Moin moin,
könnte man das Sperren einer Strasse im Bedarfsfall nicht mit dem §35 der StVO in Einklang bringen.
Das wäre zwar eine recht egenwillige Auslegung, aber letztendlich handelt es sich beim Abesperren ja um eine Nötigung von anderen Verkehrsteilnehmern.
Aber zurück zur Praxis: Wenn ich bei einem Unfall nicht zu einem Einsatzort kann, weil es mir aufgrund der Verkehrslage zu gefährlich ist (Autobahn), dann wird der Polizist - glaube ich - schlechte Karten haben, wenn er meiner Bitte um einer Sperrung nicht nachkommt.
Gruß, Mr.Blaulicht