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Thema: Sonder-/Wegerecht: Hvo und First Responder in Bayern

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  1. #1
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    Sonder-/Wegerecht: Hvo und First Responder in Bayern

    ZUR INFO:
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    Bayerisches Staatsministerium des Innern
    Pressestelle
    Newsletter: StMI-Sofort
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    First Responder (PM 542/03 vom 24.10.03)
    Helfer vor Ort und First Responder dürfen in Bayern bei ihren Einsätzen künftig Blaulicht und Martinshorn verwenden. Das Bayerische Verkehrsministerium hat grünes Licht für eine Neuregelung der Blaulichtberechtigung im Rahmen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gegeben. Laut Innenminister Dr. Günther Beckstein und Bayerns Verkehrsminister Dr. Otto Wiesheu sollen die Helfer durch den Einsatz der Sonderwarneinrichtungen schneller zum Unglücksort kommen können. "Je eher sie bei den Verletzten sind und medizinische Soforthilfe leisten, umso größer sind die Überlebens- und Heilungschancen", betonte Wiesheu. Dieser Aspekt sei gerade für den ländlichen Raum wichtig, da dort kein so engmaschiges Netz der regulären Rettungsdienste wie in Großstädten bestehe, machte Beckstein deutlich. Die Neuregelung war in enger Abstimmung mit dem Bayerischen Innenministerium entstanden.

    Die notwendige Ausnahmeberechtigung für die Nutzung von Blaulicht und Martinshorn erhalten die organisierten Ersthelfergruppen, die bei den Hilfsorganisationen Helfer vor Ort und bei den Feuerwehren First Responder genannt werden, bei den jeweiligen Bezirksregierungen. Dringend erforderlich dabei ist unter anderem, dass sie mit Zustimmung des Rettungszweckverbandes im aktuellen Alarmierungsplan der örtlichen Rettungsleitstelle eingebunden sind, alleinige Nutzer des Fahrzeugs sind und dass für die Fahrzeuge die notwendige erweiterte Versicherung besteht. Die Änderung der Fahrzeugpapiere erfolgt dann kostenfrei bei der jeweiligen Zulassungsstelle. Die Minister halten die Neuregelung für eine ausgewogene Kompromisslösung. "Wir haben damit sowohl die Belange des Rettungswesens als auch der Verkehrssicherheit unter einen Hut bringen können", merken sie an. Rettungsfahrzeuge mit Blaulicht haben ein etwa achtmal so hohes Unfallrisiko wie gewöhnliche Straßenverkehrsteilnehmer. Der Gesetzgeber ist daher beim blaulichtberechtigten Nutzerkreis, der im wesentlichen die Polizei, die Feuerwehr und den Rettungsdienst umfasst, sehr restriktiv.

    Auch die neuerdings auf dem Markt erhältlichen mobilen Dachaufsetzer, die Blaulicht und Martinshorn in einem Gerät vereinen, dürfen Helfer vor Ort und First Responder künftig mit einer Ausnahmeberechtigung verwenden. Dadurch können sie sich den teuren Einbau eines fest installierten Martinshorns, die Abnahme durch den TÜV und die Kosten für den Wiederausbau vor dem Kfz-Verkauf sparen. Die Genehmigung dieser neuen Geräte war ursprünglich von den Notärzten für ihre privaten Pkws angeregt worden. Das Verkehrsministerium hat diesem Wunsch entsprochen und auf die Helfer vor Ort und First Responder ausgeweitet.

    First Responder und Helfer vor Ort sind ein zusätzliches Glied in der Rettungskette zwischen der Laienhilfe und dem qualifizierten Rettungsdienst. Man versteht darunter speziell für lebensrettende Maßnahmen ausgebildete Personen, die ehrenamtlich tätig sind. Sie werden in bestimmten Fällen parallel zum Rettungsdienst von der Rettungsleitstelle alarmiert, damit sie die Zeit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes verkürzen können. Bisher erlaubte die StVZO den Helfern vor Ort bzw. First Respondern bei den Einsätzen das Fahren mit Blaulicht und Martinshorn nicht. Bei Nutzung hätten sie keinen Versicherungsschutz gehabt und sich dem Risiko strafrechtlicher Haftung ausgesetzt. Das Rettungswesen hatte in der Vergangenheit darauf aufmerksam gemacht, dass First Responder bzw. Helfer vor Ort in vielen Fällen effektivere Soforthilfe leisten könnten, wenn sie in der Lage wären, den Unfallort schneller zu erreichen.




