen) können zusätzlich die Kanäle 34 und 39 in der Betriebsart bG/U bequarzt / programmiert werden (für FuG 11b ebenfalls im Wenigkanalmodus). FuG 11b sind grundsätzlich im Wenigkanalmodus zu betreiben.
Ausschliesslich in den Fahrzeugen des Typs „ELW 2“ gemäss gültiger DIN in der FÜGrTEL (gemäss KatS-Konzept):
·	Funkgeräte des Typ FuG 9 als bewegliche Geräte
Feststationen sind nur für Feuerwehrhäuser mit mindestens einem Löschzug gemäss FwDV 5 genehmigungsfähig. Es werden hierfür nur Funkanlagen des Typs FuG 10 oder FuG 11b genehmigt. Die wirksame Antennenhöhe ist auf ein Mindestmass zu begrenzen, benachbarte Gemeinden dürfen nicht gestört werden. 
Die einsatztaktische Notwendigkeit ist durch den Brandschutzaufsichtsdienst zu bestätigen (bei der Beurteilung der einsatztaktischen Notwendigkeit ist insbesondere zu beachten, dass das 2m-Band grundsätzlich nur dem Einsatzstellenfunkverkehr dient).
Feststationen bedürfen weiterhin der Einzelgenehmigung durch die RegTP !
4m-Band
Das integrierte Sprechfunknetz der nichtpolizeilichen BOS in Hessen ist im 4m-Band für Sprechfunkverkehr mit Geräten mit 10W Ausgangsleistung ausgelegt und sieht darin eine bevorrechtigte Alarmierung durch die Zentralen Leitstellen vor. Daran orientiert sich auch die zulässige fernmeldetechnische Ausstattung.
Durch alle BOS-Teilnehmer können betrieben werden:
·	Funkgeräte des Typs FuG 7 und FuG 8b (-1) als bewegliche Geräte, auch mit FMS-Zusätzen (gemäss TR-BOS geprüft)
Ausschliesslich für Brandschutzaufsichtsdienststellen / Leitung von Berufsfeuerwehren sowie für Organisatorische Leiter Rettungsdienst (Ausnahmen für die Landesverbände der Hilfsorganisationen sind im Einzelfall möglich):
·	Funkgeräte des Typs FuG 13 als tragbare Geräte
Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass mit dem FuG 13 aufgrund geringer Ausgangsleistung und Antennenverlusten der Wendelantenne keine flächendeckende Funkversorgung besteht.
Feststationen sind ausser für die IuK-Zentralen (KatS) nur genehmigungsfähig für Feuerwehrhäuser mit mindestens einem Löschzug gemäss FwDV 5 oder wenn für die Wahrnehmung überörtlicher Aufgaben erforderlich (dazu zählen ggf. auch Aufgaben auf Verkehrswegen gemäss §23 HBKG). Pro Kommune sollte in der Regel nur ein Standort mit einer Feststation (ein oder zwei Funkgeräte) ausgerüstet werden. 
Die einsatztaktische Notwendigkeit ist durch den Brandschutzaufsichtsdienst zu bestätigen (eine einsatztaktische Notwendigkeit kann u.a. zur Koordination lokaler Einsatzkräfte bei flächigen Schadenslagen (z.B. Unwetter) auf Reserve- oder Ausweichkanälen ggf. im W/O-Betrieb bestehen – daher ist ggf. auch hier ein zweites 4m-Funkgerät sinnvoll).
Darüber hinaus sind Feststationen in ständig besetzten Feuerwachen (Berufsfeuerwehren, Werkfeuerwehren) zulässig.
Im Bereich des Rettungsdienstes sind Feststationen nur in solchen Rettungswachen sinnvoll und genehmigungsfähig, in denen ausser den hauptamtlich besetzten Rettungsmitteln weitere Einsatzfahrzeuge vorgehalten werden, welche im Bedarfsfall durch nachalarmiertes Personal als Verstärkung des Rettungsdienstes besetzt werden können. Die einsatztaktische Notwendigkeit der Feststation ist durch den Träger des Rettungsdienstes zu bestätigen.
Feststationen im Bereich des Katastrophenschutzes sind in der Regel einsatztaktisch nicht sinnvoll und daher nicht zulässig, über Ausnahmen entscheidet das Innenministerium.
Feststationen bedürfen weiterhin der Einzelgenehmigung durch die RegTP !
Allgemeines
Überleiteinrichtungen „Funk-Funk“ oder „Funk-Draht“ (als Anschaltung an öffentliche Telekommunikationsnetze) sind nicht zulässig.
Systeme zur HF-Leistungsverstärkung von Funkanlagen sind nicht zulässig (z.B. entsprechende („aktive“) Ladehalterungen für Handfunkgeräte).
Alarmgeber sind nur in ELW 2 gemäß gültiger DIN (als Ausfallreserve der Leitstelle) zulässig.
Der Betrieb von relaisstellenfähigen Geräten und die Anschaltung von Relaisstellenzusätzen ist nur in ELW 2 gemäss gültiger DIN zulässig. Der Betrieb als Relaisstelle bedarf in jedem Einzelfall der Zustimmung des Innenministeriums.
Aufzeichnungseinrichtungen für Sprache oder Daten (5-Ton-Folgen, FMS) sind nur für den für die jeweilige Funkanlage bestimmten Funkverkehr zulässig, ggf. ist die Datenauswertung technisch entsprechend zu begrenzen. Ein Betrieb der Aufzeichnungseinrichtung ausschliesslich für die Dauer eines eigenen Einsatzes auf den hierfür verwendeten Kanälen ist eine hinreichende Begrenzung im Sinne dieser Regelung.
HMdI, Ref. V2
Februar 2004
Einen Löschzug nach FwDV 5 haben wir.
In der Kommune ist noch keine Feststation.
Mit dem Brandschutzaufsichsdienst denke ich wird auch kein Problem.
				
			 
			
		 
			
				
			
			
				Gruß Krauser
Unser Freizeit für Ihre Sicherheit (FFw)
Runter kommen sie alle und wir sind da (WF)