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Thema: Nicht funktionstüchitges Blaulich auf dem Dach...

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    blue-devil-lg Gast
    @Alex 22: Beiß Dich mal nicht so an den Gesetzestexten fest, denn die meisten Gesetzestexte legen nur einen groben Rahmen fest. Viele Details und Auslegungen sind dann wiederum in anderen Verordnungen etc. zu finden. Als letzte Instanz legt immer noch der Richter fest, wie ein Gesetz ausgelegt wird.

    Fabicard hat ja schon Infos vom TÜV eingeholt: Ohne Innenleben ist das Licht nicht mehr Bauartgeprüft und darf somit nicht mehr am Fahrzeug befestigt werden.Außerdem ist allein die Kappe ohne Lichtquelle zumindest ein bißchen reflektierend, so dass es per Definition von Alex22 eine lichttechnische Einrichtung ist.

    Interessant wäre es zu wissen, ob ich das Licht anbringen darf, wenn ich die Kappe komplett Lichtundurchlässig in Blau lackieren würde? Dann wäre es immer noch Bauartgeprüft, kann aber weder reflektieren noch selber leuchten! (Mal ganz abgesehen davon, was §52 StVZO dazu sagen würde)

    Was die Amtsanmaßung angeht denke ich, dass es sehrwohl so ausgelegt werden kann. Privat PKW mit Blaulicht sind meistens Zivilpolizisten oder Regierungsfahrzeuge und werden von der Allgemeinheit als solche wahrgenommen. Fahrzeuge von Gasunternehmen etc. sind meisten schon an der Lackierung als solche zu erkennen.

    Ich denke im Streitfall wird ein Gericht eher davon ausgehen, dass der Eindruck eines Polizei- oder Regierungsfahrzeuges erweckt werden sollte, da man dies aber in einem fahrenden Fahrzeug schwer wiederlegen kann und wohl kaum einen Aufkleber mit "Das Blaulicht ist nur ein Gag" auf dem Auto kleben haben wird, wird es im Zweifel nach meiner Meinung auf eine Amtsanmaßung hinauslaufen.

  2. #2
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    [QUOTE=blue-devil-lgInteressant wäre es zu wissen, ob ich das Licht anbringen darf, wenn ich die Kappe komplett Lichtundurchlässig in Blau lackieren würde? Dann wäre es immer noch Bauartgeprüft, kann aber weder reflektieren noch selber leuchten! (Mal ganz abgesehen davon, was §52 StVZO dazu sagen würde)[/QUOTE]

    Also das kann ich dir erklären. :)
    Das darfst du, kenne auch ein paar, die so rumfahren. (bei einem kollegen scheint sogar noch leicht das licht blau druch *g* is dem tüv aber nicht aufgefallen und tagsüber fast garnicht zu sehen)
    Das lässt der TÜV aber auch nur dann zu, wenn das Fahrzeug vom Vorbesitzer schon damit ausgerüstet war, ein alter RTW z.b.

    @duese: Eigentlich ist das für diese Firmen auch klar geregelt:
    - Alle Schriftzüge müssen abgeklebt oder mit magnetschildern unkenntlich gemacht werden
    - Die Sonderwarneinrichtungen müssen ebenfalls abgedeckt sein
    - Eigentlich muss sogar die Sicherung der SoSi entnommen werden, dass sie wärend der Fahrt nicht wieder rein gemacht werden kann.

    Aber ich kenn das, wenns meist im kleinen umkreis ist und die Pol weis, dass die Fahrer keinen Mist damit bauen, dann tolerieren die das meistens ;)

    MfG Fabsi

  3. #3
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    Leute gibts... der hat dann sozusagen ein Minderwertigkeitsgefühlausgleichsdoppelblitzleerbl aulicht auf dem Dach stehen... nicht schlecht.

    ~Joe~
    PN-Fach ist wieder aktiv. Bitte keine Anfragen wegen Programmiersoftware .

