Ergebnis 1 bis 15 von 43

Thema: 5-Tonfolge als mp3

Hybrid-Darstellung

Vorheriger Beitrag Vorheriger Beitrag   Nächster Beitrag Nächster Beitrag
  1. #1
    Registriert seit
    23.03.2002
    Beiträge
    78
    Nur zur Info: das selber Erstellen von Sounddateien mit Fünftonfolgen ist straffrei!!

    Das Aufzeichnen von Funkverkehr des nicht öffentlich mobilen Landfunks ist hingegen strafbar!!

    Ich finde es daher besser, wenn solche Tipps von wegen Quattro und Mitschneiden des Funkverkehrs nicht gegeben würden. Diese Alternative ist gegenüber der Anderen daher auch nicht vorzugswürdig.

    Außerdem: Sch*** bauen kann man mit beiden Ergebnissen !

    Im Übrigen finde ich nichts Verwefliches daran, im Rahmen eines TdOT eine Alarmierung nachzustellen. Die wenigsten Bürger wissen überhaupt, wie das tatsächlich vor sich geht. So bekommen sie einen Einblick.

  2. #2
    Registriert seit
    11.09.2005
    Beiträge
    3.360
    moment, die weitergaben von nicht bestimmten Inhalten ist strafbar,

    und da stellt sich die Frage ob dies bei einer eigens erstellten ansage der Fall ist...

    bei uns wurde an der letzten Hauptübung der ganze Funk über Lautsprecher weitergegeben;
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  3. #3
    Registriert seit
    23.03.2002
    Beiträge
    78
    Das ist so nicht richtig:

    § 201 Abs. 1 Nr. StGB stellt bereits die Aufnahme auf einen Tonträger unter Srafe !!! Vorsicht ! Hat mit Weitergabe noch nichts zu tun. Und wo ist die Befugnis, die die Tatbestandsmäßigkeit ausschließen würde ?

    Das Gebrauchen der Tonaufnahme ist dann noch einmal für sich strafbar. Ob die Aufzeichnung dann mitbestrafte Vortat ist oder selbständiges Delikt, kann ich auf Anhieb nicht sagen, könnte ich aber prüfen. Wenn nicht, würde das Aufzeichnen auch dann noch für sich elbständig Strafe nachsichziehen! Aber generell: Aufzeichnen - eigener Straftatbestand.
    Geändert von kafu (16.08.2006 um 14:50 Uhr)

  4. #4
    Registriert seit
    11.09.2005
    Beiträge
    3.360
    was unterscheidet das selbst, mühevoll gemischte von einer Liveaufzeichnunng

    oder wenn extra für die Übung der vor einem Mikrofon gestellte Piepser ausgelöst wird

    oder gar eine Übungsdurchsage con der Doku freigegeben wird?
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  5. #5
    Registriert seit
    23.03.2002
    Beiträge
    78
    Das Tatbestandsmerkmal des "nichtöffentlich gesprochenen Wortes" i.S.d. § 201 StGB ist der Unterschied.

    Ist eine selbst nachgemachte Aufzeichnung eine solche, die "nichtöffentlich gesprochen" wurde? Wohl eher nicht. Aber eine Durchsage und Alarmaussendung einer Leitstelle unter realen Bedingungen auf den nicht öffentlichen Frquenzen des nömL schon !

    Noch mal einfacher: Eine nachgestellte Aufzeichnung ist nie wirklich "gesprochen" worden, weshalb dann der Tatbestand nicht erfüllt ist.

    Und: Wer denkst du, kann Teile des Funkverkehrs für die Öffentlichkeit freigeben, wenn es gesetzlich unter Strafe steht, diesen anderen zugänglich zu machen?

    Also ich würde mich da als Leitstellenmitarbeiter o.a. nicht soweit aus dem Fenster lehnen!

