Und dann gehst du zum nächsten Anwalt und hörst (relativ wahrscheinlich) ne andere Meinung :-)
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... weil sich der Bürger (lesen:ganz klar auch der strafbar macht, der einen anderen anruft und den Alarm mitteilt. (siehe:"...sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht"). Der Empfänger der Nachricht ist NICHT der "zivile"Bürger, der die Sirene hört, sondern der zu alarmierende Feuerwehrmann. Per se darf der "zivile" Bürger den Alarm nicht mitteilen. Ob das dann verfolgt wird entscheidet ein Richter (der idR. die Straftat als so gering ansieht, dass er das Verfahren nicht eröffnet)Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
Hast du dich mal gefragt, warum die Mithöreinstellung am Melder (obwohl technisch möglich) nicht AKTIVIERT sein darf?
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator
dumme Frage woran soll der Bürger aber erkennen oder wissen ob es eine Warnung oder eine Alarmierung ist??
Sirene waren und sind heute noch beides! Warnung der Bevölkerung und Alarmierung der Feuerwehr! oder bin ich jetzt ganz auf dem Holzweg!
Klar jetzt kommt der Spruch bei einer Warnung sollte der Bürger Radio und Fernsehen an machen aber er könnte auch das Handy nehmen und die 112 anrufen oder? wenn das jeder Bürger machen würde wenn auf dem Dorf die Sirene geht gute Nacht an die Großleitstellen!
Das Sirenensignal "Feueralarm" unterscheidet sich aber von dem zur Warnung der Bevölkerung.
Ansonsten: Haltet mit Euren Beispielen mal den Ball flach. Irgendwelche Extreme gelten weder in die eine noch in die andere Richtung.
Dass eine heulende Sirene, selbst wenn sie per Funk ausgelöst wurde, unter das Abhörverbot des TKG fallen soll, erscheint mir äußerst fragwürdig. Auch das Piepsen eines Meldeempfängers stellt keine über Funk ausgesendete Nachricht dar, daher ist der genannte Paragraf nicht einschlägig.
Ich denke die Diskussion läuft aus dem ruder.
Wenn ein pc in der Feuerwehr nur die Schleifen/Rics auswertet die er tatsächlich darf ( also die eigene Wehr besitzt) und jeder Feuerwehrmann nur das empfängt, was er eh auf seinem
Melder tatsächlich hat dann spricht doch nichts dagegen.
Also ehrlich es ist doch jeder froh eine Absicherung zu haben und den Alarm mittels Melder und Handy zu bekommen.
Der der es will setzt es ein der andere nicht.
Basta. Jetzt kommt noch die Verschlüsselung dazu und alle sind glücklich.
Wenn sich jeder an die Regeln hält weiß ich nicht wo das Problem ist?
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Hallo,
Als Vertreter des BDSG...
Kann ich maximal darauf verweisen das der Anlagenbetreiber dafür zu Sorgen hat, das die Information die Er aussendet auch nur für den berechtigten Teilnehmer zugänglich/empfänglich ist.
Es gibt hierzu keine unterschiedlichen Interpretationen auf Bundeslandsebene!
Dies ist in erster Linie für mich die Leitstelle. Die Stelle die zentral den Erstalarm auslöst.
Hier habe ich sicherzustellen das die Informationen auch wirklich nur beim Empfänger ankommen, für den sie bestimmt sind.
Nimmt man es ganz genau, verstößt im Prinzip jedes Analoge Funknetz dem Datenschutz, da hier die Betreiber nicht die Sorge tragen den Sprechfunk entsprechend zu verschlüsseln.
Sprechfunk ist das eine... Alarmierung, Benachrichtigung das andere.
Im Klartext und meines Erachtens die Lösung die "vertretbar" ist:
Alarmfax, Alarmemail von der alarmierenden Stelle (Leitstelle) und dann ggf. Weiterverabreitung mit externen Programmen wie FirEmergency etc.
Man sollte dabei nicht vergessen, das ab diesem Zeitpunkt der Datenschutzaspekt und die Geheimhaltungspflicht bei der jeweiligen alarmierten Stelle liegt.
Insofern kann ich jede Wehrführung, jeden Wachleiter verstehen der hier sagt: STOP!
Wenn in Hessen und in Bayern zukünftige die Alarmierung per TETRA funktionieren sollte, ist das Thema bei den meisten sowiso vom Tisch. Da kann Scanner, FuG oder FME in Kombinationen mit Gerätehaus-PC eingestampft werden.
Gruß
ZL
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