  4. #4
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    Zitat Zitat von Joe aus Hö
    der hat dann sozusagen ein Minderwertigkeitsgefühlausgleichsdoppelblitzleerbl aulicht auf dem Dach stehen...
    Auf den Punkt gebracht! ;-)

    Manche menschen haben es echt nötig. Bei uns im Ort hatten wir mal ein Problem mit nem Typen, der es bei allen Hiorgs versucht hat. War aber nicht tragbar. Wer sich mit nem EH-Kurs als RettAss ausgibt...
    Und das war nicht das einzige was er so gebracht hat *kopfschüttel*

  5. #5
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    So jetzt möchte ich auch mal was dazu sagen.

    Ein Bekannter von mir hat ein ausgemustertes Fahrzeug der Bereitschaftspolizei gekauft (MTW) . Nach dem Kauf hatte er eine Sondergenehmigung beantragt bei der Bez.-Regierung (die es nicht mehr gibt in Nds.) das er Blaulicht und Martinshorn am Fahrzeug dranlassen kann. Dies wurde ihn auch Genehmigt allerdings mit Auflagen.

    Er muß auf öffendlichen Straßen das Blaulicht abdecken. Macht er mit Stoffüberzug und im öffendlichen Straßenverkehr muß das Martinshorn totgeschaltet sein, so das keiner das Martinshorn betätigen kann. Dies hat er mit einen Schlüsselschalter realisiert. Diese Genehmigung gilt immer für ein Jahr, dann muß diese verlängert werden. Er wurde auch schon Kontrolliert von der Polizei weil denen das Blaulicht (abgedeckt) an einen grünen Bulli komisch vorgekommen ist. Dann hatte er denen eine Kopie der Sondergenehmigung vorgezeigt und er konnte weiter fahren.

    Blinky

  6. #6
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    34
    Eine nicht funktionsfähige Leuchte (auch ein Blaulicht) gilt nach EU-Recht (ECE-R48 glaub ich) als nicht vorhanden. Somit braucht, da nicht vorhanden von niemandem genehmigt zu werden.

    Obs Sinn macht ist wieder was anderes.

    An Feuerwehroldtimern im Originalzustand sicher zwingend erforderlich (wegen der Originalität) aber am Privatwagen....?

    gomaman

  7. #7
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    Zitat Zitat von blue-devil-lg

    Fabicard hat ja schon Infos vom TÜV eingeholt: Ohne Innenleben ist das Licht nicht mehr Bauartgeprüft und darf somit nicht mehr am Fahrzeug befestigt werden.Außerdem ist allein die Kappe ohne Lichtquelle zumindest ein bißchen reflektierend, so dass es per Definition von Alex22 eine lichttechnische Einrichtung ist.
    Es muß nicht bauartgeprüft sein, da es kein Funktion ausübt, anders sieht es bei elektrischen Sachen aus, du kannst dir auch nen Skisack auf dein Dach bauen und der muß auch nicht geprüft sein.

    Zum Thema TÜV Sachverständiger sag ich gar nichts, wenns nicht grad ne 08/15 standardfrage ist sind 90% der TÜVler vollkommen überfordert.
    Frag einfach mal nach wie lange eine SoKFZ von der Feuerwehr ASU hat, du wirst dich wundern was du für Antworten bekommst, also bitte nicht allzusehr auf den TÜV stützen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  8. #8
    Registriert seit
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    5.311
    @Alex22:

    Ich geh nicht zu irgend eine "fuzzie" von denen... dafür gibts spezielle Ansprechpartner beim TÜV die ich immer für sowas kontaktiere.
    Fals ein TÜV-Typ nicht weiter weis, werden die auch immer gefragt, nennen sich dann Doktor irgendwas :)

    @gomaman:

    Falsch, einfach nur Falsch... war früher mal so, dass z.B. du nur 2 Funktionsfähige Spiegel am Fahrzeug haben musstest, wenn du aber heutzutage zum TÜV fährst, dann müssen alle am Fahrzeug verbauten Teile auch funktionstüchtig sein. Und wenn die Pol dich anhält, können die eine TÜV-Nachprüfung anordnen, sonst erlischt nämlich deine Betriebserlaubniss für dein Fahrzeug.

    @Joe aus Hö: Genau :)

    @Blinky: Das mit der Sondergenemigung hatte ich zwar nicht erwähnt, steht aber in der StVZO :)

    MfG Fabsi

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