Hallo!
Ja , mag sein, ABER : In der StVZO ist es z.zt. nunmal nicht vorgesehen und damit auch nicht zulässig!
Es sei denn, es wurde ein Erlaß ausgesprochen, das eben solche Springlichtschaltungen verwendet werden können!
Aber auch da gibt es unstimmigkeiten, denn, wer sagt eigentlich wie so eine Springlichtschaltung aussehen darf, wie muss sie geschaltet sein etc. , all das wird in den Baumusterrichtlinien für Kraftfahrzeuge nicht geregelt, weder in der Bauartprüfung §22a der StVZO, oder sogar wie oben schon mal erwähnt in dem §35 StVO ( Sonderrechte )!
Ich selbst, bin auch überzeugt, das eine Springlichtschaltung durchaus Sinnvoll ist!
Aber, solange keine klaren Regelungen oder Verordnungen darüber existieren, wäre ich als Verantwortlicher Leiter, meine Fahrzeuge damit ausrüsten zuwollen, Vorsichtig!
Dann soll bitte das Ministerium, eine Mitteilung über den Sondererlaß ausgeben, in dem ganz klar und unmißverständlich die Techn. Anforderungen aufgeführt sind!!
Solange nix passiert, wird kaum einer was sagen! Aber wenn, dann!!!
MfG