Ich will hier auf keinen Fall eine weitere (von vielen hunderten) Diskussionen losbrechen, die sich um Sonderrechte dreht. Falls das jemanden doch nochmal genauer interessiert, kann er ja den oben angeführten Thread wieder öffnen. Folgendes aber muss gesagt werden, damit wenigstens die Angehörigen der BOS wirklich Bescheid wissen:
Das Wort "Wegerecht" ist eine Erfindung diverser Richter, die eine Unterscheidung zwischen Fahrten mit und ohen Signal machen wollten. Grundsätzlich gilt aber für die Betrachtung jedes Einzelfalls immer der Gesetzestext und § 35 StVO sieht soetwas nicht vor.
§35,1 besagt, dass die gesamte StVO (und nur die, weder StVG noch StVZO sind betroffen *) für die Kräfte der (kurzum:) Polizei, Bundeswehr und Feuerwehr ihre Gültigkeit verliert (für den RD regelt das § 35,5). Heißt im Klartext, dass sich jeder Feuerwehrmann ab Alarm sozusagen willkürlich im Straßenverkehr bewegen darf, sofern das zur "Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist" (was genau hoheitliche Aufgaben sind, ist in einem anderen Thema zu klären - so reicht's ja erstmal). Dieses Recht schließt zum Beispiel auch ein, dass man sich nicht von der Polizei anhalten lassen muss, wenn's brennt (§ 36,5) und auch keinem Einsatzfahrzeug Platz machen muss (§ 38).
Ergebnis: Jedes Recht, von dem die Einsatzkräfte im Straßenverkehr Gebrauch machen können, ist auf dieses eine Sonderrecht aus § 35 StVO zurückzuführen. Ein zusätzliches Wegerecht gibt es so nicht.
ABER (so ein "aber" muss ja kommen) § 35,8 hat die Einschränkung, die uns davon abhält, zu irren zu werden: "Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden." Das wiederum bedeutet, dass ein nicht zu erkennendes Fahrzeug (wie jeder Privat-PKW ohne Kennzeichen, die die anderen Verkehrsteilnehmer verstehen könnten, weil sie § 38 gelesen haben ;-)) nicht wirklich viele "Verstöße" gegen die StVO rechtfertigen kann; was zweifelsfrei drin sitzt, sind geringe Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts in der Nacht oder Parken auf dem Gehweg, weil der Parkplatz am Feuerwehrhaus durch zu viele Kirmesbesucher besetzt ist oder so.
Ein Fahrzeug mit Sondersignalen (legalen versteht sich wohl von selbst) kann also mehr Rechte geltend machen, muss aber ebenso aufpassen, dass das Verhältnis gewahrt bleibt. Mit 120 innerorts durch eine Kreuzung bei rot wegen einer Ölspur, die bestimmt auch ein bisschen gefährlich ist, wird wohl kein Richter akzeptieren können. Das aber sind die von Richtern so genannten Wegerechte, die eigentlich nur voll ausgeschöpfte Sonderrechte sind.
Um mit diesen Informationen auf die Frage nach dem Taxi zu kommen: Zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben kann man auch einen Taxifahrer bitten, etwas schneller zu fahren; man muss aber bedenken, dass er 1. nicht gekennzeichnet ist und 2. keinerlei Erfahrung mit Sonderrechten hat und die Unfallgefahr dadurch noch mehr steigt. Da würde ich also auch sagen, dass er besser fahren soll, wie sonst auch - damit ist er schneller, als wenn er sich Sonderrechte legal nimmt ;-)
Dieses alles ist frei wiedergegeben aus einem Schreiben des Ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen von vor etwa 2 Jahren. Ich kann's leider gerade nicht vorlegen, weil unser Ortsbrandmeister das Schreiben irgendwo hat. Ich hatte damals genau die Taxifrage ans Ministerium geschickt.
jhr
* Daraus resultiert, dass weder Veränderung am Fahrzeug (Signale etc.) erlaubt sind und auch zum Beispiel kein KFZ ohne TÜV zum Feuerwehrhaus oder zum Einsatz benutzt werden darf!