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Thema: Hat unser Drehleitermaschinist sich Strafbar gemacht?

  1. #91
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    Servus!

    Im BayFwG klar ab Art. 24ff geregelt:

    Pflichten der Bevölkerung

    1. Art. 23 (aufgehoben)

    Art. 24 Heranziehung von Personen und Sachen

    (1) Der Einsatzleiter kann Personen zur Hilfeleistung bis zu drei Tagen heranziehen, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit zwingend geboten ist und dadurch die Heranzuziehenden nicht erheblich gefährdet werden oder andere wichtige Pflichten verletzen müssen. Für herangezogene Personen gelten die Art. 9 und 10 entsprechend.

    (2) Feuerwehrleute und andere Hilfskräfte dürfen Sachen entfernen, die den Einsatz behindern; sie dürfen fremde Gebäude, Grundstücke und Schiffe zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung betreten und benutzen. Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte haben die vom Einsatzleiter hierzu getroffenen Anordnungen zu befolgen und entsprechende sonstige Maßnahmen zu dulden.

    (3) Der Einsatzleiter kann Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichten, Fahrzeuge, Löschwasser, sonstige Löschmittel und andere zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung geeignete Sachen zur Verfügung zu stellen.

    (4) Die Gemeinden können verlangen, daß Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte geeigneter Gebäude, Grundstücke und Schiffe das Anbringen von Alarmeinrichtungen und Hinweisschildern für den Abwehrenden Brandschutz und den Technischen Hilfsdienst dulden.

    Art. 25 Platzverweisung

    Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feuerwehr oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. Unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt und deren Hilfsmittel darf entsprechend den Art. 37, 40 Abs. 1, 2 und 3, Art. 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Polizeiaufgabengesetzes angewendet werden.

    Art. 26 Verhältnismäßigkeit

    (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen im Sinne der Art. 24 und 25 ist diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.

    (2) Maßnahmen dürfen nicht zu Nachteilen führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg stehen.

    (3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.

    Art. 27 Entschädigungsanspruch

    (1) Erleidet jemand aufgrund von Maßnahmen einer gemeindlichen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr, die gemäß Art. 15 Abs. 6 Hilfe leistet, einen nicht zumutbaren Schaden, so ist dem Geschädigten dafür Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit der Schaden durch die Maßnahmen der Feuerwehr entstanden ist und der Geschädigte nicht von einem anderen Ersatz zu erlangen vermag.

    (2) Wird jemand durch eine Maßnahme der Feuerwehr getötet, so ist dem Unterhaltsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 844 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches Entschädigung zu leisten.

    (3) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit eine Maßnahme unmittelbar dem Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten oder seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen gedient hat.

    (4) Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 wird nur für Vermögensschäden gewährt. Dabei sind Vermögensvorteile, die dem Berechtigten aus der zur Entschädigung verpflichtenden Maßnahme entstehen, sowie ein mitwirkendes Verschulden des Berechtigten zu berücksichtigen. Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde, in deren Gebiet der den Einsatz auslösende Schadensort liegt.

    (5) Haben Maßnahmen nach Art. 24 Abs. 4 enteignende Wirkung, ist dem Betroffenen Entschädigung in Geld nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung zu gewähren.
    Quelle: http://www.kfv-landshut.de/gesetze/bayfwgh.htm

    Gruß
    Alex
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  2. #92
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    Lies das für dich geltende Brandschutzgesetz, da ist das alles detailliert erläutert (Wikipedia.de bietet eine nette Übersicht über alle BSG incl. Links zum Anklicken).
    Da das landesrechtliche Regelungen sind, können die Bestimmungen natürlich variieren, aber es ist schon so, daß bei der Brandbekämpfung und Gefahrenabwehr "der Spaß" aufhört. Wenn "Krieg" ist, müssen alle ran.

    MfG

    Frank

  3. #93
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    Zitat Zitat von Quietschphone
    Servus!

    Im BayFwG klar ab Art. 24ff geregelt:
    Hilft ihm als Badenser nicht allzuviel ;-)

    MfG

    Frank

  4. #94
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    Servus Frank!

    Ihm jetzt nicht, aber dem TE, der ist aus BY :-)

    Gruß
    Alex
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  5. #95
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    PS: Als nicht Feuerwehr-Angehöriger hätte er auch gar keine Sonderrechte! (kleiner Hieb am Rande!)

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Dem würde ich so nicht zustimmen, denn nicht der Feuerwehrmann hat Sonderrechte sondern die Institution Feuerwehr.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  6. #96
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    Wobei für BY auch §26 zu beachten ist. Gäbe es eine andere Möglichkeit, nen Feuerwehreigenen Fahrer in nem vertretbaren Zeitrahmen zu bekommen, muss diese vorgezogen werden.

    In diesem Rahmen wäre es dann z.B. denkbar und meines Erachtens die geeignetste Lösung, dass das Fahrzeug, das zur Wache am nächsten ist, aber bereits auf dem Weg zum Einsatz, untwerwegs nen C-Führerscheininhaber absetzt und der "Gezwungene" nur bis dahin Fahren muss.

    Diese Lösung wäre meines erachtens auch für die Geschichte mit dem Fahrer unter Fahrverbot die eleganteste Notlösung, d.h. der mit dem Fahrverbot fährt nur soweit wie absolut nötig, da er ja auf der Strecke, von einem Kollegen mit Fahrerlaubnis abgelöst werden kann.


    Grüße

    loxi

  7. #97
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    Zitat Zitat von Alex22
    ... sondern die Institution Feuerwehr.
    ... der ein "eingezogener" Fahrer aber nicht anghört (auch versicherungstechnisch nicht)
    Ausserdem bin ich mir nicht sicher, ob die "besondere Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr" nicht die Beherrschung des Fahrzeug beinhaltet. Und wer beherrscht schon ein Sonderfahrzeug, das er noch nie gefahren ist?
    Wie gesagt - mich müsste man mit Gewalt zwingen! (obwohl es - glaube ich - mal ziemlich g*** wäre, ´ne Drehleiter durch die Stadt zu fahren!)

