
Zitat von
F64098
Und genau dafür gibt es den §13 StGB. Als Garanten haben die Rettungsdienstmitarbeiter durch die Unterlassung die Tat eben doch begangen
Natürlich bestreit ich auch gar nicht. Grundsätzlich spielt es auch keine Rolle, ob ein Erfolgsdelikt durch ein aktives Tun oder durch eine unechte Unterlassung erfüllt wird. Die Grarntenstellung ist hier klar gegeben, wodurch pflichtwidrig gehandelt wurde. Die Rechtsprechung hat aber immer wieder gezeigt, dass sie fahrlässige Unterlassungen nachwievor etwas (und wirklich nur etwas) milder bestraft, als die reine Fahrlässigkeit (durch ein aktives Tun). Dies kommt so vor, auch wenn das Gesetz grundsätzlich keine Unterscheidung macht.

Zitat von
F64098
Als Bewußtloser?
Auch wenn er mit diesem BAK grundsätzlich Zurechnungsunfähgig war, wird der Umstand der Trunkenheit trotzdem beachtet. Dabei ist zu beachten, dass das Opfer bewusst Alkohol getrunken hat. Dabei nahm er auch in Kauf zu einem späteren Zeitpunkt zurechnungsunfähig bzw. bewusstlos zu sein. Dies spielt vor allem bzgl. der Haftpflicht eine Rolle. Es entschuldigt zwar nichts, aber man spricht da trotzdem von einem gewissen (vielleicht nicht massiven) Eigenverschulden. Denn das Opfer hat die Grundvoraussetzung selbst geschaffen.
„Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“ Albert Einstein (1879 – 1955)