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Thema: Blaulicht an Privatfahrzeug

  1. #46
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    Ich bin selber freiwilligier FWM und bin mir der Rechtslage bewusst, wollte in diesem Fall darauf hinaus das diese Rechte für mich als freiwilliger FWM i.d.R. nicht zu realisieren sind. Ich kann nicht schneller fahren weil die Oma vor mir nicht weiß was ich will ich kann sie nicht überholen, weil der Gegenverkehr nicht weiß was ich will... ICh sage lediglich das man es halt akzeptieren muss das zum Wohnungsbrand etc auch mal nur mit 30 Fahren kann, das man sich an der SChalnge vor der belebten Kreuzung halt einfach nur ranstallen kann, weil niemand weiß was für tolle rechte ich habe
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

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  2. #47
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    Moin moin,
    Original geschrieben von Alex22
    Da kannst du gerne lachen ... ist aber trotzdem so .. der FM der im Einsatzfall zum GH fährt hat die gleichen Rechte im Strassenverkehr wie du mit SoSi .. auch wenns dir nicht paßt.
    NEIN! HAT ER NICHT!!! Der Feuerwehrler hat nur Sonderrechte nach § 35; der RTW mit SoSi hat Sonder- und Wegerechte! Dem RTW MUSS man Platz machen UND er darf bei rot über die Kreuzung fahren (unterBreücksichtigung des übrigen Verkehrs). DerFeuerwehrler im Privat-PKW darf nur bei rot in die Kreuzung einfahren, darf aber nicht verlangen, dassim andere Platz machen.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  3. #48
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    Original geschrieben von Mr. Blaulicht
    Moin moin,


    NEIN! HAT ER NICHT!!! Der Feuerwehrler hat nur Sonderrechte nach § 35; der RTW mit SoSi hat Sonder- und Wegerechte! Dem RTW MUSS man Platz machen UND er darf bei rot über die Kreuzung fahren (unterBreücksichtigung des übrigen Verkehrs). DerFeuerwehrler im Privat-PKW darf nur bei rot in die Kreuzung einfahren, darf aber nicht verlangen, dassim andere Platz machen.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Siehst du
    genau das ist das Problem ...
    Es gibt Sonderrechte ... diese haben nur Wirkungen auf den Fahrer ...
    Das Wegerecht wurde genau deswegen auch rausgenommen weils immer zu verwechslungen kommt ..
    Das Einsatzhorn mit blauen Blinklicht hat keine Auswirkungen auf den Fahrer oder das Fahrzeug ... dieser Pasus trifft nur auf andere Verkehrsteilnehmer das sie freie Bahn zu schaffen haben...
    Dies ist aber NICHT DEIN RECHT, sondern deren anderen Pflicht.
    Nicht umsonst steht in der StVO .... Blaues Blinklicht mit Einsatzhorn ORDNET an und es heißt nicht Blaues Blinklicht mit Horn gibt dir das Recht andere wegzudrängen.
    Geändert von Alex22 (26.11.2005 um 14:21 Uhr)
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #49
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    Egal ob der § 35/38 anordnet, dir das recht gibt oder was auch immer fakt ist das ich mit meinem privat PKW ohne Kennzeichnung im ungünstigsten Fall genau so zum Einsatz zu fahren habe wie es am Straßenrand steht
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  5. #50
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    Original geschrieben von hannibal
    Egal ob der § 35/38 anordnet, dir das recht gibt oder was auch immer fakt ist das ich mit meinem privat PKW ohne Kennzeichnung im ungünstigsten Fall genau so zum Einsatz zu fahren habe wie es am Straßenrand steht
    Ich kann mich da nur hannibal anschließen!

    Immer an §1 StVo denken ! Gilt auch auf Einsatzfahrten ...

    § 1 Grundregeln

    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

    (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
    At a cardiac arrest, the first procedure is to take your own pulse.

  6. #51
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    Das gilt sowohl für Privat PKWs als auch für Einsatzfahrzeuge sämtlicher Orgs.
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  7. #52
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    Ja aber die haben neben SOSI auch noch eine auffällige Lackierung
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  8. #53
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    sonerrecht am privat PKW ist eine rechtliche grauzone,auch wenn es manche nicht wahrhaben wollen. kommt es zu einem unfall muss ich mich dennoch verteidigen auch vor gericht, dazu gabs auch schon viele gerichtsurteile wo einem die sonderrechte nichts brachten.

