Original geschrieben von Christian

ABER : Fahrerlaubnisrechtliche Vorschriften und Straftatbestände
und Bestimmungen der StvZO bleiben bei §35/38 unberührt.

Fahrerlaubnisrechtliche Vorschrift
- Fahrer muß die geeignete FS-Klasse haben

Straftatbestände
- Fahren ohne FS
- Fahren unter Alkoholeinfluß hier größer 0.5 Promille

StvZO
- Fahrzeug muß den technischen Regeln für Fahrzeuge entsprechen
- Fzg muß verkehrssicher sein
- Fzg muß angemeldet sein
- Fzg muß Haftpflicht versichert sein

Diese ABER-Sachen gelten immer, und werden sehr relevant wenn auf der Alarmfahrt etwas passiert. Ergo hat sich euer DL-MA strafbar gemacht !

Er hat sich mit Sicherheit _nicht_ strafbar gemacht, da dies einer der wenigen Fälle ist, die vom §74 FeV gedeckt sind:
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(5) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
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Bitte beachten, daß ein _Entzug_ der Fahrerlaubnis hier natürlich nicht paßt. Durch diesen wird ja die Nicht-Eignung zum Führen eines KFZ festgestellt. Ein Fahrverbot ist, salopp gesagt, lediglich eine pädagogische Maßnahme, die die grundsätzliche Eignung zum Führen eines KFZ nicht in Frage stellt.

Zweite Ausnahme, wäre der theoretische Fall, daß ein Mitarbeiter eines Steinbruchs o.ä. im Bereich des Betriebsgeländes eine _ausreichende_ Fahrpraxis auf LKW erworben hat, aber nur einen PKW-Führerschein besitzt.
Bei entsprechender Indikation _dürften_ sich aus einer unfallfreien und auch sonst unauffälligen Fahrt _zur_ Einsatzstelle _eigentlich_ keine juristischen Konsequenzen ergeben.

Auch die Bestimmungen der StVZO können im Bedarfsfall außer Kraft gesetzt werden. Man lese hierzu §70 StVZO:
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(4) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.
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Dokumentierte Beispiele gibt es IMHO keine. Spontan fällt mir eine abgelaufene HU/SU oder z.B. fehlende Kennzeichen ein.
Technische Mängel die sich im Rahmen einer OWi bewegen, sind auch so eigentlich kein Problem, schwerwiegende Defekte sind hierdurch nicht gedeckt, da sie die öffentliche Sicherheit gefährden.

In allen Ausnahmefällen (§§ 35StVO, 74 FeV, 70 StVZO) ist natürlich die Indikationsstellung zu beachten und, das ist das Wichtigste, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen.


MfG

Frank