man man man, ich hab mir nen wolf gegooogelt um nen Präzedenzfall zu diesem Thema zu finden, und siehe da, ich habe auch einen gefunden:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 86 Abs. 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt."
in diesem Fall:
3. a) Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 95 in Verbindung mit § 86 Satz 2 TKG a.F. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 60 DM.
link zum Urteil:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/1%20BvR%20411/00
das ganze ging bis zum Bundesverfassungsgericht. Ich habs nicht ganz durchgelesen, aber es ging wohl um das ähören des Polizeifunks und das weitergeben von diesen Informationen





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