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Thema: Kolonnenfahrt mit Blaulicht

  1. #136
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    Zitat Zitat von robbyköln Beitrag anzeigen
    @ Chr881986: Hätte, Wenn und Wär....
    Hier werden 2 Unterschiedliche Dinge (mal wieder) durcheinander geschmissen:
    Zweck des geschlossenen Verbandes: wie der Name schon sagt eine oder mehrere Einheiten "geschlossen" an einen Zielort zu bringen.
    Zweck der Wegerechte: Menschenleben retten oder bedeutende Sachwerte erhalten.

    bei einem geschl. Verband gibt es einen Verbandsführer, einen marschbefehl, eine Marschgeschwindigkeit etc. etc.; das fällt bei der Alarmfahrt alles weg. Der geschl. Verband mag zwar bei einem Hochwasser auch was mit "bedeutende Sachwerte erhalten" zu tun haben, dabei geht es aber nicht darum so schnell es geht an dem Einsatzort anzukommen, sondern komplett.
    Und geht es darum Menschenleben zu retten, ist es nicht wirklich sinnvoll auf der Autobahn mit Tempo 80 zu fahren wie in einem geschl. Verband.

    @Mr. Blaulicht: Der Umzug mag ja noch ne hoheitliche Aufgabe sein, aber bestimmt nicht um Menschenleben zu retten oder bedeutende Sachwerte zu erhalten (so wie es in der STVO steht) ;-)
    Also da darf ich dir auch widersprechen.
    Ein geschlossener Verband dient dazu: Fahrzeuge, Material und Personal schnellstmöglich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort zu verlegen um dort gemeinsam Tätig zu werden. Wozu bilde ich denn den geschlossenen Verband??? Richtig um wie oben gesagt Material, Personal und Fahrzeuge schnellstmöglich an dem entsprechenden Einsatzort zu haben und dann gleich eine ganze Einheit als 30 einzelne Fahrzeuge.

    Das ein geschlossener Verband sich nach der Geschwindigkeit des langsamsten Fahrzeuges richtet sollte klar sein.
    Marschbefehl etc, sollte es geben, wenn es aber der Auftrag und der zeitliche Rahmen dieses nicht zulassen dann gibt es diese eben nicht.

    Faktum ist aber das selbst ein geschlossener Verband Wegerechte in Anspruch nehem kann und auch darf!

    Mfg
    Chris

  2. #137
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    Also im WIdersprechen bist du einmalig.

    Ich zitiere mal meine Ausbildungsunterlagen zum Thema Zweck eines Marsches (bzw. geschl. verband):
    "Im Unterschied zur Alarmfahrt, die mit größtmöglicher vertretbarer Geschwindigkeit durchgeführt wird, soll der Marsch im Marschverband sicherstellen, daß zusammengefasste Einsatzkräfte ihr Ziel vollständig, rechtzeitig und in einsatzfähigem Zustand erreichen. ..."

    Und wenn du sagst: "Faktum ist aber das selbst ein geschlossener Verband Wegerechte in Anspruch nehem kann und auch darf!", dann zeig mir mal bitte wo das steht.
    Die STVO sagt nur was von einheitl. Kennzeichnung und von benutzung von Blaulicht (und nur von diesem!) zur Kenntlichmachung von geschl. verbänden. Wie gesagt lies die Absätze 1+2 des §38 STVO mal durch.

    Und wenn jemand doch mit Alarm bei einem geschl. verband fährt heisst das nicht, daß er das auch darf. Und genau aus diesem grund (Missbrauch von Wegerechten) gibt es bei vielen die DA daß nur das erste und letzt Fahrzeug die Lampen einzuschalten haben (zwecks Absicherung) und alle anderen das Ding auszulassen haben. Und auch aus diesem grund gibt es den guten (hässlichen) Drehzugschalter auch in der usführung mit 4 Schaltstellungen, damit bei eingeschaltetem Blaulicht und (zufälligem oder absichtlichem) Betätigen der Fahrzeughupe kein SoSi ausgestrahlt wird.

    Ach so und wenn es der zeitl. Rahmen nicht zulassen sollte einen Marschbefehl rauszugeben, dann ist i.d.R. soviel Eile geboten, daß eh mit Wegerechten im wilden Verband gefahren wird, wobei meist der langsamste auf der Strecke bleibt.

  3. #138
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    Zitat Zitat von Chr881986 Beitrag anzeigen
    Also da darf ich dir auch widersprechen.
    ...
    Faktum ist aber das selbst ein geschlossener Verband Wegerechte in Anspruch nehem kann und auch darf!