    Gruß, Mr. Blaulicht

  8. #98
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    Die SoSi Anlage ist aber auf das Fahrzeug bezogen und nicht auf den Fahrer.
    Zum zweiten das steht wieder auf nem anderen Blatt ...
    Aber ich traue nem Berufskraftfahrer eher zu ein LF oder ne DLK zu fahren als nem Feuerwehrmann der nur nen B Führerschein hat.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  9. #99
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    Ich hatte es von Sonderrechten, nicht von Wegerechten! Und Rechte und Pflichten sind immer Personenbezogen. Oder hast Du schon einmal gehört, dass bei einem Unfall mit Sondersignal ein Fahrzeug verurteilt wurde?
    Aber ich glaube, wir bewegen uns zu weit vom ursprünglichen Thema weg.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  10. #100
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    Moin
    Hats jemand bemerkt (ausser euch)? Hat sich jemand drüber aufgeregt?
    Ist was passiert (Unfall oder so)?
    Nein? --> Füsse still halten, bevor noch irgend so ein Rechtsverdreher drauf kommt, da draus ihm einen Strick zu drehen.

    Gruß
    Flo

  11. #101
    Saarland 11 Gast

    Ja und Nein

    DaniUlm und Nero haben es richtig dargestellt. Die Fahrt war strafbar! Bei einer eventuellen Strafverfolgung kann die rechtswirdrige Handlung aber unter Umständen gerechtfertigt gewesen sein (rechtfertigender Notstand, Nothilfe oder sog. Pflichtenkollission). Juristen werden prüfen, ob hier bei sorgfältiger Güterabwägung die Hilfe vor Ort "wichtiger" war als das Gebot zur Rechtstreue. Dabei muß das Fahren mit der DLK für den führerscheinlosen Fahrer unumgänglich gewesen sein (absolut kein anderer Fahrer anwesend). Wenn dem so ist, kann man von einer Betrafung absehen... richtig ist aber auch der Tipp, sich auf diese rechtliche Bewertung nicht zu verlasssen, da nicht jeder Richter gleicher Meinung sein wird.

    - ich schreibe das als gelernter Jurist -

  12. #102
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    §74 FEV

    Bezieht sich § 74 FEV nicht darauf, dass die benannten Organisationen eigene Dienstfahrerlaubnisse ausstellen dürfen? So können z.B. unter 18 jährige Polizisten mit einer Dienstfahrerlaubnis Streifenwagen im Dienst fahren, nach erreichen des 18. Lebensjahres kann diese dann als normale umgeschriben werden.
    Wie bereits gesagt wurde, laut Straßenverkehrsgesetz (als höher wertiges Gut) ist eine FE erforderlich, hier geht es nur um die Ausgestaltung (abweichend der FEV).

  13. #103
    Wuffi Gast
    Nur noch was dazu...



    Hinweise zur Führerscheinkontrolle im Feuerwehrdienst

    Der DFV-Fachausschuss 6 Einsatz/Löschmittel/Umweltschutz hat festgestellt, dass nicht nur der Fahrer bestraft werden kann, wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt. Gleiches droht auch demjenigen, der Halter oder bei der Feuerwehr als Dienstvorgesetzter das Fahren ohne Fahrerlaubnis zulässt. Das ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 StVO auch das fahrlässige Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. In diesem Zusammenhang ist in letzter Zeit vermehrt die Frage gestellt worden, ob es erforderlich ist, durch regelmäßige Prüfungen festzustellen, ob ein Feuerwehrangehöriger im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

    Abgesehen davon, dass mit solchen Prüfungen ein Fahren ohne Fahrerlaubnis nur verhindert werden könnte, wenn sie täglich erfolgten, werden die Sorgfaltspflichten von der Rechtsprechung eindeutig definiert:

    1.
    Es besteht die Pflicht, sich vom Vorhandensein der entsprechenden Fahrerlaubnis zu überzeugen (OLG Frankfurt a.M., NJW 1965, 2312)
    2.
    Dieser Pflicht kommt nur nach, wer sich den Führerschein zeigen lässt (BGH VRS 34,354)
    3.
    Ist die Fahrerlaubnis vorgezeigt worden, so sind weitere Prüfungen nur erforderlich, wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Fahrerlaubnis nicht mehr besteht (Bay. ObstLG DAR 1978, 168, DAR 1988, 387)

  14. #104
    Registriert seit
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    1.092
    Hallo,

    ich weiß nicht ob es schon erwähnt wurde, aber in so einem Fall darf der Einsatzleiter z.B. LKWs auf der Straße anhalten, und deren Fahrer verpflichten, die DLK zum Einsatzort zu fahren..

    Wie das in der Praxis aussieht will ich aber nicht wissen ;)

    Mfg.
    Max

  15. #105
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    Zitat Zitat von Max K.
    Hallo,

    ich weiß nicht ob es schon erwähnt wurde, aber in so einem Fall darf der Einsatzleiter z.B. LKWs auf der Straße anhalten, und deren Fahrer verpflichten, die DLK zum Einsatzort zu fahren..

    Wie das in der Praxis aussieht will ich aber nicht wissen ;)

    Mfg.
    Max
    Also in RLP auf jeden Fall, ich denk in den anderen Bundesländern auch. Ich glaube, es muss nicht einmal der Einsatzleiter sein (GF reicht vielleicht auch schon), wir bekommen das nämlich schon im Grundlehrgang und TF erzählt

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