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Thema: Rechtlicher Aspekt einer Zusatzalarmierung

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    § 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
    Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
    ich bin kein Jurist aber mal etwas dumm gestellt!
    Sirene: Sirene wird ausgelöst, jeder in der Bevölkerung bekommt die Alarmierung mit (Sinn einer Sirene ist dieses ja) jetzt nimmt einer dieser Bürger das Handy und schreibt eine Rund SMS an die Feuerwehr Kollegen das gerade die Sirene auf Feueralarm ausgelöst hat!
    Hat diese Person sich nach deinem Zitat jetzt Strafbar gemacht?? glaube nicht da ja die Sirene genau dafür ist und der Empfang dieser Nachricht ja an alle Bürger ging!

    Warum sollte es jetzt umgekehrt Strafbar sein wenn das die Feuerwehr selbst tut mit einer automatischen Anlage??
    Klarstellung geht nur um den allgemeinen Hinweis auf einen Feuerwehr Einsatz!!!

  2. #2
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    ... ich mag es nicht mehr hören!

    Moin moin,

    jedes Bundesland hat ein Brandschutzgesetz, ein Katastrophenschutzgesetz und ein Rettungsdienstgesetz. Daneben unterhält es jeweils die Funktion eines Datenschutzbeauftragten, den kann man ja mal in diesem Fall ganz offiziell fragen. Ländergesetze unterliegen den Gesetzen des Bundes z.B. Telekommunikationsgesetz, in diesem Fall ganz besonders das Bundesdatenschutzgesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch.

    Jeder, besonders aber ein Feuerwehrmann kann im Einsatz ggf. gegen geltendes Recht verstossen und handelt dabei trotzdem schuldlos. Das heisst, er kann dann dafür nicht bestraft werden sofern die Rechtsübertretung in diesem Fall geboten war, nicht zuzumuten war das gleiche Ziel auch ohne eine Rechtsübertretung zu erreichen und er die gebotene Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hat.

    Wer nicht explizit durch den Kreis beauftragt wurde zu alarmieren (hier ist nicht ein Hilferuf gemeint), handelt rechtswidrig. Es spielt dabei keine Rolle, welche Hilfsmittel er einsetzt. Streng genommen verstösst schon der Anruf der/des LebensgefährtIn mit dem Inhalt: "Du dein Feuerwehrmelder hat hier gerade gepiepst, ihr habt einen Einsatz" schon gegen geltendes Recht. Hier würde der Jurist jedoch in der Einzelfallbetrachtung bei der Interessenbewertung das höherwertige zu schützende Gut (Gefahrenabwehr vs. Datenschutz) abwägen. Ob dies bei einer automatisierten "Weitererzähleinrichtung" auch der Fall sein würde, will ich hier mal ganz stark bezweifeln z.B.: Landgericht Rostock 8. Große Strafkammer Beschluss vom 19.09.2013.

    Warum nicht rechtlich sauber bleiben und die Möglichkeiten zusammen mit den Verantwortlichen der Leitstelle besprechen und konsensfähige Lösungen bei der Leitstelle umsetzen.

    Wir sind uns doch alle einig, hier mit persönlichen, sensiblen Daten der Bürger umzugehen und gerade die wollen wir doch retten/löschen/schützen.

    Gruß
    Alex
    --
    Alexander Adam

  3. #3
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    Zitat Zitat von aradam Beitrag anzeigen
    Wer nicht explizit durch den Kreis beauftragt wurde zu alarmieren (hier ist nicht ein Hilferuf gemeint), handelt rechtswidrig. Es spielt dabei keine Rolle, welche Hilfsmittel er einsetzt.
    Selten so gelacht ...

  4. #4
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    Off topic on.

    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Selten so gelacht ...
    Von den Schlechten verlacht zu werden ist fast ein Lob.
    (Erasmus von Rotterdam, Niederländischer Humanist 1469-1536)

    Ich vermisse in deinen Posts, wie auch wieder in diesem Fall, häufig Argumente und wünschte mir mehr Qualität statt Quantität.

    Off topic of.

    Auch bei noch so guten Absichten bleibt eine unerlaubte Zusatzalarmierung rechtswidrig und diese Erlaubnis darf nicht Irgendwer erteilen.
    Aber ist doch ganz einfach, fragt nicht hier im Forum, sondern schickt einen Brief mit dem beabsichtigten Umfang und der Bitte um Klärung sowie Erteilung der Erlaubnis der Zusatzalarmierung an den Leiter eurer zuständigen Leitstelle und wartet die Antwort ab.

