Gebührenpflicht
Soweit nicht nach § 1 Gebührenfreiheit besteht, werden für das Tätigwerden
der Feuerwehren die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren
erhoben.
(2) Bei nachbarlicher Löschhilfe außerhalb eines Umkreises von 15 km Luftlinie -
von der Grenze des Einsatzgebietes gerechnet - und bei Hilfeleistungen
außerhalb des Einsatzgebietes sind die durch diesen Einsatz entstandenen
Kosten zu erstatten (§ 21 Abs.3 BrSchG).
(3) Gebührenpflicht besteht gemäß § 29 Abs.2 BrSchG im Falle
1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
2. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
3. eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage und
4. einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht.