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Thema: blaue Blitzer zur Verkehrsabsicherung

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Fabpicard
    Ups, ähm... du meintest wohl den §35 ;)

    MfG Fabsi
    Ne, der §35 hat mit Blaulicht nix zu tun!

  2. #2
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    Was verstehst du unter erlauben?

    im §38StVO steht erstmal nix von erlauben nur wann es eingeschalten werden darf.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #3
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Ne, der §35 hat mit Blaulicht nix zu tun!
    *Vor den Kopf haut*... autsch... danke ;)

    War schon spät :( *schäm*

    natürlich §38...

    MfG Fabsi

  4. #4
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    Erlaubt heißt, dass es irgendwelche Rechtsvorschriften gibt, die den Betrieb rechtfertigen bzw. einschränken.

    z.B.: §38 augelegt: "Absichern einer Einsatzstelle", da aber in der StVZO nur festmontierte Rundumkennleuchten in Blau (und keine Diskussion über Magnetfüße anfangen, die gibt's schon woanders) vorgesehen sind, ist es fraglich, ob diese Blitzleuchten nach einer anderen Rechtsvorschrift eingesetzt werden dürfen.

    §52 Abs. 3 StVZO sieht nur blaue Rundumkennleuchten am Fahrzeug selbst vor, §53a StVZO definiert nur gelbe Warnleuchten (tragbar) und §38 StVO sieht indes auch nur gelbes Blinklicht als Warnsignal an.
    Kameradschaft heißt, dass der Kamerad schafft....
    Beim Verlassen der Wohnung nach Alarm bitte Gehirn nicht vergessen!
    Denken, drücken, (warten), sprechen!

  5. #5
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    Zitat Zitat von fwmorpheus
    da aber in der StVZO nur festmontierte Rundumkennleuchten in Blau (und keine Diskussion über Magnetfüße anfangen, die gibt's schon woanders) vorgesehen sind.

    Sorry ich hab nie was von festmontiert gelesen.
    Fakt ist auf jedenfall es macht überhaupt keinen Unterschied.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  6. #6
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    Erlaubt im Sinne einer Verordnung sind die Teile nicht. Man verwendet sie lediglich um den durch das Öffnen der Heckklappe o.ä verdeckten Abstrahlbereich der blauen Rundumkennleuchten zu ersetzen.
    siehe §52 Abs. 3 StVZO


    MfG

    Frank

  7. #7
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    Zitat Zitat von Alex22
    ...Fakt ist auf jedenfall es macht überhaupt keinen Unterschied.
    Zitat Zitat von F64098
    Erlaubt im Sinne einer Verordnung sind die Teile nicht. Man verwendet sie lediglich um den durch das Öffnen der Heckklappe o.ä verdeckten Abstrahlbereich der blauen Rundumkennleuchten zu ersetzen.
    siehe §52 Abs. 3 StVZO
    @Alex22: Es macht wohl einen Unterschied, ob die Teile zum Fahrzeug gehören und auch dort in den Zulassungspapieren eingetragen sind, oder ob es mobile Geräte sind, da mobile Geräte nicht durch die Zulassung des PKW's abgedeckt sind, da diese FAHRZEUGUNABHÄNGIG betrieben werden oder sagst du deinen Blitzlampen, dass sie nur dann blitzen dürfen, wenn auch am Kfz die Rundumleuchten in Betrieb sind?

    @F64098: Die Dinger sind keine Einbaugeräte als Ersatz für die hintere Rundumleuchte, sondern fahrzeugunabhängige Warngeräte mit blauem anstatt gelbem Aufsatz, welche man im Bedarfsfall bis zu 1 km hinter dem Fahrzeug aufstellt, womit das Thema "Heckklappe offen" erledigt wäre.
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