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Thema: Beleuchtete Warnschilder "Feuerwehr im Einsatz" verboten?

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  1. #1
    93/1 Gast

    Beleuchtete Warnschilder "Feuerwehr im Einsatz" verboten?

    Es ist allgemein bekannt das beleuchtete warnschilder wie z.B. "Feuerwehr im Einsatz" verboten sind.

    habe allerdings noch keine vorschrift, bzw. gesetz gesehen in dem solche geschichten verboten sind. kann mir jemand sagen wo das verboten ist bzw. was alles verboten ist. Ist auch ein beleuchtetes innenschild auf dem nur "Feuerwehr" steht verboten?

    viele LKW fahrer haben doch auch beleuchtete schilder vorne in der scheibe auf dem z.B. ihr name steht.

    Thx schonmal für eure hilfe

  2. #2
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    Hallo !

    §52 der StVZO Abs. An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift "Arzt Notfalleinsatz" auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. Die Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsstelle; sie entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer. Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.

    Demnach ist alles was nicht in der StVZO aufgeführt grundsätzlich zunächst einmal nicht zulässig!
    Andere als in der StVZO genannten Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verwendet werden, dazu zählen auch leuchtende Namensschilder, Weihnachtsbäume und sonstige Einrichtungen.

    Frage beantwortet!
    Keine weitere Diskussion warum der Arzt darf, und die Feuerwehr nicht!
    I believe on Digitalfunk

  3. #3
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    Alle an einem Kraftfahrzeug angebrachten Leuchtmittel müssen zugelassen und eingetragen sein. Dazu zählt alles was leuchtet sowie Reflexfolie.

    Die Geschichten der LKW Fahrer sind alle verboten.
    Grüße aus Augsburg

    Happyrescue

  4. #4
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    und die ganzen tollen LEDs auch

    den gehört die Frontscheibe eingeschlagen und anschliessend die Karre stillgelegt

    und warum brauchst du ein beleuchtetes Feuerwehrschild ?

    gib mir 1 vernünftigen Grund
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  5. #5
    Tux Gast
    Zitat Zitat von Andreas 53/01 Beitrag anzeigen
    Hallo !
    Demnach ist alles was nicht in der StVZO aufgeführt grundsätzlich zunächst einmal nicht zulässig!
    Andere als in der StVZO genannten Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verwendet werden, dazu zählen auch leuchtende Namensschilder, Weihnachtsbäume und sonstige Einrichtungen.
    Demnach ist das nicht so!

    Juristische Texte muss man so nehmen, wie sie stehen. Und da steht kein Ausschluss, dass es irgendwas anderes nicht geben darf. Es steht auch nichst von einem Verbot von erweiterten, unbeeinträchtigenden Leuchtanlagen. Wenn doch, möchte ich den exakten Wortlaut dazu sehen.

    Das mit dem Verbot ist ein Gerücht. Es ist nicht generell verboten. Es konnte mie zumindest noch niemand (trotz vieler Diksussionen und Anfragen) eindeutige Gesetzestexte vorlegen, die das auch in irgendeiner Art und weise direkt widergeben. Was verboten ist, ist sich dadurch Sonder- oder Wegerechte zu verschaffen (da man auch im Einsatzfall als freiwillige Einzelperson keine Rettungsorganisation darstellt) und falls man andere vekhrsteilnehmer dadurch beeinträchtigt oder in die irre führt.
    Da dies aber sehr häufig der Fall ist, ist vermutlich dieses Gerücht entstanden. Merkwürdigerweise behauptet das auch der TÜV, weil durch äußere Leuchtsysteme eine Verädnerung am Fahrzeug vorgenommen wurde und die Betriebserlaubnis erlöschen soll. Dies ist aber auch inkorrekt, da ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nur dann vorliegt, wenn eine fest montierte äußere Veränderung gemacht wird. Wäre dies anders, dürfte man keine Autoantenne gegen unoriginale selbst auswechseln.

    Es wird aber kein Polizist einem den Kopf abreissen, wenn man trotzdem einen leuchtenden Dachaufsetzer hat, falls amn an eine Unfallstelle kommt und durch viel Licht-Tarau die Unfallstelle sichert.

    In diesem Sinne!

