Original geschrieben von MatthiasO
Vielleicht mal eine Anmerkung zu evtl. gestohlenen Waren oder eben nicht usw.
Das ist auf alle Fälle eine gute Idee, aber . . .

Der Erwerber von gestohlenen Waren ist durch seinen guten Glauben geschützt, d.h. wenn er nicht aus irgendwelchen Gründen hätte wissen müssen oder davon ausgehen können das der Verkäufer einer Sache nicht Eigentümer war so erwirbt er seinerseits Eigentum daran.
. . . dann bitte auch richtig!

Der Erwerber von gestohlenen Sachen ist nur insofern durch seinen guten Glauben geschützt, als daß er sich nicht wegen Hehlerei strafbar macht.

Das Eigentum an gestohlenen Sachen kann man nicht durch gutgläubigen Erwerb erlangen, da der tatsächliche Eigentümer einen Herausgabeanspruch ggü. dem Erwerber hat, dieser also im Zweifelsfalle plötzlich ohne den Kaufgegenstand dastehen kann. Hier hat natürlich der jetzt wieder entreicherte Käufer ggü. seinem Verkäufer weitere Ansprüche.

Nochmal: Einen gutgläubigen Eigentumserwerb an gestohlenen Gegenständen gibt es zunächst einmal nicht, im BGB bitte nach dem §932 weiterlesen und auch den §935 zur Kenntnis nehmen!

Der ursprüngliche Eigentümer, also der "Bestohlene" hat einzig einen Anspruch gegen den Verkäufer.
Das kann richtig sein, es könnte sich z.B. um einen Herausgabe- oder Wiederbeschaffungsanspruch handeln.

Naheliegenderweise erfolgversprechender ist aber eben der Herausgabeanspruch gegen den Käufer als den aktuellen Besitzer.

Also erst mal nix mit "dann ist er genauso dran"...
Wie ich schon schrieb, nicht im strafrechtlichen Sinne. Zivilrechtlich hat der unwissentliche Kauf gestohlener Waren durchaus eine Bedeutung für den Käufer!