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Ermittlungs- und Strafverfahren dürfen nur aufgrund einer tatsächlichen Tat geführt werden. Also müsste jmd. am Besten schreiben, dass er z.B. an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit bestimmte Funksprüche die unter den Schutz des TKG fällt abgehört hat. Am besten auch gleich mit Inhalt und mit festem Wissen des Verbots ohne Rechtfertigungsgründe, also schuldhaft.
Selbst dann müsste der Staatsanwalt schon sehr gut begründen, warum er konkret Ermittlungen in Internetforen betreibt.
Ach? Eine tatsächliche Tat? "Der Beschuldigte ist registrierter User im Forum 'Funkmeldesystem.de', daher ist ausreichender Verdacht auf einen Verstoß gegen TKG und StGB gegeben", so der Text des Durchsuchungsbefehls.
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...Dann müsste die Staatsanwaltschaft denjenigen informieren und über seine Rechte als Beschuldigter im weiteren Verfahren belehren. Sollte dieser z.B. dann in der Vernehmung den Vorwurf bestreiten oder die Aussage verweigern, wird man ihm letztendlich die Schuld auf anderem Wege nachweisen müssen.
Informieren? Macht die STA doch: "Dingdong. Guten Tag Herr Xxx, ich bin Wachtmeister Yyy, das sind meine Kollegen Zzz, Aaa, Bbb und Ccc. Und diese drei weiteren Herren sind neutrale Beobachter ihres Ordnungsamtes Z-Town. Wir haben hier einen Durchsuchungsbefehl, sie müssen und jetzt reinlassen! Wir werden alles mitnehmen, was wir denken egal, wer der Eigentümer ist!". Vernehmung erfolgt dann in der Gerichtsverhandlung (natürlich vorher noch der freundliche Brief "Wollen Sie alles zugeben, es ist schonmal alles geschrieben, Sie brauchen nur noch unterschreiben"). Zur Schuldfeststellung reicht einzig, dass man sich in den 350 Seiten Screenshot aus dem Forum mindestens zwei Mal kritisch über einen Leiter einer BF geäußert hat und nicht dafür gesorgt hat, dass ZVEI-Codelisten, Kanallisten und Frequenzlisten (damals hier noch online) nicht nicht umgehend bei der STA angezeigt wurden.

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Ich habe heute noch einen Revisionsbeschluss gelesen, wo die Beweisführung zum Tatvorwurf nicht einmal ausreichend war, obwohl auf einem beschlagnahmten Scanner die Frequenzen der BOS eingespeichert waren.
"Burgdorfer Urteil" vom 26.11.1997 (4 DS/16 Js 7932/97)? Ich gehe davon aus, dass bekannt ist, dass eben dieses Urteil in den letzten 17 Jahren so oft auseinendergenommen wurde, dass es das Papier nicht mehr wert ist auf dem es gedruckt wurde. Mittlerweile reicht bei den meisten Gerichten das Speichern der fraglichen Frequenz(en) auf dem Scanner oder Schleifen/RICs auf dem Funkmelder.
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Ob man aufgrund der Grundlage einer so allgemeinen Frage, wie sie am Anfang gestellt wurde überhaupt bis zu Zwangsmassnahmen zur Beweisführung wie z.B. Durchsuchungen von Haus- und Hof kommen kann, bezweifle ich jetzt auch mal stark.
siehe oben
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I...
Allerdings muss man nicht hinter jeder allgemein gehaltenen Fragen gleich des großen Rechtsbruch vermuten, der zum Untergang des Abendlandes führt. Übrigens ist der Versuch des illegalen Abhörens nicht strafbar, man muss es für die Tatbestandserfüllung tatsächlich auch tun....
Für die Verurteilung ist es sicherer, wenn der Beschuldigte direkt mit dem Hörer am Ohr angetroffen wird. Genauso sicher ist aber auch das Finden von gespeicherten Frequenzen auf dem Scanner oder Schleifen/RICs auf dem Funkmelder.

Von den "alten Hasen" hier im Forum kann ich davon ausgehen, dass sie die Rechtslage und vor allem: Gerichtsurteilslage eigentlich kennen müssten und somit wissen, auf was sie sich einlassen (die Diskussion hier zeigt mir aber, dass es wohl doch nicht so ist...). Der User, der diesen Treat eröffnet hat, hat damit seine ERSTEN Eintrag im Forum gemacht. Aufgrund des Schreibstils gehe ich auchb davon aus, dass dieser User noch nicht über so große Erfahrungen im Funkbereich verfügt. Daher mein eindringlicher Hinweis zum Thema "Abhören von nicht für öffentliche Ohren bestimmten (Funk-)Sendungen.