    PS: Es könnte höchstens sein, dass dem StGB etwas unterschwellig zu entnehmen ist.
    Geändert von Tux (20.10.2008 um 14:34 Uhr)

  6. #6
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    Zitat Zitat von Tux Beitrag anzeigen
    Das mit dem Verbot ist ein Gerücht. Es ist nicht generell verboten. Es konnte mie zumindest noch niemand (trotz vieler Diksussionen und Anfragen) eindeutige Gesetzestexte vorlegen, die das auch in irgendeiner Art und weise direkt widergeben.
    Wie interpretierst Du denn folgenden Abschnitt der StVZO?
    § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
    (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. (...)
    Merkwürdigerweise behauptet das auch der TÜV, weil durch äußere Leuchtsysteme eine Verädnerung am Fahrzeug vorgenommen wurde und die Betriebserlaubnis erlöschen soll. Dies ist aber auch inkorrekt, da ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nur dann vorliegt, wenn eine fest montierte äußere Veränderung gemacht wird. Wäre dies anders, dürfte man keine Autoantenne gegen unoriginale selbst auswechseln.
    Den Leuten von TÜV, Dekra und anderen Prüfinstitutionen vertraue ich da ja mehr, zumal das durchaus die vorherrschende Meinung ist. Aber ich kann bei Gelegenheit mal den mir bekannten Prüfingenieur fragen.

    edit: Achja, wenn es so wie von dir beschrieben wäre, wieso sollte man dann für den Arzt im Notfalleinsatz eine so komplizierte und detaillierte Sonderregelung einführen (§52 (6) StVZO)?

  7. #7
    infants25 Gast
    Moin,

    also man kann diskutieren so viel man möchte im Gesetzbuch ist es einfach ZU UNGENAU, beschrieben , wan wie wo was.

    SO meine Meinung, obwohl ich viel mit Gesetzen zu tun habe.

    Mir ist bekannt, das einige bei uns aus der Wehr sich so Dachaufsetzer besorgen wollten, aber dies ist auch ins Wassergefallen, man hat den Sinn dabei nicht verstanden, 30sec. schneller an der Wache zu sein, wenn trotzdem noch kein Maschinist vor ort ist.

    gruß

  8. #8
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    Zitat Zitat von infants25 Beitrag anzeigen
    Moin,

    also man kann diskutieren so viel man möchte im Gesetzbuch ist es einfach ZU UNGENAU, beschrieben , wan wie wo was.
    Genauer geht es doch eigentlich nicht:
    An lichttechnischen Einrichtungen (inkl. Leuchtstoffen und reflektierenden Mitteln), darf nur das angebracht sein, was angebracht sein muss (z. B. Bremslicht) oder was ausdrücklich angebracht sein darf (z. B. Nebelscheinwerfer oder auch das blinkende Schild "Arzt Notfalleinsatz" unter bestimmten Voraussetzungen). Alles andere ist nicht erlaubt.

  9. #9
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    Zitat Zitat von Tux Beitrag anzeigen
    weil durch äußere Leuchtsysteme eine Verädnerung am Fahrzeug vorgenommen wurde und die Betriebserlaubnis erlöschen soll
    Tatsächlich gibts ohne Gefährdung nur noch Mängelkärtchen, mit Gefährdung dann das Betriebsverbot. Man hat hier schwammige Regelung 1 gegen schwammige Regelung 2 getauscht. Ändert nix an der Sache, dass es nicht legal ist.

    Dies ist aber auch inkorrekt, da ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nur dann vorliegt, wenn eine fest montierte äußere Veränderung gemacht wird. Wäre dies anders, dürfte man keine Autoantenne gegen unoriginale selbst auswechseln.
    Für die Antenne gibts wiederum ne Regelung, die wiederum Ermessenessache ist. Von dem Tauschteil geht nicht mehr Gefahr aus als von dem Originalteil - wenn du natürlich ne Langwellenantenne aufs Dach wirfst und damit rumfährst, dann schon.

    Es wird aber kein Polizist einem den Kopf abreissen, wenn man trotzdem einen leuchtenden Dachaufsetzer hat, falls amn an eine Unfallstelle kommt und durch viel Licht-Tarau die Unfallstelle sichert.
    Wir haben hier gerade neue Frischlinge bekommen... DOCH!

