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Thema: Handyortung ohne Nutzerzustimmung - nur der "Leitstelle" vorbehalten?

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  1. #1
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    Also die Leitstellen können gar nicht "orten", das läuft im Fall des Falles über die Polizei zum Mobilfunkanbieter...
    Felix
    felix[null][null][null]@funkmeldesystem.de

  2. #2
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    Zitat Zitat von felix000 Beitrag anzeigen
    Also die Leitstellen können gar nicht "orten", das läuft im Fall des Falles über die Polizei zum Mobilfunkanbieter...

    Nicht ganz richtig.

    http://www.steiger-stiftung.de/Handy-Ortung.441.0.html

    Dazu ist allerdings von der ortenden Stelle, die mit Zugangsdaten in die Plattform kommt, jedes Mal eine Stellungnahme abzugeben, wieso und warum.

    Also so einfach "Die Alte orten" ist nicht möglich.
    Schöne Grüße,
    abc-truppe
    Mod-Team
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  3. #3
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    Hey Leute!

    Die Ortung von Mobilfunkgeräten wird auch in Leitstellen nur durch Zusage des Endgerätenutzers durchgeführt. Dazu reicht im Notfall aber die Zustimmung des Endgerätenutzers mündlich (das Gespräch wird ja aufgezeichnet). Daraufhin muss man sich als Disponent online bei "Steiger-Stiftung" mit seinen persönlichen Zugangsdaten einloggen. Die Rufnummer des Endgerätenutzers wird dann eingetragen und mittels PIN-TAN-Verfahren wird dann die Ortung durchgeführt. Parallel muss ein Formular ausgefüllt werden, welches mehrere Durchschriften hat. Auf diesem wird notiert wer, wann und warum geortet wurde und durch wem. Diese Formulare werden lokal (Rettungsleitstelle) archiviert und ein Durchschlag wird an die "Steiger-Stiftung" geschickt.

    Soweit mein letzter Kenntnisstand!
    Gruß Etienne

    Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte

  4. #4
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von Etienne Beitrag anzeigen
    Hey Leute!

    Die Ortung von Mobilfunkgeräten wird auch in Leitstellen nur durch Zusage des Endgerätenutzers durchgeführt. Dazu reicht im Notfall aber die Zustimmung des Endgerätenutzers mündlich (das Gespräch wird ja aufgezeichnet). Daraufhin muss man sich als Disponent online bei "Steiger-Stiftung" mit seinen persönlichen Zugangsdaten einloggen. Die Rufnummer des Endgerätenutzers wird dann eingetragen und mittels PIN-TAN-Verfahren wird dann die Ortung durchgeführt. Parallel muss ein Formular ausgefüllt werden, welches mehrere Durchschriften hat. Auf diesem wird notiert wer, wann und warum geortet wurde und durch wem. Diese Formulare werden lokal (Rettungsleitstelle) archiviert und ein Durchschlag wird an die "Steiger-Stiftung" geschickt.

    Soweit mein letzter Kenntnisstand!
    So ist auch mein letzter Stand!

    Wehret den Anfängen, sagst du?
    Ich denke, dass die BJ-Stiftung nicht aus Datensammelwut agieren wird...
    Schöne Grüße,
    abc-truppe
    Mod-Team
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  5. #5
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    Zitat Zitat von Etienne Beitrag anzeigen
    Hey Leute!

    Die Ortung von Mobilfunkgeräten wird auch in Leitstellen nur durch Zusage des Endgerätenutzers durchgeführt. Dazu reicht im Notfall aber die Zustimmung des Endgerätenutzers mündlich (das Gespräch wird ja aufgezeichnet). Daraufhin muss man sich als Disponent online bei "Steiger-Stiftung" mit seinen persönlichen Zugangsdaten einloggen. Die Rufnummer des Endgerätenutzers wird dann eingetragen und mittels PIN-TAN-Verfahren wird dann die Ortung durchgeführt. Parallel muss ein Formular ausgefüllt werden, welches mehrere Durchschriften hat. Auf diesem wird notiert wer, wann und warum geortet wurde und durch wem. Diese Formulare werden lokal (Rettungsleitstelle) archiviert und ein Durchschlag wird an die "Steiger-Stiftung" geschickt.

    Soweit mein letzter Kenntnisstand!

    Nicht ganz richtig.
    Es wird in unserer Leitstelle auch ohne Zustimmung geordnet!
    Beispiel: Suizid,....
    Natürlich müssen dann Formulare ausgefüllt werden und an die "Steiger-Stiftung" geschickt werden.

  6. #6
    Registriert seit
    12.07.2006
    Beiträge
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    Zitat Zitat von Narkose07 Beitrag anzeigen
    Es wird in unserer Leitstelle auch ohne Zustimmung geordnet!

    Ist so nicht ganz richtig.
    Man geht von einer Mutmaßlichen Zustimmung aus.
    Geregelt ist das ganze in §§677 ff. BGB.
    Es handelt sich um die sog. "Geschäftsführung ohne Auftrag".
    Gemäß dessen handelt man ja in gewissem Maße als RA auch in der Notkompetenz.

    Zitat Zitat von §§677 ff. BGB
    Zweck der Regelung:
    Es dient dem Ausgleich von Vor- und Nachteilen, die dadurch entstehen, dass eine Person („Geschäftsführer“) eine Tätigkeit für einen anderen („Geschäftsherrn“) übernimmt und dadurch in dessen Rechts- und Interessenkreis eingreift, ohne von diesem beauftragt oder anderweitig dazu berechtigt zu sein.

    [...]

    Der berechtigte GoA
    Berechtigt ist die GoA, wenn die Geschäftsübernahme dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.

    Berechtigt ist die GoA außerdem, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

    [...]
    semper et ubique

    "Man muss nicht immer nur nehmen, man muss sich auch mal geben lassen können"
    - GerdShow -

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