  9. #54
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    Original geschrieben von rotkreuz
    sonerrecht am privat PKW ist eine rechtliche grauzone,auch wenn es manche nicht wahrhaben wollen. kommt es zu einem unfall muss ich mich dennoch verteidigen auch vor gericht, dazu gabs auch schon viele gerichtsurteile wo einem die sonderrechte nichts brachten.
    Man man man ...
    Das ist keine rechtliche Grauzone ...selbst das Bundesverkehrsministerium hat den Feuerwehrmännern im Privat PKW die Sonderrecht zugesprochen.

    Und zu deinem Unfall bei Benutzung mit Sonderrechten ist eigentlich immer der Sonderrechtsfahrer schuld weil er seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.
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  10. #55
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    Und wenn der Bundeskanzler es in einer Fernsehansprache bekannt gegeben hätte

    1. Recht spricht in dem Fall der Richter
    2. Richtig! die Sorgfaltspflicht liegt an dem hinter dem Steuer
    3. Die Vorwürfe, die schlaflosen Nächte und all das wenn du in deiner Blaulichtgeilheit mit 130 vor einem Kindergarten ein Kind wegen einer Katze auf dem Baum totfährst nimmt dir niemand da hast du alleine die Torte im Gesicht


    Und dann steht keiner der Kameraden die dir immer bei deinem Abenteuerlichen Fahrmanöver zugejubelt haben hinter dir
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  11. #56
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    1. Bin ich nicht einer der blaulicht geilen nur weil ich die Sache so sehe.
    2. Hast du irgendwie die Gewalteinteilung in Deutschland anscheinend nicht verstanden ...
    Was der Unterschied zwischen Legislative und Judikative Gewalt ist.
    Denn wenn der Gesetzgeber sagt der Feuerwehrmann darf das dann kann ein Richter dies dem Feuerwehrmann nicht absprechen.
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  12. #57
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    @Alex22
    Lern du erst mal die Gewaltenteilung. Sei mal ruhig, wenn du keine Ahnung hast.

    Hanibal hat Recht.

    Die Richter stellen Schuld und Recht fest. Die Legislative erlässte Gesetze und Verordnungen ect. Aber die Richter legen diese Gesetzgebung aus. Und die Richter haben letztendlich das letzte Wort in der Rechtssprechung.
    Geändert von telemanne (27.11.2005 um 19:29 Uhr)

  13. #58
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    Original geschrieben von telemanne
    Jetzt muss ich auch noch ein kleines Wörtchen dazugeben.
    Als Empfehlung an alle die meinen, § 35 StVO befreit auch vom 36er StVO.

    - Wenn die Polizei sagt anhalten, dann meint die auch anhalten und nicht weiterfahren. Das gilt auch für die Herren mit Dachaufsetzer auf dem Dach. Wer nicht anhält und weiterfährt, risikiert die Anwendung von unmittelbarem Zwang (also quasi Gewalt) und das ist rechtlich zulässig.
    Und da zieht auch die Dachaufsetzerfraktion den Kürzeren.

    Also anhalten und freundlichen miteinander reden. Und wenn der Kollege meint, dass der kleine Grisu fünf Minuten später zum Einsatz kommt, weil erst ein Knöllchen ausgestellt wird, dann ist das halt so. Punkt. Zeichen und Weisungen eines
    Polizeibeamten sind zu befolgen.

    Und zu der nicht enden wollenden Sonder/Wegerechtsdebatte hier ein Beitrag aus einem anderen Thema von mir, der schon etwas älter ist, aber immer noch aktuell.

    ------------------------

    zitat:Original geschrieben von telemanne
    Tag!

    Sonderrecht Wegerecht sind zwei ganz unterschiedliche Dinge und strikt voneinander zu unterscheiden.

    Das Sonderrecht (§ 35 StVO) gibt D I R als Fahrer das Recht Dich über die Vorschriften der StVO hinwegzusetzen, wenn das zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe drigend geboten ist.

    Das Wegerecht (§ 38 StVO) verpflichtet A N D E R E Verkehrsteilnehmer einem bevorrechtigten Fahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen, wenn höchste Eile geboten ist um
    - Menschenleben zu retten,
    - schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
    - eine Gefahr für die öS od öO abzuwehren,
    - bedeutende Sachwerte zu erhalten oder
    - flüchtige Personen zu verfolgen.
    Bevorrechtigt ist ein Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift nur, wenn es Blaues Binklicht UND Einsatzhorn eingeschaltet hat.

