Original geschrieben von russmeyer
Es ist auch hier die Rede von "berechtigten". Nur dann gilt diese Aussage des IM....

Berechtigt ist aber jedoch nur die Gemeinde, nicht jeder Feuerwehrangehörige.
Demnach währe ja auch ein Scanner, den man zum Empfang der Alarmierung nutzt, rechtlich legal.

Aber das ist Erbsenzählerei jetzt.

Hier in Niedersachsen muss von den Städten jedes Jahr eine Aufstellung der Funkgeräte und der Meldeempfänger zur Kreisverwaltung geschickt werden. Diese reicht diese dann an das IM weiter.

Das es keine Frequenznutzung nach TKG ist, wird vom IM nur deshalb gesagt, weil sonst z.B. EMVU Gebühren etc. anfallen würden.

russmeyer
Guten Morgen!

Da bin ich wieder nicht Deiner Meinung. Wir sprechen hier von privat beschafften Meldern, die zum Zweck der Alarmierung eingesetzt werden und nicht von von "irgendwelchen" Privatleuten angeschafften Meldern zum Zwecke des unbefugten Mithörens und Auswertens von Aussendungen der BOS. Es steht in der IMBek nichts davon drin wie die Melder beschafft werden müssen oder dass es ausdrücklich verboten wäre einen privat angeschafften Melder in die Alarmierung einzugliedern. Ansonsten hätten m.M. nach 20-30% oder mehr der Feuerwehren in BY grosse Probleme, wenn z.B. vom Feuerwehrverein (also privat) FME angeschafft werden. Wenn Du sagst, berechtigt ist nur die Gemeinde, dann sind auch die von ihr Beauftragten (also in BY 1. und 2. Kommandant) berechtigt. Somit hat also der Kommandant die Berechtigung einen von einem Feuerwehrangehörigen privat angeschafften und nach TR-BOS zugelassenen FME zum Zweck der Alarmierung in die Alarmplanung aufzunehmen.
Der Vergleich mit dem Scanner hinkt etwas, da es ja keine Empfangsfunkanlage der BOS ist.
Auch ist das m.E. keine Erbsenzählerei, sondern Auslegung der geltenden Vorschriften.
Übrigens sind auch in BY jährliche Aufstellungen der Funkanlagen an die Kreisverwaltung zu melden, die wiederum ans IM weitergeleitet werden. Hier können aber doch auch privat angeschaffte Melder aufgelistet werden...

Gruß
Alex

Die Sache mit der Handyalarmierung trifft hier ebenso wenig zu, da diese Form nur eine Benachrichtigung, keinesfalls eine Alarmierung darstellt und somit die Vorschriften der BOS nicht zum Tragen kommen.