Zitat Zitat von gmellus
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Fraglicher Fall 1: Ein Einsatz, der als Notfall hereinkommt. Darf der Dienst einen Schlüssel mit Einsatz von Blaulicht und Horn zubringen?
Der HNR darf, egal ob im RD oder außerhalb angesiedelt, KEINE Sonderrechte in Anspruch nehmen! Die SoSi-Anlage muss abgebaut, bzw, wenn das Fzg aufgrund anderer Verwendung eine benötigt (Reserve-KTW), für den HNR-Dienst ausser Funktion genommen werden!

Zitat Zitat von gmellus
Fraglicher Fall 2: Ein Einsatz, der als Notfall hereinkommt. Darf der Dienst einen Schlüssel von weiter entfernt mit Einsatz von Blaulicht und Horn zubringen, den RD aber erst kurz vor Eintreffen am Einsatzort alarmieren, um vor dem RD am Einsatzort zu sein?
Der RD sollte IMMER sofort alarmiert werden --> "Unterlassene Hilfeleistung" und "Garantenpflicht" ein Begriff?

Zitat Zitat von gmellus
Fraglicher Fall 3: Ein Einsatz, der als eventueller Notfall ("gestürzt") hereinkommt. Darf der Dienst mit Einsatz von Blaulicht und Horn zum Patienten fahren, um eine Versorgung durchzuführen und erst vor Ort über eine Nachalarmierung des RD entscheiden?
Nur wenn beim HNR-Eingang fest steht, dass KEIN Notfall vorliegt (gestürzt ist z.B. nicht immer ein Notfall) kann der HNR zur Wohnung fahren um sich von dem Zustand des Kunden zu überzeugen und, wenn sich DANN ERST herausstellt, dass ein Notfall vorliegt (Schenkelhalsbruch...), den RD dazualarmieren.

Danke für eure Auskünfte, gerne auch aus rechtlicher Sicht (Bayern).[/QUOTE]