Also im WIdersprechen bist du einmalig.
Ich zitiere mal meine Ausbildungsunterlagen zum Thema Zweck eines Marsches (bzw. geschl. verband):
"Im Unterschied zur Alarmfahrt, die mit größtmöglicher vertretbarer Geschwindigkeit durchgeführt wird, soll der Marsch im Marschverband sicherstellen, daß zusammengefasste Einsatzkräfte ihr Ziel vollständig, rechtzeitig und in einsatzfähigem Zustand erreichen. ..."
Und wenn du sagst: "Faktum ist aber das selbst ein geschlossener Verband Wegerechte in Anspruch nehem kann und auch darf!", dann zeig mir mal bitte wo das steht.
Die STVO sagt nur was von einheitl. Kennzeichnung und von benutzung von Blaulicht (und nur von diesem!) zur Kenntlichmachung von geschl. verbänden. Wie gesagt lies die Absätze 1+2 des §38 STVO mal durch.
Und wenn jemand doch mit Alarm bei einem geschl. verband fährt heisst das nicht, daß er das auch darf. Und genau aus diesem grund (Missbrauch von Wegerechten) gibt es bei vielen die DA daß nur das erste und letzt Fahrzeug die Lampen einzuschalten haben (zwecks Absicherung) und alle anderen das Ding auszulassen haben. Und auch aus diesem grund gibt es den guten (hässlichen) Drehzugschalter auch in der usführung mit 4 Schaltstellungen, damit bei eingeschaltetem Blaulicht und (zufälligem oder absichtlichem) Betätigen der Fahrzeughupe kein SoSi ausgestrahlt wird.
Ach so und wenn es der zeitl. Rahmen nicht zulassen sollte einen Marschbefehl rauszugeben, dann ist i.d.R. soviel Eile geboten, daß eh mit Wegerechten im wilden Verband gefahren wird, wobei meist der langsamste auf der Strecke bleibt.