    ----------------------------------------------------------------------
    Pressesprecher: Christoph Hillenbrand
    Telefon: (089) 2192 -2114
    Telefax: (089) 2192 -12721
    E-Mail: presse@stmi.bayern.de
    ----------------------------------------------------------------------
    Quelle: Newsletter "First Responder (PM 542/03 vom 24.10.03)", Bayerisches Staatsministerium des Innern
    Geändert von Quietschphone (24.10.2003 um 11:05 Uhr)
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  2. #2
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    Idiotisch, dass eine solche Diskussion überhaupt aufkommt. Schließlich erfüllen FR-/HVO-Gruppen die selben Aufgaben wie Feuerwehr und RD. Aber wir sind ja in Deutschland, da geht's ohne Paragraphen nicht. Immerhin klingt die Lösung doch akzeptabel

  3. #3
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    schwer zu glauben , das es Bundesländer gibt /gab , wo die Savo`s keine Sonderrechte haben/hatten ! Die nehmen ja schon eine wichtige rolle im Rettungswesen ein ! find die jedenfalls sinnvoll, so wie ich auch sinnvoll finde das sie Sonderrechte in form von Blalicht und Martinshorn haben!
    Grüße
    Sascha

    Rechtschreibfehler sind gewollt und dienen zur allgemeinen Belustigung=)

  4. #4
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    1.249
    Hallo,

    jaja - die Diskussion ist schon "toll". Andersrum haben Leitende Notärzte vor Gericht verloren, die sich Sonder-/Wegerechte für die Fahrt zur Einsatzstelle erklagen wollten.

    Sie führten an, dass der LNA z.B. bei Verkehrsunfällen durch den Stau erst dann durchkommt, wenn seine Arbeit eh schon erledigt ist. Aber die Juristen sahen das anders und lehnten Blaulicht für den Privat-PKW ab. Nunja, bei uns wird der LNA im KdoW zur Einsatzstelle gefahren :-)

    Siehe hier: http://www.skverlag.de/seiten/aktuel...blaulicht.html
    Viele Grüße

    Tobias
    ---
    » Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln: erstens durch Nachdenken, das ist der edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der leichteste und drittens durch Erfahrung, das ist der bitterste. «
    Konfuzius (551-479 v.Chr.), chinesischer Philosoph

  5. #5
    Registriert seit
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    Hi,

    bisher wars doch so mit den HVos bzw. FR, dass die Feuerwehr-
    Retter "mit" zum Notfall fahren durfte und die Hiorg Retter
    nicht....

    Bin mal gespnt ob sich da nun auch noch woanderst was tut....
    z.B. in BW!

    Gruß,
    Jochen

  6. #6
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    Original geschrieben von haehnle
    Hi,

    bisher wars doch so mit den HVos bzw. FR, dass die Feuerwehr-
    Retter "mit" zum Notfall fahren durfte und die Hiorg Retter
    nicht....

    Bin mal gespnt ob sich da nun auch noch woanderst was tut....
    z.B. in BW!

    Gruß,
    Jochen
    weiß ja nicht wie das bei euch ist
    aber bei uns in der Region Ingolstadt wird der HVO ganz normal mitalamiert.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  7. #7
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    Hallo Alex,

    klaro.. mitalarmiert werden sie auch bei uns ganz normal...
    aber HVO's von HiOrgs dürfen nicht mit Sonderrechten
    anfahren!! Das weiss ich 100%ig.... (zumindest bis vor einem
    halben Jahr nicht!!)

    Gruß,
    Jochen

  8. #8
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    Das die First Responder Feuerwehren bisher mit Blaulicht zur Einsatzstelle fahren durften war bisher nur deswegen gesetzesmäßig, da die Fahrzeuge meist zu mehreren Zwecken (MZF oder MTW) bzw. eigentlich als KdoW benutzt wurden, somit war die Benutzung von Blaulicht und Martinshorn rechtmäßig.
    Viele Hilfsorganisation hatten sich nur für den Zweck des Helfer vor Orts ein Fahrzeug beschafft und bekamen deswegen keine Sonderrechte, mit der Begründung das dies nach alter Fassung der StVZO nicht zulässig wäre. Dies wurde dann in den meisten Fällen damit umgangen, dass das Fahrzeug einfach als Kat-Fahrzeug für mehrere Zwecke angemeldet wurde, somit wurde die gesetzliche Grauzone einfach umgangen.

  9. #9
    Wasserwachtler Gast
    Bei uns ist es so, dass der HvO eigentlich kein Blaulicht verwenden darf!! Eigentlich nur das WW Fahrzeug. Aber nach langem streiten, ist es uns jetzt egal, es steht ein Magnetblaulicht drauf.

    Siehe Seite www.hvo-toeging.de da ist natürlich jetzt kein blaulicht drauf.

  10. #10
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    Hallo Joe,

    das habe ich aber von hoher Stelle anderst gehört...
    wenn du das KFZ zu diesem Einsatz verwendest darfst/durftest
    du das NICHT (Anfahrt mit SS)! Zumindest in BaWü nicht!

    Begründung: Ein HVO-Helfer ist Teil der ersten Hälfte der
    Rettungskette.... also vor dem Rettungsdienst....
    so oder ungefähr so wurde mir das erklärt!

    Gruß,
    Jochen

    PS: Finde diese Rechtssprechung auch mehr als Hirnbums!!!;-)

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