Geändert von Mr. Blaulicht (20.03.2008 um 17:02 Uhr)
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Es heißt nicht "Zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben", sondern "Zur Erfüllung". Und um etwas erfüllen zu können, muss ich es können. Und um es können zu können, muss ich üben. Also: Üben ist eine hoheitliche Aufgabe.
ABER: "Soweit dies notwendig ist". Da muss man schon ein bisschen aufpassen, wie der diensthabende Richter entscheiden würde.
Jetzt aber wieder zurück...
Gruß, Mr. Blaulicht
Geändert von Mr. Blaulicht (20.03.2008 um 16:48 Uhr)
Das ist alles aber so konstruiert, das es zwangsläufig im Nachhinein als Einzelfallentscheidung geklärt werden muss. Eine generelle, rechtlich händelbare Aussage, das die der Übung dienenden Tätigkeiten als hoheitliche Aufgabenerfüllung anzusehen sind, gibt es m.W. (noch) nicht.
Ich möchte das auch nicht bestreiten, aber ich halte nix davon, etwas als "geklärt", also eindeutig, stichfest, zu präsentieren, was so nicht korrekt ist.
Das würde doch aber bedeuten, dass bei einer Ünung doch mit Sosi gefahren werden darf bei der FW und KatS. Und hier sind die Ämter doch schon sehr vorsichtig.... Gibt es denn aus rechtsprechung Fälle wo einer Übung ein hoheitlicher Charakter zugestanden wird?
Ne, das bedeutet nur das du Sonderrechte in Anspruch nehmen dürftest.
SoSi ist nur bei höchster Eile erlaubt.
Hoheitliche Aufgaben: Sind die Aufgaben, die ein öffentliches Gemeinwesen (Staat, Gemeinde oder sonstige Körperschaft) kraft öffentlichen Rechts zu erfüllen hat.
Dadurch das der Feuerwehrdienst zB Kraft Gesetz die Einsätze, Ausbildungsveranstaltungen und Sicherheitswachen umfassen, sind diese Dinge hoheitliche Aufgaben.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
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