Zitat Zitat von Chr881986 Beitrag anzeigen
Also da darf ich dir auch widersprechen.
...
Faktum ist aber das selbst ein geschlossener Verband Wegerechte in Anspruch nehem kann und auch darf!

Mfg
Chris
Hi Christian,

Also hier muss ich Robbyköln VÖLLIG RECHT geben.

Ein geschlossener Verband kann alleine aus seiner Eigenschaft als geschlossener Verband keine über dem §27 STVO hinausgehenden Rechte in Anspruch nehmen.
Also KEIN Sonder und WEGERECHT!

Andererseits kann aber natürlich eine Reihe von Fahrzeugen die alle für sich die Vorraussetzungen für Sonder- und Wegerecht erfüllen (mit Sosi ausgerüstet und bei vorliegen des "Dringenden hoheitlichen Auftrages") als "Quasi Verband" Fahren und bei dieser "besonderen Verbandsfahrt" auch die Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen.
Dies muss nicht immer ein Wilder Verband sein, wo einfach alle Fahrzeuge mit vollem Trara hintereinander Fahren und sich dann irgendwann wg. Geschwindigkeitsdifferenzen trennen, sondern kann durchaus auch ein "ordentlicher" Verband sein, wo tatsächlich wie bei einem normalen Verband gefahren wird.
Eine Indikation für eine solche "Verbandsfahrt" mit teilweiser Anwendung von Sonder- und Wegerechten kann zb. die schnelle Verlegung von Einheiten sein, wo das Material und Personal getrennt fährt, aber nur zusammen Sinn macht. Warum also die MTWs mit 160 über die Bahn scheuchen wenn die Ausstattung eh erst 2 Std. später da ist...
Genau genommen währe dies aber kein Verband nach §27 STVO, da die Einheiten bedingt durch §35 STVO von der STVO (und damit §27 STVO) befreit sind...

Auch wenn es nach aussen hin fast identisch wirkt, rechtlich sind das zwei VÖLLIG VERSCHIEDENE Paar Schuhe!

Was ist jetzt, wenn jetzt ein (normaler) Verband Verbandsmäßig fährt (Erstes Fahrzeug fährt nach STVO, alle anderen fahren hinterher.) und die Fahrer schalten an allen Kreuzungen Blaulicht und MH an?
-> Solange der Verband weiterhin die VErbandsformation einhält und das erste Fahrzeug sich STVO konform verhält (Rote Ampel -> STOP!) handelt es sich hier um eine Missbräuchliche Nutzung des Sondersignals mit 20Eur. Verwarnungsgeld! Und nichts weiter.
Eine Vorfahrt wird nicht erzwungen, da diese für alle weiteren Fahrzeuge eh gegeben ist!
Kracht es, wirkt das Horn eher noch "Mildernd" für den Fahrer des Einsatzmittels, da es zwar unzulässig eingeschaltet war, aber eher Unfallverhindernd wirkte als Fördernd!

Ist also Abwägungssache -> Mache ich etwas "verbotenes" um das richtige zu tun? (den anderen deutlich ZEIGEN das man wirklich Vorfahrt hat bevor es zu gefährlichen Situationen kommt!). Das möge bitte jeder für sich selbst bezogen auf die jeweilige Situation abwägen!
Nur muss einem klar sein, wie es halt ist!

Wenn das Führungsfahrzeug aber nun auf die Idee kommt, plötzlich auch das Wegerecht in Anspruch nehmen zu wollen, dann kommen zu den 20Eur. noch ettliche Teuros drauf. Dann währen wir im Bereich Nötigung sowie bei Bezahlung jedes begangenen Verstosses!

Gruß
Carsten