    Gruß
    Alex
    --
    Alexander Adam

  5. #5
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    Zitat Zitat von Zentrale Leitstelle Beitrag anzeigen
    Hallo,
    Wenn in Hessen und in Bayern zukünftige die Alarmierung per TETRA funktionieren sollte, ist das Thema bei den meisten sowiso vom Tisch. Da kann Scanner, FuG oder FME in Kombinationen mit Gerätehaus-PC eingestampft werden.
    Leider ja nicht, wenn wieder einmal jedwede Verschlüsselungen und Alarmpläne umgangen werden weil der Alarmtext dekodiert an der PEI eines rechtmäßig zugelassenen und programmierten Endgerätes abgegriffen wird um es in die Welt zu posaunen. So werden verschlüsstelte, digitale POCSAG-Netzte doch schon lange von innen heraus unterminiert.
    Unser Datenschutzproblem ist immer weniger außerhalb der BOS zu suchen.

    Gruß
    Alex
    --
    Alexander Adam

  6. #6
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Ja, die richtigen Paragrafen hast Du ja schon einmal gefunden. Und woraus ergibt sich jetzt, dass ich "rechtswidrig" handele, wenn ich nicht "explizit durch den Kreis beauftragt wurde zu alarmieren"? Das war ja Deine Ausgangsthese. Die genannten Paragrafen belegen genau das Gegenteil, der Kreis hat da gar keine Befugnis. Und als Leiter der Feuerwehr brauche ich keine Genehmigung der Verwaltung, da bin ich die Verwaltung für den Bereich Feuerwehr und entscheide allein.
    Sehe ich ja genauso, geht ja hier nicht um eine Alarmierung sondern um eine Zusatzinformation ;). Ich glaube, man versteift sich hier zu sehr darauf, denn dieser Zusatz ist nicht die offizielle Alarmierung, die unter diese ganzen Paragraphen fällt. Die Personen, die ja Zusatzinformationen versenden müssen ja keine offizielle Genehmigung durch den Kreis etc. pp haben, warum auch, sie wollen ja auch Niemanden alarmieren. Dafür ist der Kreis ja da und hat dementsprechend Firmen beauftragt.

    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Man sollte bei dieser Frage mehrere Dimensionen betrachten, denke ich:
    Die organisatorische - wer darf "alarmieren"?
    Die datenschutzrechtliche - wie ist mit erhobenen Daten umzugehen?
    Die BOS-funktechnische - unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Geräten darf ich am BOS-Funk teilnehmen (wo bekomme ich also insb. meine Infos her)?
    Wer darf alarmieren: Da sind wir wieder bei meiner vorangegangenen These, dass nur der Kreis alarmiert und der Rest informiert. Zwei aus meiner Sicht komplett andere Dinge, denn die Alarmierung findet über meinem Melder am Gürtel statt und nicht über mein Handy.

    Datenschutz: Wag ich nicht zu beanstanden, ich warte nur auf die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, dann sollte das Thema gegessen sein. Mal abgesehen davon, dass Groupalarm etc. zugelassene Systeme sind und fast überall Verwendung finden.

    BOS-Funktechnische ist das alles ein Wirrwar. Meines Wissens nach gibt es hier nur die TR-BOS, welche immer noch ein Richtlinie und keine Vorschrift ist, sonst müsste ja jede Sub-Ric A ein Probealarm sein. Ich lasse mich diesbezüglich aber gerne eines Besseren belehren.

    Zitat Zitat von Angriffstrupp Beitrag anzeigen
    Ich biege mich vor Lachen.
    Erlaubt und Verboten... Alles Volljuristen hier, oder Voll......
    Muss ich erst auch eine solche Signatur wie bei Dir hinzufügen, um nicht gleich so dargestellt zu werden. Meines Erachtens nach ist das hier ein Diskussionsforum und wir diskutieren darüber, was unserer Ansicht nach rechtens ist, also danke für deinen Beitrag, dazu beigetragen hat ;) (nicht böse gemeint)

    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Welcher Scanner wird denn verwendet? Da er ja - wie du behauptest - ein für den BOS-Funk zugelassener Empfänger ist, müsste er ja in den Zulassungslisten der http://www.lfs-bw.de/Fachthemen/Digi...uefstelle.aspx zu finden sein
    Wo behaupte ich das denn bitte? Ich sprach von der allgemeinen Annahme, den Scanner in Benutzung zu haben. Die TR-BOS blieb dabei außer Acht, da sie für mich eine Richtlinie und keine Vorschrift ist, in welcher ich allerdings auch kein Verbot für Scanner sehe, außer, dass dieser nicht auf Empfangsqualität oder sonstigen elektrotechnischen Eigenschaften geprüft ist, was ja nur für rechtliche Relevanz für die Alarmierung hat und nicht für eine Zusatzinformation.

