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Thema: Hat unser Drehleitermaschinist sich Strafbar gemacht?

  1. #76
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    Zitat Zitat von Hacky
    Laut unserem Kdt. darf bei "Gefahr in Verzug"
    jeder mit den Fahrzeugen fahren!
    Das ist definitiv falsch. Wen jemand ohne der erforderliche Fahrerlaubnis (LKW mit "nur" PKW-Führerschein), gilt das als "Fahren ohne Fahrerlaubnis". Siehe dazu §21 Strassenverkehrsgesetz.

    Gefahr in Verzug gibt es im Zusammenhang mit der StVO nicht. Allerhöchstens kann man von "rechtfertigendem Notstand" sprechen. Es wird allerdings sehr schwer, das nachzuweisen.

    Nochmal: Sondersignal regelt ausschliesslich nur die Strassenverkehrsordnung, nicht aber das Strassenverkehrsgesetz!!! Lasst Euch da von niemandem (auch nicht von einem Kommandanten) ins Bockshorn jagen.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  2. #77
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    zumal was soll das bringen wenn jemand ein Fahrzeug zur Einsatzstelle rausfährt aber dann keine Ahnung hat wie die Pumpe funktioniert?
    Also rechtzeitig weitere eigene Kräfte nachalarmieren oder dann eben die nächsten anderen Feuerwehren, alles andere ist sinnlos.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #78
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    Zitat Zitat von Alex22
    zumal was soll das bringen wenn jemand ein Fahrzeug zur Einsatzstelle rausfährt aber dann keine Ahnung hat wie die Pumpe funktioniert?
    Also rechtzeitig weitere eigene Kräfte nachalarmieren oder dann eben die nächsten anderen Feuerwehren, alles andere ist sinnlos.
    Bei uns wissen aber viele wie die Punpe funktioniert, haben jedoch keinen Maschinistenlehrgang!! Nach unserem KBI (oder wars der KBR??) darf man das Fahrzeug ZUR E-Stelle bewegen, jedoch nur unter ABSOLUTER VORSICHT und wenn das Fahrzeug UNBEDINGT an der E-Stelle gebraucht wird!! Das Problem ist hald bei uns zum Beispiel, dass Nachbarwehren ne gute Zeit brauchen, bis sie da sind!! Nachalarmiert wird natürlich sowieso aber wenn ich jetzt sofort ne DL am Brandort brauche (sofern ich es schon am Alarmstichwort erkennen kann), dann fährt die hald jemand raus, der es kann. (haben keine DL - ist hald nur n Beispiel!)
    MFG Flo

  4. #79
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    Zitat Zitat von Freakmaster
    Nachalarmiert wird natürlich sowieso aber wenn ich jetzt sofort ne DL am Brandort brauche (sofern ich es schon am Alarmstichwort erkennen kann), dann fährt die hald jemand raus, der es kann. (haben keine DL - ist hald nur n Beispiel!)
    Bei uns bleibt die DLK im Stall zumal es soviel zum beachten gibt mit Aufstellen etc.
    Schönen Gruß übrigens ausm Nachbarlandkreis.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #80
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    Zitat Zitat von Freakmaster
    [...]Nach unserem KBI (oder wars der KBR??) darf man das Fahrzeug ZUR E-Stelle bewegen, jedoch nur unter ABSOLUTER VORSICHT und wenn das Fahrzeug UNBEDINGT an der E-Stelle gebraucht wird!![...]
    Servus!
    Könnte ich das schriftlich haben?
    Das grenzt m.M. nach an Anstiftung zu einer Straftat, falls fahren ohne FE als Straftat geahndet wird.
    Wenn das von einem Offiziellen kommt, dann braucht man sich ehrlich nicht wundern, wenn soviel gefährliches Halbwissen durch die Gegend rennt/fährt.
    Just my 2 cents.

    Gruß
    Alex

    EDIT:
    Hab' ich grad gefunden:
    Fahren ohne Fahrerlaubnis
    Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Strafbar macht sich derjenige, der ein Kraftfahrzeug führt, ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, oder derjenige, dem ein Fahrverbot auferlegt worden ist.
    Quelle: http://www.abc-recht.de/ratgeber/aut...cht_fahren.php
    Geändert von Quietschphone (06.02.2006 um 23:07 Uhr)
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  6. #81
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    Zitat Zitat von Quietschphone
    Servus!
    Könnte ich das schriftlich haben?
    Ich werd mal nachhacken! ;D
    MFG Flo