    Wegerecht scheidet für Dich als Feuerwehrmann im Privat PKW aus, weil dein PKW nicht mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet sein darf. :-(
    Machst du doch ein Blaulicht unerlaubt aufs Dach -> Erlöschen Betriebserlaubnis kein Versicherungsschutz. Also sein lassen.

    Sonderrecht darfst du in Anspruch nehmen, um nach einem Alarm zum Gerätehaus zu gelangen oder zur Einsatzstelle. Wenn du dann diese Sonderrechte in Anspruch nimmst, obliegt dir als Sonderrechtsfahrer eine ganz besondere Sorgfaltspflicht um Unfälle zu verhindern.
    Mein Tipp: Sonderrechte nur ganz sparsam einsetzen. Ich würde auf gar keinen Fall einem anderen VT die Vorfahrt nehmen oder überholen, wenn von vorne herein klar ist, dass der Entgegenkommende voll bremsen muss (dann evtl. Gefährdung im Straßenverkehr § 315 c StGB).
    Wenn du schneller fährst als du darfst oder nachts um drei über eine rote Ampel fährst, wenn sonst nichts anderes in der Nähe ist, dürftest Du keine Probleme bekommen.

    Wenn es trotzdem zum Unfall kommt, weil Du sich über die StVO hinweggesetzt hast (augrund § 35 StVO Sonderrecht), hast Du deine besondere Sorfaltspflicht ausser Acht gelassen und DU bist der Depp dabei.
    Seid also alle tausendmal vorsichtiger als sonst.
    Lieber später und sicher am Einsatzort ankommen, wie gar nicht!

    Hoffe konnte Dir ein wenig helfen.
    Gruß
    ------------------------
    UND
    ------------------------

    Tag!
    @ andreas 53/01

    zitat:Original geschrieben von Andreas 53/01

    Blaulicht alleine, das ist klar, darf nicht sein!



    Stimmt so nicht ganz. § 38 (2) StVO sagt aus:

    Blaues Blinkleicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder Einsatzstellen bei EINSATZFAHRTEN oder bei Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. (O-Ton)

    Also die rechtliche Möglichkeit, nur mit Blaulicht zu fahren, gibts.


    Gruß!
    ------------------------
    Bei Fragen, bitte fragen! ;-)
    Hallo !

    Danke :-S

    Das bezog sich auf die Ausrüstung mit blauem Blinklicht , demzufolge,
    müssen nach §55 StVZO (3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.

    Ich sag nix mehr . . . der Hannibal hat Recht weil er die Rechtslage gegen sich und für die anderen Anwendet ( Allgemeine Sorgfaltspflicht ), der Alex22 hat Recht, weil er die StVO zitiert ( Anwendung der StVO ), nicht mehr und nicht weniger!

    MfG

  14. #59
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    Original geschrieben von telemanne
    @Alex22
    Lern du erst mal die Gewaltenteilung. Sei mal ruhig, wenn du keine Ahnung hast.

    Hanibal hat Recht.

    Die Richter stellen Schuld und Recht fest. Die Judikative erlässte Gesetze und Verordnungen ect. Aber die Richter legen diese Gesetzgebung aus. Und die Richter haben letztendlich das letzte Wort in der Rechtssprechung.
    Soso ...
    Die Judikative erläßt Gesetze. Interessant ...
    Alles wird gut.

    PS: Die Judikative sind die Gerichte.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  15. #60
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    Original geschrieben von Alex22
    Soso ...
    Die Judikative erläßt Gesetze. Interessant ...
    Alles wird gut.

    PS: Die Judikative sind die Gerichte.

    Gleich kommt das er sich verschrieben hat, wetten?!? ;-)


    @telemanne:

    Judikative = Rechtssprechende Gewalt
    Exikutive = Ausführende Gewalt
    Legislative = Gesetzgebende Gewalt

    Übrigens: Selbst ein Richter muss sich an das Gesetz halten. Wenn das StGB sagt du bekommst maximal 2Jahre, kann er dich nicht für 10 Jahre in den Bau schicken. Und die Richter stellen nicht Recht oder Schuld fest, sondern sie sprechen recht!


    In diesem Sinne....

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