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Thema: Anforderung zu THL

  1. #1
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    Anforderung zu THL

    Hallo! Kurze Schilderung des Sachverhalts: Heute Vormittag waren wir zu viert bei uns im Gerätehaus. Plötzlich geht die Tür auf, ein Mann kommt rein und bittet uns seinen PKW, der bei glatter Straße in den Graben gerutscht war, rauszuziehen. Wir haben nicht lange überlegt.Leitstelle angerufen, Einsatznummer geben lassen, LF raus, PKW aus dem Graben gezogen. Jetzt meine Frage, was währe passiert wenn wir an dem PKW durch unsere Aktion weitere Schäden verursacht hätten ( was zum Glück nicht der Fall war). Gibt es da eventuell vorgefertigte Schreiben das der Fahrzeughalter die Feuerwehr für Schäden durch die Bergung nicht haftbar machen kann. Gruß Daniel

  2. #2
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    Die Frage lautet anders:

    War eine akute Gefahr für Menschen oder Sachwerte

    Falls Nein -> kein Einsatz für die Feuerwehr oder aber Kostenpflichtiger Einsatz

    Was ihr auf jeden Fall richtig gemacht habt ist die Vergabe einer EInsatznummer

    Wenn was passiert dann seid ihr erstmal über die Stadt versichert, da offizieller Einsatz.
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

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  3. #3
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    Warum sollte das so sein? Ich denke mal, für Folgeschäden seit Ihr sehr wohl haftbar. Dazu seit Ihr ja versichert, oder?

    Gruß, Mr. Blaulicht

  4. #4
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    Eigentlich bestand keine Gefahr für Menschen oder Sachwerte. Aber wir konnten den jungen Mann doch nicht einach so stehen lassen. Deshalb war meine Frage auch ob es Sinn macht im LF oder RW einen Vordruck liegen zu haben wo das Kennzeichen und der Fahrer eingetragen wird und ein kleiner Text z.B.: " Für Schäden am Fahrzeug die durch die Bergung entstehen kann die Feuerwehr ... nicht haftbar gemacht werden". Dieses Schreiben müsste der Fahrer des PKW dann unterschreiben. Gruß Daniel

  5. #5
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    Hallo,

    bei uns wird das so gehandhabt, dass wir dann auf die Polizei warten und dem Verursacher vor den Polizisten als Zeugen mitteilen, dass wir für Schäden, die während des Vorgangs der Bergung auftreten können, nicht haftbar gemacht werden können. Wenn der Verursacher den Eindruck erweckt, dass er damit nicht einverstanden ist, dennoch ja sagt, dann haben wir das auch schon kurz auf dem Einsatzzettel fixiert und unterschreiben lassen.

    Wie schon weiter oben geschrieben, lässt mich die Schiderung davon ausgehen, dass wir die Sache eher abgelehnt hätten, da das wohl auch ein Abschleppunternehmen machen kann, da vermutlich keine gefährdende Situation entstanden war (an dieser Stelle prophylaktisch Batterie abklappen und Fahrzeug auf Auslaufen von Flüssigkeiten überprüfen!).

    Gruß,
    Sebastian

  6. #6
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    Zitat Zitat von 112-feuerwehr-112
    Eigentlich bestand keine Gefahr für Menschen oder Sachwerte. Aber wir konnten den jungen Mann doch nicht einach so stehen lassen.
    Warumn konntet Ihr den nicht warten lassen? Hatte er eine Transplantationsniere im Auto?

    Ich will euer Engagement nicht schlecht machen, es war sicherlich auch die schnellste Lösung und wir haben wieder einen zufriedenen Kunden aber war das wirklich eine Aufgabe für die Feuerwehr?

    Oder für den Abschlepper um die Ecke, der das Geld zum Leben braucht?

    Zitat Zitat von 112-feuerwehr-112
    Deshalb war meine Frage auch ob es Sinn macht im LF oder RW einen Vordruck liegen zu haben wo das Kennzeichen und der Fahrer eingetragen wird und ein kleiner Text z.B.: " Für Schäden am Fahrzeug die durch die Bergung entstehen kann die Feuerwehr ... nicht haftbar gemacht werden". Dieses Schreiben müsste der Fahrer des PKW dann unterschreiben. Gruß Daniel
    Das ist das witzige:

    Ihr seit haftbar, egal was der unterschreibt.
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

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  7. #7
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    Zitat Zitat von DaRake
    ... dass wir für Schäden, die während des Vorgangs der Bergung auftreten können, nicht haftbar gemacht werden können. ...
    Kann mir mal jemand erklräen, warum die Feuerwehr NICHT für Schäden, die durch sie verursacht worden sind, haftbargemacht werden kann?
    Wenn ich für Schäden nicht verantwortlich bin, will ich auch mal ein Auto aus dem Graben ziehn. ;-)

    Gruß, Mr. Blaulicht

  8. #8
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    Zitat Zitat von DaRake
    Wie schon weiter oben geschrieben, lässt mich die Schiderung davon ausgehen, dass wir die Sache eher abgelehnt hätten
    Naja, der Typ hat ja nich die 112 angerufen, sondern hat höflich im GH um Hilfe gebeten, genauso wie er wahrscheinlich auch einen vorbeifahrenden Bauern mit Traktor um hilfe gebeten hätte.

    Wüsste nich, warum man dann nein sagen sollte. Wenn was kaputt geht haftet die Versicherung. Welche das genau ist, sollte man evtl. im Vorfeld klären, aber noch mehr Bürokratie bedarfs dabei doch echt nich, oder?
    hallo :E

    Erkläre mir, und ich vergesse.
    Zeige mir, und ich erinnere.
    Lass es mich tun, und ich verstehe.

  9. #9
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    also ich hab vom F3 noch behalten und aufgeschrieben, das wenn es keine hoheitlichen Aufgaben sind und die Feuerwehr dann nicht zuständig ist, muss ein Werksvertrag abgeschlossen werden wenn die Feuerwehr tätig werden soll und es besteht kein Versicherungsschutz. Jetzt fragt mich bitte nicht für wen der nicht besteht. Ich war nicht so schlau das ich das genau aufgeschrieben hab. Ich meine aber das wir darüber gesprochen haben, das in den Werksvertrag aufgenommen werden sollte, das die Feuerwehr für evtl. auftretende Schäden nicht haftbar gemacht werden kann, solange kein grob fahrlässiges Handeln seitens der Feuerwehr an den Tag gelegt wird. So mein ich hatten die uns das erzählt.
    Einer seiner Jünger überlegte immer dreimal, bevor er etwas tat. Als der Meister davon hörte, Sprach er:"Zwei mal überlegen- das reicht schon".

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