  7. #82
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    Zitat Zitat von Quietschphone
    Servus!
    Könnte ich das schriftlich haben?
    Das grenzt m.M. nach an Anstiftung zu einer Straftat, falls fahren ohne FE als Straftat geahndet wird.
    StVG § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    (...)
    als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
    Ich denke, damit sind für den Kommandanten als Stellvertreter des Halters (=Kommune, Stadt etc) die Bedingungen erfüllt.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  8. #83
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    Ging es hier um Maschinisten oder DL-Maschinisten?!? Ich würde die mal net so in einen Topf werfen.
    Was habe ich davon die DL(K) vor Ort zu haben, wenn sie keiner bedienen kann/darf. Und ich würde mich hüten ohne DL-Ausbildung das Ding in Stellung zu bringen.
    Wenn net genug DL-Maschinisten bei einem Alarm am GH sind, passt was mit der AAO nicht.
    Grüße Chris

    Das Drama aller Zeiten hat eigentlich nur ein einziges Thema gehabt: die Unfähigkeit der Menschen, miteinander zu leben. Zitat von Gerhard Bronner

  9. #84
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    Zitat Zitat von Christian
    Hallo,
    ABER : Fahrerlaubnisrechtliche Vorschriften und Straftatbestände
    und Bestimmungen der StvZO bleiben bei §35/38 unberührt.
    Hast Du den §74 FEV schon mal gelesen?


    MfG

    Frank

  10. #85
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    Moin moin,

    ich meine, mich erinnern zu können, dass ein Gesetz (StrassenverkehrsGESETZ) über einer Verordnung (FahrerlaubnisVERORDNUNG) steht.
    Den § 74 der FeV kann ich mir nur so erklären, dass es bei dem Entzug der Fahrerlaubnis zu einer vom Richter ausgesprochenen Ausnahmeregelung kommen kann, die aber bereits im Vorfeld und nicht erst in der Akut-Situation geklärt worden ist.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  11. #86
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Den § 74 der FeV kann ich mir nur so erklären, dass es bei dem Entzug der Fahrerlaubnis zu einer vom Richter ausgesprochenen Ausnahmeregelung kommen kann, die aber bereits im Vorfeld und nicht erst in der Akut-Situation geklärt worden ist.
    Der Rahmen, in dem diese Ausnahme gilt, ist sehr eng. Der in Frage kommende Fahrer muß auf jeden Fall das Führen des Fahrzeugs beherrschen. Klassisches Beispiel wäre jemand, der beruflich ausreichende Erfahrung mit dem Führen von LKW hat, aber keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt, da die LKW außerhalb des Geltungsraums der STVO/FEV eingesetzt werden (=abgeschlossenes Betriebsgelände wie Steinbrüche od. Großbaustellen).
    Irgendeine Fahrerlaubnis _muß_ jedoch vorhanden sein. Gedeckt werden hier nur die falsche FS-Klasse oder ein evtl. Fahrverbot.

    Zwischen dem Entzug der FE als Zeichen der mangelnden Eignung als Fahrzeugführer und einem Fahrverbot als reine Strafmaßnahme ist hier auch zu unterscheiden. Ersterer begibt sich in solch einem Fall auf extrem dünnes Eis, während, bei entsprechender Indikation, die Verbüßung einer Strafe hinter der Erfüllung des dringlichen Einsatzes zurücktritt.


    MfG

    Frank

  12. #87
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    OK, wann haben Eure Kommandanten, KBR, KBI nochmal genau Jura studiert und im strafrechtlichen bereich gearbeitet?

    Also mit solchen Aussagen, auch wenns von (mal angenommen und vorausgesetzt) gut ausgebildeten Führungskräften kommt, die ham das ja auch wahrscheinlich höchstens mal irgendwo gehört und leider gibt es auch auf Fortbildungen u.a. viele Falsche Gerüchte und Aussagen, die evtl. ders erzählt hat auch nur mal irgendwo gehört hat.

    Also, solang sie nix schriftliches von nem Ministerium oder ein hoch- oder höchstrichterliches Urteil (und nicht irgendwie AG Hintermmondhausen, des kann das AG bei mir daheim nämlich mal ohne mit der Wimper zu zucken ganz anders entscheiden) haben, würde ich auf solche Aussagen einfach mal gar nix geben, das ist viel zu waage.


