Original geschrieben von Oliver1974
Zum Thema anfahrt ohne Sonderrecht/Wegerecht sage ich nur soviel, Glück gehabt. Da ohne Blaulicht und Martinshorn es ein ganz normales Fahrzeug ist. Das heisst die Stvo ist einzuhalten, auch Strafzettel (zb. wegen zu schnellem Fahren) werden nicht zurückgenommen.

Da muss ich jetzt mal ganz eindeutig wiedersprechen.

Sonderrecht (StVO §35) und Wegerecht (StVO §38) haben zwar miteinander zu tun, sind aber nicht zwingend aneinander gebunden (was ja die unterschiedlichen Paragraphen schon andeuten)

§35 besagt einfach nur, dass gewisse Organisationen wie Pol und FW zur erfüllung hoheitlicher Aufgaben (und da gehört wohl Brandschutz dazu) von den Vorschriften der StVO befreit sind (unter berücksichtung von öffentlicher Sicherheit etc.). Es steht hier kein Wort vom Einsatz von blauem Blinklicht und Horn und das ist zum Anwenden von Sonderrechten auch nicht notwendig.

§38 sagt dann, dass für Rettung von Menschenleben, Verfolgug von Verbrechern etc. blaues Blinklicht und Horn eingesetzt werden darf, dass anordnet, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer freie Bahn zu schaffen haben. (--> Wegerecht)


Fährt jetzt ein Fahrer mit Sonderrechten aber ohne Wegerecht, darf er zwar z.B. schneller Fahren oder bei Rot über ne Kreuzung, wenns aber kracht ist seine Teilschuld wesentlich größer, weil die anderen Verkehrsteilnehmer ja nicht sehen konnten, dass er freie Bahn haben möchte und diese somit auch nicht zu schaffen verpflichtet waren.


Nachts sind ja net unbedingt so viel unterwegs, dass man da, wenn man eh auf der Vorfahrtstraße unterwegs ist mit viel Licht und Lärm fahren muss.

Es kann auch sein, dass die einfach die Anlage beim verlassen der Hauptstraße zwei Ecken weiter schon ausgeschaltet haben, weils nachts in Seitenstraßen noch unnötiger ist und fast gar nix bringt und außerdem für die Einsatzkräfte selber störend wirkt und zudem nur Schaulustige auf die Straße lockt.


Grüße

loxi