Hallo,
Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
Ach? Eine tatsächliche Tat? "Der Beschuldigte ist registrierter User im Forum 'Funkmeldesystem.de', daher ist ausreichender Verdacht auf einen Verstoß gegen TKG und StGB gegeben", so der Text des Durchsuchungsbefehls.
ach und bei Mitarbeitern der katholischen Kirche reicht dies auch für die Hausdurchsuchung im Rahmen von Ermittlungen zu Kindesmissbrauch aus?
Dann müssen sich jetzt aber die ganzen Händler hier aber auch warm anziehen, kann ja ständig ohne Sachgrund durchsucht werden und man würde ja auch i.d.R. was finden.
Sorry, Blödsinn !!!
Es gibt mittlerweile ausreichende recht umfangreiche Kommentierungen zur StPO. Der Tenor ist, dass straflose Vorbereitungshandlungen eben keine Maßnahmen wie Durchsuchungen nach StPO begründen.

Informieren? Macht die STA doch: "Dingdong. Guten Tag Herr Xxx, ich bin Wachtmeister Yyy, das sind meine Kollegen Zzz, Aaa, Bbb und Ccc. Und diese drei weiteren Herren sind neutrale Beobachter ihres Ordnungsamtes Z-Town. Wir haben hier einen Durchsuchungsbefehl, sie müssen und jetzt reinlassen! Wir werden alles mitnehmen, was wir denken egal, wer der Eigentümer ist!". Vernehmung erfolgt dann in der Gerichtsverhandlung (natürlich vorher noch der freundliche Brief "Wollen Sie alles zugeben, es ist schonmal alles geschrieben, Sie brauchen nur noch unterschreiben"). Zur Schuldfeststellung reicht einzig, dass man sich in den 350 Seiten Screenshot aus dem Forum mindestens zwei Mal kritisch über einen Leiter einer BF geäußert hat und nicht dafür gesorgt hat, dass ZVEI-Codelisten, Kanallisten und Frequenzlisten (damals hier noch online) nicht nicht umgehend bei der STA angezeigt wurden.
gibt´s dazu ein Urteil? Die Begründung des Gerichts zum Durchsuchungsbeschluss? Zu welchem Tatbestand wurde ermittelt? Warum durfte das Ordnungsamt beteiligt werden?

"Burgdorfer Urteil" vom 26.11.1997 (4 DS/16 Js 7932/97)? Ich gehe davon aus, dass bekannt ist, dass eben dieses Urteil in den letzten 17 Jahren so oft auseinendergenommen wurde, dass es das Papier nicht mehr wert ist auf dem es gedruckt wurde. Mittlerweile reicht bei den meisten Gerichten das Speichern der fraglichen Frequenz(en) auf dem Scanner oder Schleifen/RICs auf dem Funkmelder.
siehe oben
Für die Verurteilung ist es sicherer, wenn der Beschuldigte direkt mit dem Hörer am Ohr angetroffen wird. Genauso sicher ist aber auch das Finden von gespeicherten Frequenzen auf dem Scanner oder Schleifen/RICs auf dem Funkmelder.
das von dir zitierte Urteil bezieht sich auf das tatsächlich stattgefunden Abhören und Weitergeben von Flugfunk. Ein Abhören hat also ausdrücklich stattgefunden. Das dies unter Strafe steht, bestreitet niemand.
Mein Beschluss vom 27.05.2003 (1 Ss 89/03) und einige vergleichbare Urteile neueren Ursprungs betonen ausdrücklich, dass eben das materielle Abhören für die Tatverwirklichung erforderlich ist. Der Versuch oder nur die Möglichkeit des Abhörens ist straflos.

Von den "alten Hasen" hier im Forum kann ich davon ausgehen, dass sie die Rechtslage und vor allem: Gerichtsurteilslage eigentlich kennen müssten und somit wissen, auf was sie sich einlassen (die Diskussion hier zeigt mir aber, dass es wohl doch nicht so ist...). Der User, der diesen Treat eröffnet hat, hat damit seine ERSTEN Eintrag im Forum gemacht. Aufgrund des Schreibstils gehe ich auchb davon aus, dass dieser User noch nicht über so große Erfahrungen im Funkbereich verfügt. Daher mein eindringlicher Hinweis zum Thema "Abhören von nicht für öffentliche Ohren bestimmten (Funk-)Sendungen.
Es wird wohl jeder mal seinen ersten Beitrag geschrieben haben und gerade in Hamburg gibt es auch genügend Funkdienste, die nicht unter das Abhörverbot fallen. Wenn man grundsätzlich die Möglichkeit ausschließen will, dass jmd. Unfug mit gewonnen Erkenntnissen treibt, wäre doch der ganze Betrieb des Forums absurd.

Bis dann

Dominic