    Mfg
    Chris
    Hi Christian,

    Also hier muss ich Robbyköln VÖLLIG RECHT geben.

    Ein geschlossener Verband kann alleine aus seiner Eigenschaft als geschlossener Verband keine über dem §27 STVO hinausgehenden Rechte in Anspruch nehmen.
    Also KEIN Sonder und WEGERECHT!

    Andererseits kann aber natürlich eine Reihe von Fahrzeugen die alle für sich die Vorraussetzungen für Sonder- und Wegerecht erfüllen (mit Sosi ausgerüstet und bei vorliegen des "Dringenden hoheitlichen Auftrages") als "Quasi Verband" Fahren und bei dieser "besonderen Verbandsfahrt" auch die Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen.
    Dies muss nicht immer ein Wilder Verband sein, wo einfach alle Fahrzeuge mit vollem Trara hintereinander Fahren und sich dann irgendwann wg. Geschwindigkeitsdifferenzen trennen, sondern kann durchaus auch ein "ordentlicher" Verband sein, wo tatsächlich wie bei einem normalen Verband gefahren wird.
    Eine Indikation für eine solche "Verbandsfahrt" mit teilweiser Anwendung von Sonder- und Wegerechten kann zb. die schnelle Verlegung von Einheiten sein, wo das Material und Personal getrennt fährt, aber nur zusammen Sinn macht. Warum also die MTWs mit 160 über die Bahn scheuchen wenn die Ausstattung eh erst 2 Std. später da ist...
    Genau genommen währe dies aber kein Verband nach §27 STVO, da die Einheiten bedingt durch §35 STVO von der STVO (und damit §27 STVO) befreit sind...

    Auch wenn es nach aussen hin fast identisch wirkt, rechtlich sind das zwei VÖLLIG VERSCHIEDENE Paar Schuhe!

    Was ist jetzt, wenn jetzt ein (normaler) Verband Verbandsmäßig fährt (Erstes Fahrzeug fährt nach STVO, alle anderen fahren hinterher.) und die Fahrer schalten an allen Kreuzungen Blaulicht und MH an?
    -> Solange der Verband weiterhin die VErbandsformation einhält und das erste Fahrzeug sich STVO konform verhält (Rote Ampel -> STOP!) handelt es sich hier um eine Missbräuchliche Nutzung des Sondersignals mit 20Eur. Verwarnungsgeld! Und nichts weiter.
    Eine Vorfahrt wird nicht erzwungen, da diese für alle weiteren Fahrzeuge eh gegeben ist!
    Kracht es, wirkt das Horn eher noch "Mildernd" für den Fahrer des Einsatzmittels, da es zwar unzulässig eingeschaltet war, aber eher Unfallverhindernd wirkte als Fördernd!

    Ist also Abwägungssache -> Mache ich etwas "verbotenes" um das richtige zu tun? (den anderen deutlich ZEIGEN das man wirklich Vorfahrt hat bevor es zu gefährlichen Situationen kommt!). Das möge bitte jeder für sich selbst bezogen auf die jeweilige Situation abwägen!
    Nur muss einem klar sein, wie es halt ist!

    Wenn das Führungsfahrzeug aber nun auf die Idee kommt, plötzlich auch das Wegerecht in Anspruch nehmen zu wollen, dann kommen zu den 20Eur. noch ettliche Teuros drauf. Dann währen wir im Bereich Nötigung sowie bei Bezahlung jedes begangenen Verstosses!

    Gruß
    Carsten
    ***Wichtig***
    Zur Zeit bitte mir keine Mails über die Mailfunktion des Forums schicken, da die hinterlegte Mailadresse zur Zeit spinnt. Mails kommen NICHT, oder mit TAGEN Verspätung an !!!
    Ersatz: *MEINUSERNAME* @Yahoo.de

  4. #139
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    Zitat Zitat von DG3YCS Beitrag anzeigen
    Wenn das Führungsfahrzeug aber nun auf die Idee kommt, plötzlich auch das Wegerecht in Anspruch nehmen zu wollen, dann kommen zu den 20Eur. noch ettliche Teuros drauf. Dann währen wir im Bereich Nötigung sowie bei Bezahlung jedes begangenen Verstosses!
    Hihi, eigentlich nötigst du ja als z.b. 5. Fahrzeug ja auch dein Vorrausfahrendes Fhz. wenn du das Horn wiederrechtlich anstellst *g*

    Aber Spaß bei seit... ;)

    Hast du schön beschrieben...

    MfG Fabsi

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