Zitat Zitat von Quattro-xls
Hallo Zusammen habe mal 2 fragen:



2. Bundesland Hessen soweit ich weis müssen Feuerwehrleute Rettungsdienste etc. bei einem Einsatz bzw Sturm freigestellt sind wer kann mir da mir sagen bzw sagen welcher § das im HBkG ist wenn es da drin steht bzw hat einer eine vorlage für den verdienstausfall bei Arbeitgeber,Schule ??
Hallo laut

HBKG § 11 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(2)Nehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen, Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen. Versicherungsverhältnisse in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst in der Feuerwehr nicht berührt. Die Aufgabenträger haben dafür Sorge zu tragen, daß Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus ihrer Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Satz 1 und 3 gelten für Beamtinnen oder Beamte und Richterinnen oder Richter entsprechend.
Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, denen durch den Dienst in der Feuerwehr Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln entgehen, haben die Aufgabenträger auf Antrag die entsprechenden Beträge in voller Höhe zu erstatten. Liegt ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor, so trifft diese Verpflichtung den zuständigen Versicherungsträger.

und falls du auch im KATS-Schutz bist trifft auch noch folgendes zu:

HBKG§ 38 Allgemeines

(1) Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz sind Personen, die freiwillig und ehrenamtlich in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mitwirken. Sie können sich gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits auf Grund der Zugehörigkeit zum Träger besteht. Bei Regieeinheiten erfolgt die Verpflichtung gegenüber der unteren Katastrophenschutzbehörde. Von der Verpflichtung ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu unterrichten; sie oder er kann einen Nachweis verlangen.


(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfaßt insbesondere die Pflicht zur Teilnahme an Einsätzen bei Katastrophen sowie an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen.

Gruß Maddin