das passiert leider, Alkohol ist halt manchmal auch ein Notfall und somit ein Fall für den RTW. Das kann manchmal eine Gradwanderung sein.
das passiert leider, Alkohol ist halt manchmal auch ein Notfall und somit ein Fall für den RTW. Das kann manchmal eine Gradwanderung sein.
es sollte jedem ersthelfer klar sein, was person nicht ansprechbat bedeutet!
wenn der fall wie dargestellt war, halte ich härtere strafen für angemessen. insbesondere das berufsverbot! ich möchte nicht wissen, wie viele solcher gespanne wüten und nie belangt werden..........
"solche Gespanne" sind auch eigentlich ganz arm dran
mal ehrlich, in welchem Krankenhaus werdet Ihr nachts mit offenen Armen begrüßt wenn Ihr die 3. Bierleiche bringt?
DIese wandern dann auf Inentsiv und die wirklich schlimmenFälle fahren wir nachts 3 Stunden durch die Gegend...
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
www.fwnetz.de
Naja, Bierleiche ist ja nun nicht gleich Bierleiche - wenn der Patient eindeutig nicht erweckbar ist dann ist das mit sicherheit ein Fall für die Klinik, wenn nicht gar für den Notarzt. Bewußtlos ist eben gleich Bewoßtlos, dann ist die Ursach erstmal zweitrangig...
Abwägung kommt m.E. nur dann ins Spiel wenn man es mit einem ansprechbaren Patienten zu tun hat. Auch dieser kann eine Gefahr für sich selbst darstellen. Und jeder Fall bei dem der Rettungdienst entscheidet einen Patienten nicht zu fahren birgt ein gewisses Risiko - und das kann dann auch schief gehen...
Bierleiche wer will so was in die Klinik bringen !
Pol sagt "zu besoffen für uns" hilft nur einen Notarzt holen , der morgens um 3 Uhr einen dicken Hals kriegt, und dann entscheidet er was gemacht wird , dass vermeidet eventuell den Ärger den die zwei hatten .
Gruß Michael
Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)
der NA kommt denkt daran das er Hausdienst im KH hat und sich nicht die ganze nacht damit rumplagen will;
also schreibt er ihn haftfähig
ausserdem kann es nicht sein das jemand eine nacht Intensiv 1400 € auf Kassenkosten verbringt nur weil er sich den arsch zusaufen musste
Wenn es nach mir geht dann müssten die alle selbst zahlen
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Zitat von thorben1248
Das nenn ich "Arbeitsunfall"...
Genau,so seh ich das auch. Aber wenn er keine Kohle hat dies zu bezahlen,dann sitzt der Papastaat wieder mit drinnen...Zitat von hannibal
Da muss ich dir mal recht geben...Zitat von Brandbatsch
Is doch wurscht, ob der NA nen Hals bekommt, ist das mein Problem???
Wenn ich den nicht aufwecken kann (wie in dem Fall da gestellt) dann lass ich doch nen anderen die Entscheidungen treffen...
Und wenn der nur "immer wieder einschläft" wo er ja auch in die Bewusstlosigkeit fallen kann, dann fahr ich den ins KH... wenn die den dann wieder heim schicken, ist das nicht mehr mein Problem...
Sicher ist eben sicher, warum muss man wohl so viele Leute dazu überreden, nicht doch mal mit ins KH zu kommen, um bestimmte sachen abklären zu lassen?
Ich bin zwar auch gerne im Rettungsdienst tätig, aber das "Notarzt"-Rückenschild, darf ich trotzdem nicht tragen, und da bleiben tut nur, wer noch eine "Mitfahrtverweigerung" unterschreiben kann.
MfG Fabsi
ne verweigerung von jemandem der sternhagelvoll ist ist nicht mal das Papier wert auf dem Sie steht
Bei mir würde jeder der mit Diagnose C2 in KH kommt sowohl Transport und KH selber zahlen
viele verwechseln Krankenhaus mit Hotel
und RTW mit Taxi
ist so;
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Ich glaube wir sind uns alle einig, dass hier so einiges schief gelaufen ist. Alkoholabhängigkeit ist nebst Fettsucht, Rauchen, Dorgen usw. eine der grössten Gesellschaftskrankheiten unserer Zeit. Und genau hier liegt der Punkt. Betrunke sind leider nicht selten.Zitat von thorben1248
Wie im Bericht ja erwähnt, gibt es zu diesem konkreten Fall weder fundierte Literatur noch einschlägige Leitentscheide. Fahrlässige Tötungen gibts wie Sand am Meer, diese Fallkonstelation ist jedoch neu. Nun ist die Rechtsprechung gefordert. Sprechen sie zu milde Strafen aus, ist die Sache schnell wieder vergessen, und der "Erziehungseffekt" für die ganze Branche fällt weg. Urteilt das Gericht zu hart, ist die Abschreckung so hoch (nicht nur bei den RAs, sondern auch bei anderen Beteiligten, mit oder ohne Garantenstellung), dass bald jeder mit über 1 Promille ins Krankenhaus kommt, seis per RTW oder sonst wie. Auch diese Lösung wäre wohl kaum zu frieden stellend.
Das Gericht muss also in casu einen Mittelweg finden. Keine leichte Aufgabe.
Zum Haftpflichtaspekt. Ich denke auch da sollte man Vorsicht walten lassen. Einerseits ist der Opferfamilie ein Versorgerschaden entstanden, welcher rein durch den Schadenersatz ziffernmässig relativ hoch ausfällt, hinzu kommt die Genugtuung. Anderseits ist der Schaden durch ein Unterlassung und nicht durch ein aktives Tun (Begehungsdelikt) entstanden. Weiter ist das massive Selbstverschulden des Opfers zu beachten.
So sollte man in casu also auch bei der Festlegung von Schadenersatz und Genugtuung etwas vorsichtig sein.
item ... interessanter Fall mit Signalwirkung.
„Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“ Albert Einstein (1879 – 1955)
Und genau dafür gibt es den §13 StGB. Als Garanten haben die Rettungsdienstmitarbeiter durch die Unterlassung die Tat eben doch begangen.Zitat von marlon
Als Bewußtloser?Weiter ist das massive Selbstverschulden des Opfers zu beachten.
MfG
Frank
Natürlich bestreit ich auch gar nicht. Grundsätzlich spielt es auch keine Rolle, ob ein Erfolgsdelikt durch ein aktives Tun oder durch eine unechte Unterlassung erfüllt wird. Die Grarntenstellung ist hier klar gegeben, wodurch pflichtwidrig gehandelt wurde. Die Rechtsprechung hat aber immer wieder gezeigt, dass sie fahrlässige Unterlassungen nachwievor etwas (und wirklich nur etwas) milder bestraft, als die reine Fahrlässigkeit (durch ein aktives Tun). Dies kommt so vor, auch wenn das Gesetz grundsätzlich keine Unterscheidung macht.Zitat von F64098
Auch wenn er mit diesem BAK grundsätzlich Zurechnungsunfähgig war, wird der Umstand der Trunkenheit trotzdem beachtet. Dabei ist zu beachten, dass das Opfer bewusst Alkohol getrunken hat. Dabei nahm er auch in Kauf zu einem späteren Zeitpunkt zurechnungsunfähig bzw. bewusstlos zu sein. Dies spielt vor allem bzgl. der Haftpflicht eine Rolle. Es entschuldigt zwar nichts, aber man spricht da trotzdem von einem gewissen (vielleicht nicht massiven) Eigenverschulden. Denn das Opfer hat die Grundvoraussetzung selbst geschaffen.Zitat von F64098
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