es ist klar das RD Personal nach §203 StGB der Schweigepflicht unterliegt, jedoch unter manchen Umständen auch entbunden wird davon.Original geschrieben von fireboy
Morgähn!!
Was die Frage angeht, wenn ich n Patienten hätte wo ich wüsste das dieser jemand vergewaltigt hat, ich würde ihn vorerst versorgen wie jeden anderen, würde dann aber schauen das er nicht mehr aus den Augen gelassen wird. Also würde ich mir n Kollegen herrufen sofern ich alleine bin und würde dann versuchen mich kurz abzuseilen so das der Patient dies nicht mitbekommt und die Polizei alarmieren. Wobei das schon wieder nen kritischer Fall zwecks der Schweigepflicht ist.
- bei wunsch des patienten
-bei Einwilligung des Patienten
-bei mutmaßlicher Einwilligung des Patienten (z.B. wenn er bewußtlos ist und in seinem interesse, z.B. eine strafverfolgung eingeleitet werden muss, zum Zwecke des Patienten
-Vorwürfe zur eigenen Person, z.B. fehlerhafte Handlung und man muss sich rechtfertigen
in diesem Sinne