Warum denn gleich so angefressen?
Weil sie alarmierende Stelle ist und somit, bis zum Eintreffen der ersten Führungskraft an der Einsatzstelle, einen einsatzbezogenen Informationsvorsprung hat.Warum sollten wir dann auf unsere Leitstelle hören?
Ansonsten gilt ab der Alarmierung die FwDV100, insbesondere 3.2.2
Das hofft man ;-)Vielleicht weil die Herrschaften da drinnen wissen was sie tun?
Meine Frage war durchaus ernst gemeint. Nicht jede Rechtsverordnung findet gleich ihren Weg ins www.Vielleicht finde ich noch so einen Passus. Wer weiß.
Üblicherweise ist der Brandschutz in D eine weisungsfreie Pflichtaufgabe der Gemeinden.
Ist der Träger der Leitstelle gleichzeitig Träger des örtlichen Brandschutzes, besteht durchaus eine Weisungsbefugnis gegenüber den eigenen Kräften. Allerdings dürfte der Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung das Weisungsrecht z.B. eines Rettungszweckverbandes gegenüber einer Gemeinde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen.
Du suchst §1 Abs. 1 und §18 BayFwG.Aber da du dich ja anscheinend bestens mit der Gesetzeslage auskennst kannst mir sicherlich weiterhelfen und den passus zeigen wo drinnensteht das wir machen dürfen was wir wollen.
Ich bin mir sicher, daß ihr schon sehr lange danach arbeitet.Das wird bei uns dann schnellstmöglichumgesetzt.
MfG
Frank