Verwendung von SMS-Anlagen für Alarmierungszwecke

Der Landesfeuerwehrverband vertritt gemeinsam mit dem Landesfeuerwehrinspektor
die Auffassung, dass SMS-Anlagen zu Alarmierungszwecken nicht verwendet werden
dürfen und deshalb wird auch der Eingriff in Bezirksalarmzentralen in diesem Zusammenhang
nicht genehmigt. Gegen ein Informationssystem auf Ortsebene (Auslösung
auf Ortsebene zur SMS-Absetzung!) besteht kein Einwand. Es wird darauf hingewiesen,
dass an der Errichtung eines landesweit auf SMS basierenden INFO-Systems gearbeitet
wird.
Jene Feuerwehren, welche in ihren Alarmplänen eine Alarmierung mittels SMS-Anlage
auf Ortsebene verankert haben, werden aufgefordert, unverzüglich die Alarmierung
mittels Sirene bzw. Pager, sofern vorhanden, vorzunehmen.
Begründung:
Bekannterweise erfolgt bei einer SMS-Alarmierung unter Verwendung eines GSMModems
eine Nach- und Nach-Alarmierung und zu kritischen Zeiten kann es durchaus
vorkommen, dass eine Alarmierung erst nach vielen Minuten erfolgt. Ein für eine
Einsatztruppe nicht akzeptabler Zustand würde damit gegeben sein. So wird in Erinnerung
gerufen, dass ein Zusammenbruch der Mobilfunknetze schon öfters vorgekommen
ist.