Hmmm da stellt sich mir die Frage

ist in den §§ 35 + 38 StGB festgesetzt woher jemand der Sonder- und Wegerechte in Anspruch nimmt kommen muss?
Soweit ich weiss sind dort nur die Gründe für eine Nutzung vorgeschrieben und entsprechend können denk ich auch ausländische Fahrzeuge Diese nutzen.
(Wie es bei den Amerikanern ausschaut weis ich nicht das in §§ 38 etwas von "blauem Blinklicht" steht und die ja meist eine rot,gelb,weiß,blau,grüne Disco aufm Dach haben) wobei Sie das auch nur vom Wegerecht ausschließen würde....
Das Einsatzhorn und wie es sich anhört.
Hierzu §§ 55 III StVZO:

(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.

Die Vorschriften nach §§ 52 StVZO (auf welchen Fahrzeugen eine SoSi geführt werden darf) dürften für ausländische Fahrzeuge nicht relevant sein, da die SoSi Anlage nach eigenem Recht ja zugelassen ist.

So das wars

Gruss

Christian