Ich würde hier als Grundlage ja mal die DV 810.3 die ja auch gleichzeitig als PDV 810.3 in Kraft ist heranziehen. Sie schreibt ja bekanntlich vor, dass ein Betriebsbuch zu führen ist bzw. durch technische Mittel ergänzt oder ersetzt werden kann.
Nach der PDV 810.3 sind Betriebsbücher oder Nachweisungen 3 Monate aufzubewahren. Abweichungen können aber angeordnet werden.
(Ausgabe 1983, Druck: 2004)

Vielleicht mal als Hintergrundinfo für den Anwalt