Zitat Zitat von Alex22
...Fakt ist auf jedenfall es macht überhaupt keinen Unterschied.
Zitat Zitat von F64098
Erlaubt im Sinne einer Verordnung sind die Teile nicht. Man verwendet sie lediglich um den durch das Öffnen der Heckklappe o.ä verdeckten Abstrahlbereich der blauen Rundumkennleuchten zu ersetzen.
siehe §52 Abs. 3 StVZO
@Alex22: Es macht wohl einen Unterschied, ob die Teile zum Fahrzeug gehören und auch dort in den Zulassungspapieren eingetragen sind, oder ob es mobile Geräte sind, da mobile Geräte nicht durch die Zulassung des PKW's abgedeckt sind, da diese FAHRZEUGUNABHÄNGIG betrieben werden oder sagst du deinen Blitzlampen, dass sie nur dann blitzen dürfen, wenn auch am Kfz die Rundumleuchten in Betrieb sind?

@F64098: Die Dinger sind keine Einbaugeräte als Ersatz für die hintere Rundumleuchte, sondern fahrzeugunabhängige Warngeräte mit blauem anstatt gelbem Aufsatz, welche man im Bedarfsfall bis zu 1 km hinter dem Fahrzeug aufstellt, womit das Thema "Heckklappe offen" erledigt wäre.