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Thema: Rettungsassistenten ließen bewusstlosen Patienten zurück

  1. #16
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    Zitat Zitat von thorben1248
    [...]
    wenn der fall wie dargestellt war, halte ich härtere strafen für angemessen. insbesondere das berufsverbot! ich möchte nicht wissen, wie viele solcher gespanne wüten und nie belangt werden [...]
    Ich glaube wir sind uns alle einig, dass hier so einiges schief gelaufen ist. Alkoholabhängigkeit ist nebst Fettsucht, Rauchen, Dorgen usw. eine der grössten Gesellschaftskrankheiten unserer Zeit. Und genau hier liegt der Punkt. Betrunke sind leider nicht selten.

    Wie im Bericht ja erwähnt, gibt es zu diesem konkreten Fall weder fundierte Literatur noch einschlägige Leitentscheide. Fahrlässige Tötungen gibts wie Sand am Meer, diese Fallkonstelation ist jedoch neu. Nun ist die Rechtsprechung gefordert. Sprechen sie zu milde Strafen aus, ist die Sache schnell wieder vergessen, und der "Erziehungseffekt" für die ganze Branche fällt weg. Urteilt das Gericht zu hart, ist die Abschreckung so hoch (nicht nur bei den RAs, sondern auch bei anderen Beteiligten, mit oder ohne Garantenstellung), dass bald jeder mit über 1 Promille ins Krankenhaus kommt, seis per RTW oder sonst wie. Auch diese Lösung wäre wohl kaum zu frieden stellend.

    Das Gericht muss also in casu einen Mittelweg finden. Keine leichte Aufgabe.

    Zum Haftpflichtaspekt. Ich denke auch da sollte man Vorsicht walten lassen. Einerseits ist der Opferfamilie ein Versorgerschaden entstanden, welcher rein durch den Schadenersatz ziffernmässig relativ hoch ausfällt, hinzu kommt die Genugtuung. Anderseits ist der Schaden durch ein Unterlassung und nicht durch ein aktives Tun (Begehungsdelikt) entstanden. Weiter ist das massive Selbstverschulden des Opfers zu beachten.

    So sollte man in casu also auch bei der Festlegung von Schadenersatz und Genugtuung etwas vorsichtig sein.

    item ... interessanter Fall mit Signalwirkung.
    „Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“ Albert Einstein (1879 – 1955)

  2. #17
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    Zitat Zitat von marlon
    Anderseits ist der Schaden durch ein Unterlassung und nicht durch ein aktives Tun (Begehungsdelikt) entstanden.
    Und genau dafür gibt es den §13 StGB. Als Garanten haben die Rettungsdienstmitarbeiter durch die Unterlassung die Tat eben doch begangen.

    Weiter ist das massive Selbstverschulden des Opfers zu beachten.
    Als Bewußtloser?

    MfG

    Frank

  3. #18
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    Zitat Zitat von F64098
    Und genau dafür gibt es den §13 StGB. Als Garanten haben die Rettungsdienstmitarbeiter durch die Unterlassung die Tat eben doch begangen
    Natürlich bestreit ich auch gar nicht. Grundsätzlich spielt es auch keine Rolle, ob ein Erfolgsdelikt durch ein aktives Tun oder durch eine unechte Unterlassung erfüllt wird. Die Grarntenstellung ist hier klar gegeben, wodurch pflichtwidrig gehandelt wurde. Die Rechtsprechung hat aber immer wieder gezeigt, dass sie fahrlässige Unterlassungen nachwievor etwas (und wirklich nur etwas) milder bestraft, als die reine Fahrlässigkeit (durch ein aktives Tun). Dies kommt so vor, auch wenn das Gesetz grundsätzlich keine Unterscheidung macht.

    Zitat Zitat von F64098
    Als Bewußtloser?
    Auch wenn er mit diesem BAK grundsätzlich Zurechnungsunfähgig war, wird der Umstand der Trunkenheit trotzdem beachtet. Dabei ist zu beachten, dass das Opfer bewusst Alkohol getrunken hat. Dabei nahm er auch in Kauf zu einem späteren Zeitpunkt zurechnungsunfähig bzw. bewusstlos zu sein. Dies spielt vor allem bzgl. der Haftpflicht eine Rolle. Es entschuldigt zwar nichts, aber man spricht da trotzdem von einem gewissen (vielleicht nicht massiven) Eigenverschulden. Denn das Opfer hat die Grundvoraussetzung selbst geschaffen.
    „Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“ Albert Einstein (1879 – 1955)

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