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Thema: Leitstellenzusammenlegungen Nord-West Niedersachsen

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    @ebi
    der §36 StVO bezieht sich auf verkehrslenkende Massnahmen. Dies ist den Polizeibeamten vorbehalten. Deswegen darf die Feuerwehr auch diese verkehrslenkenden Massnahmen nicht durchführen.

    @all
    Die Feuerwehr darf allerdings im Zuge der Gefahrenabwehr eine Straße voll sperren (Ordnungsbehördengesetz). Gefahrenabwehr bedeutet auch den Schutz der eigenen Kameraden an der Einsatzstelle. Diese Entscheidung kann die Polizei nicht umstoßen.
    Dabei ist aber auf die "Verhältnissmässigkeit der Mittel" zu achten. Ist die Feuerwehr bzw. der Rettungsdienst mit der ihr per Gesetz zugedachten Aufgabe fertig, muss die Einsatzstelle an die Polizei (bzw. Baulastträger) übergeben werden, da nur diese berechtigt ist, die Sperrung aufzuheben.

    Wir haben das ganze vor Gericht bereits durchgekaut, da bei einer durch uns veranlassten Vollsperrung der Autobahn, ein Fahrzeug in das Stauende hineingefahren ist und uns verklagt hat.

    Das Gericht hat uns voll uns ganz Recht gegegeben. Autofahrer müssen im übrigen immer mit einer Gefahrensituation rechnen und ihr Tempo entsprechend anpassen (Anhalteweg usw.).
    Geändert von Pcman (20.12.2004 um 15:18 Uhr)

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