
Zitat von
Narkose07
Es wird in unserer Leitstelle auch ohne Zustimmung geordnet!
Ist so nicht ganz richtig.
Man geht von einer Mutmaßlichen Zustimmung aus.
Geregelt ist das ganze in §§677 ff. BGB.
Es handelt sich um die sog. "Geschäftsführung ohne Auftrag".
Gemäß dessen handelt man ja in gewissem Maße als RA auch in der Notkompetenz.

Zitat von
§§677 ff. BGB
Zweck der Regelung:
Es dient dem Ausgleich von Vor- und Nachteilen, die dadurch entstehen, dass eine Person („Geschäftsführer“) eine Tätigkeit für einen anderen („Geschäftsherrn“) übernimmt und dadurch in dessen Rechts- und Interessenkreis eingreift, ohne von diesem beauftragt oder anderweitig dazu berechtigt zu sein.
[...]
Der berechtigte GoA
Berechtigt ist die GoA, wenn die Geschäftsübernahme dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.
Berechtigt ist die GoA außerdem, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
[...]
semper et ubique
"Man muss nicht immer nur nehmen, man muss sich auch mal geben lassen können"
- GerdShow -