    PS: Es könnte höchstens sein, dass dem StGB etwas unterschwellig zu entnehmen ist.
    Das StGB hat damit nix zu tun :-), das steht in der StVO, Anlage Bußgelder bzw StVZO, ebenfalls Bußgelder

  10. #10
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    1.061
    @ 93/1 : Darf man Fragen, aus welchem Bundesland Du kommst ?

    Gruß

    Werner

  11. #11
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    Hallo Ihrz,

    Also das so ein schild Verboten ist weiß jeder und bedarf auch keiner wirklichen erklärung. Ob die Polizei das im jeweiligen Landkreis nun Tolleriert oder nicht spielt meiner meinung nach keine Rolle.

    Warum ich mich dennoch hier melde... tzja... ich hab seeeeeeehr lange überlegt was ich Sinnvoll machen kann um einen anderen Verkehrsteilnehmer darauf hinzuweisen das ich evtl. auf dem weg zum Gerätehaus bin. Hintergrund hier ist das es in der Vergangenheit Tagsüber durch behinderung anderer Verkehrsteilnehmer bis hin zu doppelt so langer Anfahrt dauert.

    Bedeutet das diese Leute mit einer Geschwindigkeit fahren die weit unterhalt der erlaubten liegt. Und Teilweise auch die Platzverhältnisse ehr schlecht sind ist. z.B. breitere Straße fährt ziehmlich Mittig, oder enge strasse eh keine Chance dran vorbei zu kommen.

    Ich denke es gibt etliche dinge die ich hier nun schreiben könnte nur jeder weiß was gemeint ist. Ich möchte gleich darauf hinweisen das ich keinen freifahrtsschein will und auch nach möglichkeit nur legale mittel nutzen möchte. Macht er dennoch kein Platz ist es halt so, nur von Warnblinker und Nebelscheinwerfer halte ich nicht viel... gerade Warnblinker wäre denke ich bei mir fatal da ich egal welche anfahrt IMMER min. 2 mal abbiegen muss.

    nunja.... Jeder kennt ja die Dicken Hupf jacken und deren mit Klett angebrachten Rückenschilder "FEUERWEHR". Nun habe ich jemanden der Mir diese Schilder machen kann mit z.B. "FEUERWEHR - EINSATZ" (Feuerwehr Zeile1 und Einsatz Zeile2) Auch in Spiegelschrift das ganze.

    Denkt Ihr das sowas was bringen könnte? Oder Jemand evtl. schon erfahrungen? Es geht mir eigentlich nur Einsatzfahrten die Tagsüber sind. Abends sind immer ausreichend kameraden in der Gemeinde und da ist in der Regel auch ned so viel Verkehr. Tagsüber wäre es aber schon nicht das schlechteste.

    Grüße Mister

  12. #12
    93/1 Gast
    ich hab ja nicht gesagt das ich eines brauch oder will. ich habe nur gefragt wo eigendlich das verbot dafür steht. es ging mir einendlich daraum zu wissen ob alles womit man eine nächtliche fahrt zum GH wirksam anzeigen könnte verboten ist.

    Die antwort hab ich ja auch schon von Andreas 53/01 bekommen. dafür noch vielen dank.

    Hat sich ja damit schon erledigt braucht sich ja keiner drüber aufzuregen.

    Gruß 93/1

  13. #13
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    Zitat Zitat von 93/1
    es ging mir einendlich daraum zu wissen ob alles womit man eine nächtliche fahrt zum GH wirksam anzeigen könnte verboten ist.
    es ist wie beim Wachdienst in der Bundeswehr

    was spass macht ist verboten...
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

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  14. #14
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von 93/1
    es ging mir einendlich daraum zu wissen ob alles womit man eine nächtliche fahrt zum GH wirksam anzeigen könnte verboten ist.
    Nö, Du hast ja noch dein normales Fahrlicht, was andere Verkehrsteilnehmer ziemlich gut auf dich aufmerksam macht.. :-)
    hallo :E

    Erkläre mir, und ich vergesse.
    Zeige mir, und ich erinnere.
    Lass es mich tun, und ich verstehe.

  15. #15
    Registriert seit
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    und im Zweifelsfall kannst du auch noch die Nebelscheinwerfer anmachen um besser gesehen zu werden

    (mach ich so, schlagt bitte auf die Füsse das meine Frau nicht sieht das ich im Forum war)
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

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