    Zum Fall selber:

    Der Fahrer selber hat sich sicher strafbar gemacht, um beurteilen zu können, ob rechtfertigender Notstand vorlag, fehlen allerdings viele Details: Hierz gehört, das vorliegende Meldebild bzw. die Lagemeldung, denn danach muss der Fahrer abwägen, ob das brechen des Rechtes notwendig ist. Warten bis die Lage eindeutig erkundet ist und gesagt werden kann, ob die DL wirklich dringend gebraucht wird, ist meines erachtens nicht zumutbar.

    Dann muss geklärt werden, nachdem der Verfasser schreibt, dass in letzter Zeit öfter die Maschinisten fehlen, ob nicht auch ein Organisationsverschulden vorlag, denn war den Insassen (und hier besonders dem GF und dem Kommandanten) der vorher ausgerückten Fahrzeuge diese Gefahr bekannt, hätte zumindest ein Mann mit entspr. Führerschein (und ich denke, ob ein einziger Mann mehr oder weniger in den ersten paar Minuten am Einsatz eher da da ist oder nicht, dürfte nicht so schwer ins Gewicht fallen) eben erst mal nicht mitfahren dürfen, damit das ordentliche Führen aller Fahrzeugegewährleistet ist.

    Schließlich ist noch die Frage, ob nicht eines der Fahrzeuge, die schon auf dem Weg zum Einsatz sind und in dem ein entsprechend ausgebildeter Fahrer sitzt noch nahe genug am Feuerwehrhaus ist, damit kein unzumutbarer Zeitnachteil entsteht, wenn dieses mal eben umdreht und schnell nen Fahrer für die Drehleiter umsteigen lässt.


    Also, um ne genaue Antwort zu geben fehlen hier paar Informationen, aber pauschal würde ich trotzdem in Richtung rechtfertigender Notstand tendieren.


    Und noch was: Ich hab in diesem Topic mal gelesen, dass man einen zufällig vorbeikommenden Führerscheininhaber unter der Drohung von unterlassener Hilfeleistung zum Fahren zwingen kann; da wär ich mit nicht so sicher: Denn das ganze muss immer in einem zumutbarem Rahmen geschehen, und ob das Fahren eines Feuerwehrautos womöglich unter Sonderrrechten und an einem weiter entfernten Einsatzort, sodass man da erst mal ne ganze Zeit gebunden ist, noch zumutbar ist, halte ich für zumindest höchst zweifelhaft.

    Grüße

    loxi

  13. #88
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    Zitat Zitat von loxi
    Und noch was: Ich hab in diesem Topic mal gelesen, dass man einen zufällig vorbeikommenden Führerscheininhaber unter der Drohung von unterlassener Hilfeleistung zum Fahren zwingen kann; da wär ich mit nicht so sicher
    Vorsicht, ganz dünnes Eis! Ein normaler (vorbeikommender) Bürger und Führerscheininhaber ist nicht zur Hilfe,sondern nur zur ERSTEN Hilfe verpflichtet. Und dieser Zeitrahmen ist mit dem Eintreffen der Feuerwehr am Einsatzort vorbei. Den Rahmen seiner Hilfeleistungen bestimmt er selbst. Es können ihm also keine Aufgaben deligiert werden.
    PS: Als nicht Feuerwehr-Angehöriger hätte er auch gar keine Sonderrechte! (kleiner Hieb am Rande!)

    Gruß, Mr. Blaulicht

  14. #89
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Und dieser Zeitrahmen ist mit dem Eintreffen der Feuerwehr am Einsatzort vorbei. Den Rahmen seiner Hilfeleistungen bestimmt er selbst. Es können ihm also keine Aufgaben deligiert werden.
    Gruß, Mr. Blaulicht
    Die meisten Brandschutzgesetze beinhalten Einschränkungen der Grundrechte, unter anderem auch zur Freiheit der Person und der körperlichen Unversehrtheit.
    I.d.R. können, bei entsprechender Indikation, sehr wohl Aufgaben innerhalb des Gefahrenbereichs delegiert werden, wenn der Delegierte über 18 Jahre alt ist und durch die Aufgaben nicht übermäßig gefährdet wird.

    MfG

    Frank

  15. #90
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    Zitat Zitat von F64098
    Die meisten Brandschutzgesetze beinhalten Einschränkungen der Grundrechte, unter anderem auch zur Freiheit der Person und der körperlichen Unversehrtheit.
    Bei mir persönlich müsste das dann aber mit polizeilicher Gewalt durchgesetzt werden. Und wenn schon mal die Polizei da ist, kann die ja dann diese speziellen Aufgaben übernehmen. Hast Du da etwas schriftliches? Das würde mich mal interessieren.

    Gruß, Mr. Blaulicht

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