    Zitat Zitat von Angriffstrupp Beitrag anzeigen
    Aber was erlaubt und was verboten ist, dass können die User hier wohl kaum entscheiden, sondern ein Gericht! Und wer bei Gericht A für ein Vergehen einen Freispruch bekommt, der kann bei Gericht B für exakt das gleiche Vergehen bestraft werden...
    Ist ja auch nichts Neues, ist ja in sehr vielen Fällen so, die noch nicht mal dieses Thema beanspruchen.

    Zitat Zitat von Angriffstrupp Beitrag anzeigen
    Schon der Gesunde Menschenverstand sagt das eine Zusatzalarmierung egal mit Scanner oder DME oder sonst wie, ins Auge gehen kann! Es sei denn die Übergeordnete Stelle erlaubt dieses, und das ist nicht der Zugführer!
    Aber sei es drum.
    Es kann alles in's Auge gehen, was die übergeordnete Stelle nicht erlaubt hat, ist ja auch klar, damit welze ich die Verantwortung ab... Dafür brauche ich keinen gesunden Menschenverstand,...

    Aber naja, ob ich nun eine Rund-SMS schreibe oder herum telefoniere bei Alarmeingang um die nicht mit Meldern bestückten Kameraden die Einsatzinformation weiter zu geben, oder dies durch technisches Gerät automatisiert ablaufen lasse, ist für mich genauso ein Mysterium wie die Stromverschwendung am Berliner Flughafen, da kein Schalter vorhanden ist.

    Zitat Zitat von Zentrale Leitstelle Beitrag anzeigen
    ...das BDSG gilt für jedermann.
    Und um nichts anderes geht es bei dem Thema....
    Wunderbar, mal mit einem Datenschützer zu reden =).
    Dann beantworte mir doch bitte die Frage, wo genau der Datenschutz bei einer Alarm-SMS, oder aPager, Alarm-Anruf, bzw. Alarmierung über einen DME (unverschlüsselt, so wie in fast allen DME Alarmierungssystemen) gewährleistet ist? Ich denke nirgends.
    Ich würde mal sogar behaupten, dass fast alles sicherer wäre, als meine zuerst aufgezählten Punkte.

    Lassen wir mal die schwammigen Formulierungen im BDSG außer Acht und gehen rein vom Sicherheitsaspekt aus.

  7. #7
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    Zitat Zitat von Maurice Arnold Beitrag anzeigen
    BOS-Funktechnische ist das alles ein Wirrwar. Meines Wissens nach gibt es hier nur die TR-BOS, welche immer noch ein Richtlinie und keine Vorschrift ist, sonst müsste ja jede Sub-Ric A ein Probealarm sein. Ich lasse mich diesbezüglich aber gerne eines Besseren belehren.
    Das ist deine wirrwar Einstellung.
    Im TKG steht ganz klar drin, daß für BOS eine Richtlinie zu erstellen ist und somit ist das so zu werten als ob es ein Gesetz ist.
    Im endeffekt ist es auch ein Gesetz eben kein formalles Gesetz (Parlamentsgesetz) sondern ein materielles Gesetz.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  8. #8
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    Zitat Zitat von aradam Beitrag anzeigen
    Von den Schlechten verlacht zu werden ist fast ein Lob.
    (Erasmus von Rotterdam, Niederländischer Humanist 1469-1536)
    Oh, jetzt bin ich aber tief beeindruckt und noch tiefer getroffen.

    "Glauben Sie nicht alles, was irgendeiner im Internet schreibt."
    Konrad Adenauer, deutscher Bundeskanzler (1876 - 1967)

    Ich vermisse in deinen Posts, wie auch wieder in diesem Fall, häufig Argumente und wünschte mir mehr Qualität statt Quantität.
    Gut gebrüllt, Löwe. So wie in deinem Posting, in dem nachfolgender Absatz natürlich nur so vor nachvollziehbarer Argumente strotzt?

    Zitat Zitat von aradam Beitrag anzeigen
    Wer nicht explizit durch den Kreis beauftragt wurde zu alarmieren (hier ist nicht ein Hilferuf gemeint), handelt rechtswidrig. Es spielt dabei keine Rolle, welche Hilfsmittel er einsetzt.
    Du kannst ja gerne mal damit anfangen, vielleicht am Beispiel Nordrhein-Westfalens, mir zu erklären, wieso der Kreis hinsichtlich der Alarmierung der kommunalen Feuerwehr irgendwelche Rechte zur "Beauftragung" haben sollte.

    Auch bei noch so guten Absichten bleibt eine unerlaubte Zusatzalarmierung rechtswidrig
    , weil ...

    Aber ist doch ganz einfach, fragt nicht hier im Forum, sondern schickt einen Brief mit dem beabsichtigten Umfang und der Bitte um Klärung sowie Erteilung der Erlaubnis der Zusatzalarmierung an den Leiter eurer zuständigen Leitstelle und wartet die Antwort ab.
    "Mir doch egal, wie ihr Eure Alarmierung regelt."

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