  6. #6
    Registriert seit
    11.09.2005
    Beiträge
    3.360
    Zitat Zitat von kafu
    Aber eine Durchsage und Alarmaussendung einer Leitstelle unter realen Bedingungen auf den nicht öffentlichen Frquenzen des nömL schon !
    kennzeichnet das Wort "Übungsnachricht " eine reale Bedingung?

    oder lässt sich daraus erkennen das es sich um gestellte nicht reale meldungen handelt?
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  7. #7
    Registriert seit
    23.03.2002
    Beiträge
    78
    Sorry, jetzt wird es vielleicht etwas sehr juristisch, haarspalterisch (das sind Juristen nun einmal) und theoretisch, aber vielleicht verstehst du es ja nicht falsch, dass isch jetzt so ins Detail gehe. Soll nur der Klärung dienen (owohl ich den Aufschrei schon höre, man solle es nicht so dramatisieren. Ich bin aber konkret gefragt worden!!!)

    Man muss sich immer die Frage stellen, was die Schutzrichtung eines Strafgesetztes ist. Hier ist es die, das nichtöffentlich gesprochene Wort auch nicht an die Öffentlichkeit kommen zu lassen. Die Gründe sind vielfältig, hier schon oft diskutiert worden und einleuchtend: Nicht jeder soll mitbekommen, dass Erna einen Herzinfarkt hat oder Sepp gerade bei einem VU ums Leben gekommen ist.

    Das Gesetz knüpft also daran an, ob das Wort nichtöffentlich gesprochen worden ist. Es macht dabei keinen Unterschied zwischen einer Übungsnachricht oder einer Tatsachennachricht. Es kommt alleine darauf an, ob das Wort nichtöffentlich befördert (gesprochen) wurde. Auf den Inhalt kommt es gerade nicht an. Alle Nachrichten der BOS, die auf den Freuquenzen des nömL befördert werden, sind nicht öffentlich gesprochen, also auch Übnungsnachrichten oder Probealarme.

    Dies steht nicht zur Disposition. Ein Mitarbeiter der Leitstelle hat auch keine Befugnis oder ein Ermessen, daran etwas zu ändern. Es ist gesetzlich strafbewehrt!

    P.S.: Auch die Aufzeichnung von Telefongesprächen ist mit diesem § geschützt. Deshalb ist er auch so allgemein gefasst.

  8. #8
    Registriert seit
    05.10.2003
    Beiträge
    4.289
    Zitat Zitat von kafu
    § 201 Abs. 1 Nr. StGB stellt bereits die Aufnahme auf einen Tonträger unter Srafe !!! Vorsicht !
    Wie rechtfertigen Leitstellen dann den Mitschnitt des Kompletten Funk- und Telefonverkehrs zur Dokumentation?

    Ausserdem verstehe ich die ganze Aufregung hier nicht. Es soll doch wohl eine Alarmierung inkl. 5-Tonfolge über einen FME simuliert werden und das ganze dann einem Publikum nähergebracht werden.
    Man nimmt ganz einfach die entsprechende Meldung mit einem geeigneten Programm auf den Computer auf, indem man selbst eine entwirft und aufspricht. Dann setzt man noch fünf Töne davor. Das dürfte ja auch kein Problem sein, da es diese Tonfolgen zuhauf im Internet gibt. Das wiederum spielt man über einen geeigneten Verstärkung und Lautsprecher vor.
    Zusätzlich kann man die Leitstelle FREUNDLICH fragen, ob sie zu einem gewissen Zeitpunkt eine Schleife (meinetwegen Probealarm o.ä.) runterlassen können. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieses Anliegen zu Problemen führen kann, da es sich ja um Öffentlichkeitsarbeit handelt.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Geändert von Mr. Blaulicht (16.08.2006 um 16:57 Uhr)

  9. #9
    Registriert seit
    16.08.2006
    Beiträge
    151
    Ich versteh das ganze Trara hier nicht.

    Das wonach hier gefragt wird haben viele Feuerwehren zu Demonstrationszwecken auf ihrer Homepage zum Anklicken und Anhören.

    Hier eine einfache Möglichkeit, wie man zwar keine MP3 aber immerhin eine .wav-Datei erstellen kann:

    Bei Web.de (eventuell auch andere Anbieter) kostenlos eine E-mailadresse holen. Da ist automatisch eine Fax-Nummer mit 01212 Vorwahl dabei. Sendet man ein Fax, so bekommt man es als PDF per Email. Man kann aber auch drauf sprechen - dann kommt die Nachricht als .wav-Datei per Email.
    Der Anruf auf 01212 kosten 0,12 Euro je Minute aus dem Festnetz der dt. Telekom.

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •