@ funk-nord:
Du hast nicht verstnden was ich meinte:
Wäre der Stoff Pfefferspray tatsächlich derart gesundheitsschädlich, dass er bleibende Schäden verursachen würde, dann wäre er bestimmt verboten. Ist er aber nicht, deshalb auch verkäuflich.
Zum Tierabwehrspray: Nur wo "Tierabwehrspray" drauf steht, ist auch "Tierabwehrspray" drin. Verwendungszweck hierbei: Tiere abwehren -> steht ja drauf! ;-) Und weil es ja nicht zum verletzen von Menschen bestimmt ist, sonder zum abwehren von Tieren, fällt es nicht unter das Waffengesetz.Original geschrieben von funk-nord
stimmt nicht !!!
Pefferspray ist ein tierabwehrspray nur deshalb fällt es nicht unters waffengesetz.
So, hast du nun ein Pfefferspray, wo nur Pfefferspray drauf steht, fällt es sehr wohl unter das Waffengesetz, weil die Bestimmung jetzt nicht das Abwehren von Tieren ist, sondern das Verletzen/"Abwehren" von Menschen. Der Wirkstoff ist bei beiden Sprays absolut der gleiche (Oleoresin Capsicum), unterscheidet sich evtl. in der Konzentration.
Mit beiden Sprays kann ich die gleiche Wirkung erzielen. Ich finde es schwachsinnig, dass das eine unter das WaffG fällt, und das andere nicht... Auch ein Tierabwehrspray hat nichts in Kinderhänden verloren! Und selbst viele Erwachsene sind in meinen Augen nicht fähig, mit so einem Mittel umzugehen.
Sicherheitsdienste bewegen sich übrigens nicht auf dünnem Eis, sondern sogar auf sehr dickem Eis. Fällt nun ein Pfefferspray unter das WaffG, muss die Person 18 Jahre alt sein (sind Securitymitarbeiter i.d.R), um damit Umgang haben zu dürfen. Dieser Umgang umfasst den Erwerb, den Besitz und das Führen. Weitere Erlaubnisse (zB Waffenschein) sind NICHT erforderlich.Original geschrieben von funk-nord
stimmt nicht !!!
sobald es gegen menschen eingesetzt wird sieht das anders aus ( außer Pol )
selbst sicherheitsdienste bewegen sich auf verdammt dünnen eis wenn sie pfefferspray auf öffentlichen verstaltungen tragen. aber wo kein kläger da kein richter
Setzt der SecurityMensch das Pfeffer ein, so begeht er zunächst eine gef. KV (s.o.). Diese Tat könnte durch einen Rechfertigungsgrund (Notwehr, Nothilfe, rechtfertigender oder entschuldigender Notstand) rechtliche zulässig sein. Einen Rehtfertigungsgrund stellt in der Regel die StA oder der Richter fest.
Setzt die Polizei Pfeffer ein, so geschieht das in der Regel auf Grund des jeweils gültigen Polizeigesetzes.Die Beamten begehen tatbestandsmäßig zwar eine gef KV, aber da sie auf Grund eines förmlichen Gesetzes handeln, fehlt die Rechtswidrigkeit als Merkmal einer Straftat. Somit keine gef KV von seitens der Polizei. Ausser der Einsatz des Pfeffer war nicht gerechtfertigt, aber das steht auf einem anderen Blatt....
Übrigens wirkt Pfefferspray in den meisten Fällen sofort und plötzlich. Der, der es abkriegt, lässt sofort jeden Gegenstand fallen und hält sich die Hände vors Gesicht. Ich find das Pfeffer eine tolle Sache.
Ich weiß, dass dieser Beitrag jetzt rechthaberisch und besserwisserisch klingt, aber so ist es nunmal. Funk-nord bitte nicht böse sein!
Gruß!