Keine Bilder ohne Presseausweis?
Servus!
Wir haben in unserem Landkreis neuerdings auch so - vorsichtig gesprochen - "blaulichtgeile" Journalisten die bei jedem Einsatz fast genau so schnell auftauchen wie wir vom Rettungsdienst. Wie die davon Kenntnis erlangen lasse ich jetzt mal dahingestellt.
Jetzt hatten wir einen Unfall mit einem eingeklemmten Person und wollten in Ruhe arbeiten. Da kam eben einer dieser Pressejonnys und wollte Bilder machen. Ein Feuerwehrler sprach ihn an er solle sich bitte Ausweisen (Presseausweis), darauf sagte der nur das er das nicht müsse.
Jetzt mal hier in die Runde: Müssen sich "ordentliche" Journalisten an einer Einsatzstelle mit einem Presseausweis ausweisen können oder darf jeder x-beliebiger Mensch mit einer Kamera sagen er kommt von der "Presse"? Wir haben bisher mit den größeren Redaktionen keine Probleme gehabt. Die haben entweder einen Presseausweis oder einen Redaktionsausweis dabei, den Sie in der Regel auch unaufgefordert vorzeigen.
Zweite Frage: Wenn der/die sich nicht irgendwie ausweisen können, dürfen diese dann von der Einsatzstelle verscheucht werden?
Freu mich auf eure Antworten.
Zwei Antworten zwei Meinungen
Hmm,
also erstmal danke für die schnellen Antworten. Also ich bin in Bayern tätig. Falls das rechtlich relevant ist.
Jetzt hab ich zwei Aussagen aber zwei unterschiedliche. Ich fänd es schon irgendwie krass wenn da jeder sagen kann "He mach ma Platz ich bin von der Presse" und sich dann an den Absperrungen nach vorne drängelt. Mir hat gerade ein RD Kollege noch gesagt das eine Visitenkarte schon ein "ausreichender" Nachweis wäre. Alles sehr verwirrend.
Welche gesetzlichen Grundlagen?
Zitat:
Zitat von
Astra12
Nein, gibt kein "müssen" wir haben in Deutschland Pressefreiheit und jeder darf da berichten , ob Beruflicher Journalist oder Hobby/Freizeit Knipser.
das er nicht behindern darf ect. ist ja klar. aber ich draf keinen bevorzugen oder benachteiligen.
Wo steht das? Im Artikel 5 des Grundgesetzes stehen ja die Paragraphen auf die sich der Jonny immer beruft aber im Absatz 2 steht ja ganz klar..."Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften allgemeiner Gesetze..." Also wie gesagt immer noch sehr verwirrend.
Artikel 5 Grundgesetz
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.