In Schleswig Holstein muss jedes Rettungsdienstfahrzeug (auch KTW) mit mind. einer Person besetzt sein, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent hat. Diese Erlaubnis hat im Normalfall kein Arzt, nicht einmal ein Notarzt (...natürlich gibt es Ausnahmen, also Ärzte, die auch RA sind).
Als zweite Person muss ein RS (520Std.-Ausb.) mit drauf sein, wobei beim RTW zusätzlich eine Einsatzpraxis von 200 Einsätzen nachgewiesen werden muss (sog. "RS 200"), die zum überwiegenden Teil in der Notfallrettung gesammelt werden muss.
Theoretisch dürfte also ein KTW des öffentlichen Rettungsdienstes, der mit 2 Notärzten besetzt ist keine Transporte fahren, weil er nicht nach den Vorschriften des RettDG besetzt ist. Okay, das ist sehr konstruiert, wäre juristisch aber so.