Toll, wenn sogar die Profis die Begriffe nicht auseinanderhalten können...
Gruß, Mr. Blaulicht
Wenn man den ganzen Text durchliest, merkt man, dass die von euch angesprochene Stelle auf einen vorhergehenden Satz aufbaut, der da lautet:
"das Sonderrecht mit dem Gebot, nach §38 Abs. 1 Satz 2 StVO freie Bahn zu schaffen,"
Also sind die Sonderrechte nach 35 StVO damit nicht gemeint. Aber unglücklich ist diese Begriffswahl schon, das hätte man klüger auseinanderhaltend benennen können.
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